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Geltungszeitraum von: 01.09.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ordnung
der Konvente der Gemeindediakoninnen
und Gemeindediakone (KonventO-Gdediak)

Vom 18. August 1992 (GVBl. S. 205)
Außer Kraft getreten 31. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 12, S. 31)

(GVBl. S. 205)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 der Grundordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1990 (GVBl. S. 145) folgende Ordnung:
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I. Bezirkskonvente

  1. In einem oder mehreren Kirchenbezirken bilden die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone entsprechend ihrer Rahmendienstanweisung einen Bezirkskonvent. Bestehende Kooperationen bleiben unberührt.
    1. Der Bezirkskonvent wählt aus seiner Mitte rechtzeitig vor Beginn einer neuen Amtsperiode eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie eine Vertreterin/einen Vertreter und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter in den Landeskonvent.
    2. Wählbar sind Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die zum Zeitpunkt der Wahl in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen.
    3. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils am 1. November. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende sorgt für regelmäßig stattfindende Bezirkskonvente im Sinne von Nummer 4a und deren inhaltliche Gestaltung in Absprache mit dem Bezirkskonvent, informiert rechtzeitig die Dekanin/den Dekan über Termin und Tagesordnung und hält Kontakt zum Evangelischen Oberkirchenrat. Aufgaben können delegiert werden:
    1. Der Bezirkskonvent tagt in der Regel einmal im Monat bis zu drei Stunden, mindestens jedoch viermal im Jahr.
    2. Die Fahrtkosten trägt analog der Regelung für die Pfarrkonvente der Kirchenbezirk.
    3. Über die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Sachaufwand, Referentenkosten) entscheidet der Bezirkskirchenrat.
  3. Aufgaben des Kirchenkonvents sind:
    1. Förderung der geistlichen Gemeinschaft und der Dienstgemeinschaft,
    2. Beschäftigung mit berufsspezifischen Fragen und Fragen des Arbeitsfeldes, insbesondere mit Aufgaben vor Ort und deren Koordination wie z.B. Zusammenwirken bei übergemeindlichen Aktivitäten,
    3. regelmäßige Kontakte zu anderen Gruppen (z.B. Pfarrkonvent, Jugendreferentinnen/Jugendreferenten, kirchliche Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter),
    4. kollegiale Begleitung insbesondere der Berufsanfänger,
    5. Kontaktpflege zur/zum landeskirchlichen Beauftragten sowie
    6. Rückkoppelung von Erfahrungen an den Evangelischen Oberkirchenrat (z.B. zu Berufsbild, FWB, beruflicher Schwerpunktbildung und -verlagerung).
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II. Landeskonvent

  1. Der Landeskonvent dient dem Austausch über Fragen des Berufsstandes der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkskonvente und dem Evangelischen Oberkirchenrat. Er berät den Evangelischen Oberkirchenrat in Fragen, die die Berufsgruppe betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gegeben ist.
  2. Den Landeskonvent bilden:
    1. eine gewählte Vertreterin/ein gewählter Vertreter der Bezirkskonvente, die/der für die Dauer der Wahlperiode in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht und die/der Landeskirchliche Beauftragte;
    2. die Mitarbeitervertretung wird durch eine Person mit beratender Stimme vertreten.
    1. Der Landeskonvent wählt rechtzeitig vor Beginn einer neuen Amtsperiode aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
    2. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils am 1. November.
    3. Wird der Vorsitz einer Konventsvertreterin/einem Konventsvertreter übertragen, so ist die/der Landeskirchliche Beauftragte Stellvertreterin/Stellvertreter.
    1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter legen gemeinsam die Tagesordnung fest. Dabei müssen die Vorschläge von beiden Berücksichtigung finden.
    2. Die/der Landeskirchliche Beauftragte lädt zu den Sitzungen ein.
    3. Die Sitzungen finden in der Regel in Karlsruhe statt.
    4. Der Landeskonvent tagt zwei- bis viermal jährlich.
    5. Die Kosten trägt der Evangelische Oberkirchenrat.
  3. Aufgabe des Landeskonvents ist es, sich folgender Fragestellungen anzunehmen:
    1. Diakonat/das Amt der Diakonin/des Diakons,
    2. Berufsbild, Berufspraxis und Ausbildung,
    3. Fragen zur Fort- und Weiterbildung,
    4. Planung und Gestaltung der Jahrestagung,
    5. Anliegen der Bezirkskonvente,
    6. Austausch über die Arbeit in den Bezirken,
    7. Artikulation der berufs- und kirchenpolitischen Vorstellungen der Berufsgruppen gegenüber der Landeskirche sowie
    8. Weiterentwicklung des Berufsbildes.
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III. Übergangsregelung

  1. Abweichend von Nummer 1.2 a und Nummer II.3 a nehmen die amtierenden Konventsvorsitzenden und Beauftragten der Konvente ihre bisherigen Aufgaben bis zu Neuwahlen wahr.
  2. Die Wahlen müssen zeitlich so durchgeführt werden, daß die einmalige Amtszeit zum 1. November 1992 beginnen kann.