.Ordnung
Vom 18. August 1992 (GVBl. S. 205)
Geltungszeitraum von: 01.09.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Ordnung
der Konvente der Gemeindediakoninnen
und Gemeindediakone (KonventO-Gdediak)
Vom 18. August 1992 (GVBl. S. 205)
Außer Kraft getreten 31. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 12, S. 31)
(GVBl. S. 205)
Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 der Grundordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1990 (GVBl. S. 145) folgende Ordnung:
#I. Bezirkskonvente
- 1 In einem oder mehreren Kirchenbezirken bilden die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone entsprechend ihrer Rahmendienstanweisung einen Bezirkskonvent. 2 Bestehende Kooperationen bleiben unberührt.
- Der Bezirkskonvent wählt aus seiner Mitte rechtzeitig vor Beginn einer neuen Amtsperiode eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie eine Vertreterin/einen Vertreter und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter in den Landeskonvent.
- Wählbar sind Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die zum Zeitpunkt der Wahl in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen.
- 1 Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils am 1. November. 2 Wiederwahl ist möglich.
- 1 Die Vorsitzende/der Vorsitzende sorgt für regelmäßig stattfindende Bezirkskonvente im Sinne von Nummer 4a und deren inhaltliche Gestaltung in Absprache mit dem Bezirkskonvent, informiert rechtzeitig die Dekanin/den Dekan über Termin und Tagesordnung und hält Kontakt zum Evangelischen Oberkirchenrat. 2 Aufgaben können delegiert werden:
- Der Bezirkskonvent tagt in der Regel einmal im Monat bis zu drei Stunden, mindestens jedoch viermal im Jahr.
- Die Fahrtkosten trägt analog der Regelung für die Pfarrkonvente der Kirchenbezirk.
- Über die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Sachaufwand, Referentenkosten) entscheidet der Bezirkskirchenrat.
- Aufgaben des Kirchenkonvents sind:
- Förderung der geistlichen Gemeinschaft und der Dienstgemeinschaft,
- Beschäftigung mit berufsspezifischen Fragen und Fragen des Arbeitsfeldes, insbesondere mit Aufgaben vor Ort und deren Koordination wie z.B. Zusammenwirken bei übergemeindlichen Aktivitäten,
- regelmäßige Kontakte zu anderen Gruppen (z.B. Pfarrkonvent, Jugendreferentinnen/Jugendreferenten, kirchliche Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter),
- kollegiale Begleitung insbesondere der Berufsanfänger,
- Kontaktpflege zur/zum landeskirchlichen Beauftragten sowie
- Rückkoppelung von Erfahrungen an den Evangelischen Oberkirchenrat (z.B. zu Berufsbild, FWB, beruflicher Schwerpunktbildung und -verlagerung).
II. Landeskonvent
- 1 Der Landeskonvent dient dem Austausch über Fragen des Berufsstandes der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkskonvente und dem Evangelischen Oberkirchenrat. 2 Er berät den Evangelischen Oberkirchenrat in Fragen, die die Berufsgruppe betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gegeben ist.
- Den Landeskonvent bilden:
- eine gewählte Vertreterin/ein gewählter Vertreter der Bezirkskonvente, die/der für die Dauer der Wahlperiode in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht und die/der Landeskirchliche Beauftragte;
- die Mitarbeitervertretung wird durch eine Person mit beratender Stimme vertreten.
- Der Landeskonvent wählt rechtzeitig vor Beginn einer neuen Amtsperiode aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
- Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils am 1. November.
- Wird der Vorsitz einer Konventsvertreterin/einem Konventsvertreter übertragen, so ist die/der Landeskirchliche Beauftragte Stellvertreterin/Stellvertreter.
- 1 Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter legen gemeinsam die Tagesordnung fest. 2 Dabei müssen die Vorschläge von beiden Berücksichtigung finden.
- Die/der Landeskirchliche Beauftragte lädt zu den Sitzungen ein.
- Die Sitzungen finden in der Regel in Karlsruhe statt.
- Der Landeskonvent tagt zwei- bis viermal jährlich.
- Die Kosten trägt der Evangelische Oberkirchenrat.
- Aufgabe des Landeskonvents ist es, sich folgender Fragestellungen anzunehmen:
- Diakonat/das Amt der Diakonin/des Diakons,
- Berufsbild, Berufspraxis und Ausbildung,
- Fragen zur Fort- und Weiterbildung,
- Planung und Gestaltung der Jahrestagung,
- Anliegen der Bezirkskonvente,
- Austausch über die Arbeit in den Bezirken,
- Artikulation der berufs- und kirchenpolitischen Vorstellungen der Berufsgruppen gegenüber der Landeskirche sowie
- Weiterentwicklung des Berufsbildes.
III. Übergangsregelung
- Abweichend von Nummer 1.2 a und Nummer II.3 a nehmen die amtierenden Konventsvorsitzenden und Beauftragten der Konvente ihre bisherigen Aufgaben bis zu Neuwahlen wahr.
- Die Wahlen müssen zeitlich so durchgeführt werden, daß die einmalige Amtszeit zum 1. November 1992 beginnen kann.