.Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.07.2016
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung
(Liegenschaftsplanung-RVO – LPlan-RVO)
Vom 22. Juni 2016 (GVBl. S 152)
Der Landeskirchenrat hat gemäß § 12 des Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (ErpG-RS-KB) vom 24. April 2015 (GVBl. S. 94) folgende Rechtsverordnung erlassen:
Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 51, S. 118)
####§ 1
Datenerhebung über Gebäude
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1
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1 Für die im Kirchenbezirk vorhandenen Kirchen, Sakralbauten, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Dienstwohnungen und Kindertagesstätten gelten als Grunddaten im Sinne des § 6 Abs. 2 ErpG-RS-KB insbesondere
- der Erhaltungszustand unter Angabe der letzten Renovierung und des betreffenden Renovierungsumfangs sowie künftig absehbarer Renovierungsbedarf,
- Gebäudewert,
- Eigentumsverhältnisse und Nutzungsverhältnisse bei einer Mitnutzung durch Dritte,
- Höhe der vorhandenen Substanzerhaltungs-rücklage für die Liegenschaft,
- Bestehen von Baupflichten Dritter und
- die Art des Nutzungsverhältnisses.
2 Weitere Grunddaten können durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates eingeführt werden.
(
2
)
Für die im Kirchenbezirk im Übrigen vorhandenen sonstigen Gebäude gelten die postalischen Adress-daten als Grunddaten im Sinne des § 6 Abs. 2 ErpG-RS-KB.
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3
)
1 Die Gemeinden stellen mit Unterstützung des Evangelischen Oberkirchenrats die zu erhebenden Daten nach einem vom Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzten einheitlichen Verfahren zur Verfügung, welches die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung in ihrer Gesamtheit nach § 6 Abs. 2 ErpG-RS-KB umfasst. 2 Stichtag für die hierfür relevanten Gemeindegliederzahlen als Erhebungsgrundlage ist der 31.12.2014.
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4
)
1 Die Beschlussfassung des Bezirkskirchenrates über den Gemeindehausflächenplan und die Vorlage dieses Beschlusses zur Genehmigung beim Evange-lischen Oberkirchenrat nach § 7 Abs. 5 ErpG-RS-KB erfolgt innerhalb von neun Monaten nach dem Zugang der hierfür erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 3. 2 Diese Frist gilt auch für das Klassifizierungsverfahren nach § 8 ErpG-RS-KB und die Datenerhebung nach § 9 ErpG-RS-KB.
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5
)
1 Liegt nach Fristablauf kein kirchenbezirklicher Liegenschaftsplan vor, gilt der vorhandene Datenbestand der kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung – Gemeindehausflächen, Klassifizierung, Pfarrhäuser und Dienstwohnungen sowie sonstige Gebäude – als verbindlich. 2 In Bezug auf den Gemeindehausflächenplan i.S.d. § 7 ErpG-RS-KB tritt die Fiktion des § 7 Abs. 6 Satz 2 ErpG-RS-KB ein, in Bezug auf die Klassifizierung i.S.d. § 8 ErpG-RS-KB die Fiktion des § 8 Abs. 2 Satz 5 ErpG-RS-KB. 3 In Bezug auf die Datenerhebung von Pfarrhäusern i.S.d. § 9 ErpG-RS-KB ist das tatsächliche Nutzungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 entscheidend.
#§ 2
Kriterien zur Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten
1 Die Kriterien für die Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten nach § 8 Abs. 2 ErpG-RS-KB bemessen sich wie folgt:
- Eine Klassifizierung der Kategorie A setzt die kontinuierliche Nutzung der Kirche oder des Sakralbaus voraus.
- Eine Klassifizierung der Kategorie B setzt eine jahreszeitlich oder inhaltlich begrenzte Nutzung der Kirche oder des Sakralbaus voraus (beispielsweise Sommerkirche / Winterkirche / Hochzeitskirche).
- Eine Klassifizierung der Kategorie C setzt die Erhaltung der Kirche oder des Sakralbaus aus historischen Gründen voraus, ohne dass eine tatsächliche Nutzung als Kirche oder Sakralbau stattfindet.
- Eine Klassifizierung der Kategorie D setzt den geplanten Verkauf der Kirche oder des Sakralbaus voraus.
§ 3
Klassifizierungsverfahren für Kirchen und Sakralbauten
Im Vorfeld einer Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten in die Kategorie C ist der Evangelischen Oberkirchenrat anzuhören; eine Klassifizierung der Kategorie D bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates ( § 8 Abs. 3 ErpG-RS-KG).
#§ 4
Rechtsfolgen der Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten
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1
)
1 Die zentrale Mitfinanzierung von Baumaßnahmen an Kirchen und Sakralbauten erfolgt nur im Rahmen der vorgesehenen Nutzung. 2 Diese ist förderungsfähig im Sinne des § 8 ErpG-RS-KB. Rücklagen sind entsprechend der vorgesehenen Nutzungsmöglichkeit zu bilden.
- Bei Kirchengebäuden der Kategorie A sind sämtliche Baumaßnahmen, die der Erhaltung einer vollumfänglichen Nutzungsmöglichkeit dienen, einschließlich Reparaturen und Erneuerungen, zulässig. Die Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist in Höhe von 100 Prozent zu bilden.
- Bei Kirchengebäuden der Kategorie B sind nur Baumaßnahmen, die der Erhaltung einer jahreszeitlich oder inhaltlich begrenzten Nutzungsmöglichkeit (beispielsweise Sommerkirche / Winterkirche / Hochzeitskirche) dienen, zulässig. Die Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist nur in Höhe von 80 Prozent zu bilden.
- Bei Kirchengebäuden der Kategorie C sind nur Baumaßnahmen, welche der baulichen Erhaltung des Gebäudes dienen, zulässig. Die Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist entsprechend zu beschränken und nur in Höhe von 50 Prozent zu bilden.
- Bei Kirchengebäuden der Kategorie D beschränken sich Baumaßnahmen auf Abrissarbeiten und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht. Eine Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist nicht mehr zu bilden.
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Die Höhe der Förderung von Baumaßnahmen nach den Kategorien des § 8 ErpG-RS-KB werden durch Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.
#§ 5
Rechtsfolgen der Aufgabe von Gemeindehäusern und Pfarrhäusern
Beschließt eine Gemeinde, ein Gemeindehaus oder ein Pfarrhaus aufzugeben, beschränken sich Baumaß-nahmen auf Abrissarbeiten und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht. Eine Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist nicht mehr zu bilden.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.