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Geltungszeitraum von: 01.07.2016

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung
(Liegenschaftsplanung-RVO – LPlan-RVO)

Vom 22. Juni 2016 (GVBl. S 152)

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 12 des Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (ErpG-RS-KB) vom 24. April 2015 (GVBl. S. 94) folgende Rechtsverordnung erlassen:
Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 51, S. 118)
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§ 1
Datenerhebung über Gebäude

( 1 ) Für die im Kirchenbezirk vorhandenen Kirchen, Sakralbauten, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Dienstwohnungen und Kindertagesstätten gelten als Grunddaten im Sinne des § 6 Abs. 2 ErpG-RS-KB insbesondere
  1. der Erhaltungszustand unter Angabe der letzten Renovierung und des betreffenden Renovierungsumfangs sowie künftig absehbarer Renovierungsbedarf,
  2. Gebäudewert,
  3. Eigentumsverhältnisse und Nutzungsverhältnisse bei einer Mitnutzung durch Dritte,
  4. Höhe der vorhandenen Substanzerhaltungs-rücklage für die Liegenschaft,
  5. Bestehen von Baupflichten Dritter und
  6. die Art des Nutzungsverhältnisses.
Weitere Grunddaten können durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates eingeführt werden.
( 2 ) Für die im Kirchenbezirk im Übrigen vorhandenen sonstigen Gebäude gelten die postalischen Adress-daten als Grunddaten im Sinne des § 6 Abs. 2 ErpG-RS-KB.
( 3 ) Die Gemeinden stellen mit Unterstützung des Evangelischen Oberkirchenrats die zu erhebenden Daten nach einem vom Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzten einheitlichen Verfahren zur Verfügung, welches die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung in ihrer Gesamtheit nach § 6 Abs. 2 ErpG-RS-KB umfasst. Stichtag für die hierfür relevanten Gemeindegliederzahlen als Erhebungsgrundlage ist der 31.12.2014.
( 4 ) Die Beschlussfassung des Bezirkskirchenrates über den Gemeindehausflächenplan und die Vorlage dieses Beschlusses zur Genehmigung beim Evange-lischen Oberkirchenrat nach § 7 Abs. 5 ErpG-RS-KB erfolgt innerhalb von neun Monaten nach dem Zugang der hierfür erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 3. Diese Frist gilt auch für das Klassifizierungsverfahren nach § 8 ErpG-RS-KB und die Datenerhebung nach § 9 ErpG-RS-KB.
( 5 ) Liegt nach Fristablauf kein kirchenbezirklicher Liegenschaftsplan vor, gilt der vorhandene Datenbestand der kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung – Gemeindehausflächen, Klassifizierung, Pfarrhäuser und Dienstwohnungen sowie sonstige Gebäude – als verbindlich. In Bezug auf den Gemeindehausflächenplan i.S.d. § 7 ErpG-RS-KB tritt die Fiktion des § 7 Abs. 6 Satz 2 ErpG-RS-KB ein, in Bezug auf die Klassifizierung i.S.d. § 8 ErpG-RS-KB die Fiktion des § 8 Abs. 2 Satz 5 ErpG-RS-KB. In Bezug auf die Datenerhebung von Pfarrhäusern i.S.d. § 9 ErpG-RS-KB ist das tatsächliche Nutzungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 entscheidend.
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§ 2
Kriterien zur Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten

Die Kriterien für die Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten nach § 8 Abs. 2 ErpG-RS-KB bemessen sich wie folgt:
  1. Eine Klassifizierung der Kategorie A setzt die kontinuierliche Nutzung der Kirche oder des Sakralbaus voraus.
  2. Eine Klassifizierung der Kategorie B setzt eine jahreszeitlich oder inhaltlich begrenzte Nutzung der Kirche oder des Sakralbaus voraus (beispielsweise Sommerkirche / Winterkirche / Hochzeitskirche).
  3. Eine Klassifizierung der Kategorie C setzt die Erhaltung der Kirche oder des Sakralbaus aus historischen Gründen voraus, ohne dass eine tatsächliche Nutzung als Kirche oder Sakralbau stattfindet.
  4. Eine Klassifizierung der Kategorie D setzt den geplanten Verkauf der Kirche oder des Sakralbaus voraus.
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§ 3
Klassifizierungsverfahren für Kirchen und Sakralbauten

Im Vorfeld einer Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten in die Kategorie C ist der Evangelischen Oberkirchenrat anzuhören; eine Klassifizierung der Kategorie D bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates ( § 8 Abs. 3 ErpG-RS-KG).
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§ 4
Rechtsfolgen der Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten

( 1 ) Die zentrale Mitfinanzierung von Baumaßnahmen an Kirchen und Sakralbauten erfolgt nur im Rahmen der vorgesehenen Nutzung. Diese ist förderungsfähig im Sinne des § 8 ErpG-RS-KB. Rücklagen sind entsprechend der vorgesehenen Nutzungsmöglichkeit zu bilden.
  1. Bei Kirchengebäuden der Kategorie A sind sämtliche Baumaßnahmen, die der Erhaltung einer vollumfänglichen Nutzungsmöglichkeit dienen, einschließlich Reparaturen und Erneuerungen, zulässig. Die Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist in Höhe von 100 Prozent zu bilden.
  2. Bei Kirchengebäuden der Kategorie B sind nur Baumaßnahmen, die der Erhaltung einer jahreszeitlich oder inhaltlich begrenzten Nutzungsmöglichkeit (beispielsweise Sommerkirche / Winterkirche / Hochzeitskirche) dienen, zulässig. Die Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist nur in Höhe von 80 Prozent zu bilden.
  3. Bei Kirchengebäuden der Kategorie C sind nur Baumaßnahmen, welche der baulichen Erhaltung des Gebäudes dienen, zulässig. Die Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist entsprechend zu beschränken und nur in Höhe von 50 Prozent zu bilden.
  4. Bei Kirchengebäuden der Kategorie D beschränken sich Baumaßnahmen auf Abrissarbeiten und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht. Eine Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist nicht mehr zu bilden.
( 2 ) Die Höhe der Förderung von Baumaßnahmen nach den Kategorien des § 8 ErpG-RS-KB werden durch Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.
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§ 5
Rechtsfolgen der Aufgabe von Gemeindehäusern und Pfarrhäusern

Beschließt eine Gemeinde, ein Gemeindehaus oder ein Pfarrhaus aufzugeben, beschränken sich Baumaß-nahmen auf Abrissarbeiten und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht. Eine Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 15 KVHG ist nicht mehr zu bilden.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.