.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.1994
Geltungszeitraum bis: 30.03.2022
Rechtsverordnung
über die Buchführung der Diakonischen Werke und
der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen
Landeskirche in Baden
Vom 14. September 1993
(GVBl. S. 157)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 94 Nr. 8 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 161) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Diakonische Werke der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und auf Diakonieverbände, welche ihre Bücher nach den Regeln der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) führen.
#§ 2
Form der Buchführung
(
1
)
Die in § 1 genannten Diakonischen Werke und Diakonieverbände führen ihre Bücher nach den gemäß § 3 erlassenen Richtlinien und wenden den vom Evangelischen Oberkirchenrat erstellten Kontenrahmen an.
(
2
)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und der hierzu erlassenen Vorschriften, in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 3
Erlass von Richtlinien
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt Richtlinien zur Ausführung dieser Verordnung.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.