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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 30.03.2022

Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(BuchführungsRVO - Bufü-RVO)

Vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 93)1#

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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund § 98 Abs. 2 KVHG folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Kirchliche Rechtsträger, die unter den Geltungsbereich nach § 1 KVHG fallen, führen ihre Bücher nach den Regeln der Verwaltungsbuchführung (erweiterte Betriebskameralistik), sofern für bestimmte Bereiche keine andere Buchführungsart vorgeschrieben oder zulässig ist.
( 2 ) Die Rechtsverordnung über die Buchführung der Diakonischen Werke und der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 14. September 1993 (GVBl. S. 157) bleibt von dieser Rechtsverordnung unberührt.
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§ 2
Form der Buchführung

( 1 ) Die kirchlichen Rechtsträger nach § 1 führen ihre Bücher nach den vom Evangelischen Oberkirchenrat vorgegebenen EDV-Verfahren (§ 80 Abs. 1 KVHG) und nach den gemäß § 3 erlassenen Richtlinien. Die Haushaltssystematik der Landeskirche ist verbindlich.
( 2 ) Folgende Bücher sind zu führen:
  1. Zeitbuch,
  2. Sachbuch-Haushalt (SB 00),
  3. Sachbuch der Vorschuss- und Verwahrrechnung (SB 51),
  4. Sachbuch des Vermögensnachweises (SB 91).
Jedes Buch (Nummern 1 bis 4) wird automatisiert abgeschlossen. Korrespondenzbuchungen zwischen den Sachbuchteilen (Nummern 2 bis 4) sind zulässig (Verbundrechnung). Daneben kann ein Investitions-Sachbuch (SB 02) geführt werden. Das Haushaltssachbuch kann in einem Verwaltungs- und Vermögenshaushaltssachbuch geführt werden (§ 31 KVHG).
( 3 ) Weitere Sachbücher (03 ff) dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen geführt werden.
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§ 3
Erlass von Richtlinien

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt Richtlinien zur Ausführung dieser Rechtsverordnung.
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§ 4
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 68) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Siehe hierzu Berichtigung Nr. 2 GVBl. Nr. 7/2012 S. 154.