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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 28.02.2022

Richtlinie zur Genehmigung von
Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern
(Photovoltaik-RL)

Vom 8. November 2016

(GVBl. 2017 S. 7 )

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinie erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Errichtung oder Veränderung von Photovoltaikanlagen auf und an Gebäuden und Räumen im Eigentum von Rechtsträgern nach § 1 KVHG, die für den gottesdienstlichen Gebrauch bestimmt sind.
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§ 2
Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat

Wird die Errichtung oder Veränderung einer Photovoltaikanlage auf und an Gebäuden und Räumen nach § 1 beabsichtigt, so hat sich der Träger des Vorhabens vor einer Beschlussfassung durch das zuständige Organ durch den Evangelischen Oberkirchenrat beraten zu lassen.
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§ 3
Genehmigungserfordernis

( 1 ) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Kirchenbaugesetz ist die Errichtung oder Veränderung einer Photovoltaikanlage auf und an Gebäuden und Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben.
( 2 ) Für die Genehmigung gilt das Kirchenbaugesetz und die Durchführungsbestimmungen zum Kirchenbaugesetz.
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§ 4
Genehmigungsfähigkeit

Die Photovoltaikanlage muss Bestandteil eines architektonischen Konzeptes sein, in das neben allgemeinen baukünstlerischen, bautechnischen und städtebaulichen Gesichtspunkten auch solche der theologischen Zeichenhaftigkeit kirchlicher Sakralgebäude einzubeziehen sind.
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§ 5
Kulturdenkmale

( 1 ) Bei Gebäuden und Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch, die Kulturdenkmale nach §§ 2 und 12 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) sind, ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Ausnahmefall, sofern der staatliche Denkmalschutz dem nicht entgegensteht, eine Genehmigung erteilen, wenn das architektonische Gesamtkonzept nach § 4 alle liturgischen, architektonischen, technischen und denkmalschützerischen Belange im Innen- und Aussenraum berücksichtigt, insbesondere der Gesamteindruck des Kulturdenkmals nicht gestört wird.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt werden die unter Bekanntmachungen im GVBl. 2010 Seite 44 veröffentlichten Richtlinien zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern (Photovoltaik-RL) aufgehoben.