.Richtlinie zur Genehmigung von
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 28.02.2022
Richtlinie zur Genehmigung von
Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern
(Photovoltaik-RL)
Vom 8. November 2016
Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinie erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung oder Veränderung von Photovoltaikanlagen auf und an Gebäuden und Räumen im Eigentum von Rechtsträgern nach § 1 KVHG, die für den gottesdienstlichen Gebrauch bestimmt sind.
#§ 2
Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat
Wird die Errichtung oder Veränderung einer Photovoltaikanlage auf und an Gebäuden und Räumen nach § 1 beabsichtigt, so hat sich der Träger des Vorhabens vor einer Beschlussfassung durch das zuständige Organ durch den Evangelischen Oberkirchenrat beraten zu lassen.
#§ 3
Genehmigungserfordernis
(
1
)
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Kirchenbaugesetz ist die Errichtung oder Veränderung einer Photovoltaikanlage auf und an Gebäuden und Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben.
(
2
)
Für die Genehmigung gilt das Kirchenbaugesetz und die Durchführungsbestimmungen zum Kirchenbaugesetz.
#§ 4
Genehmigungsfähigkeit
Die Photovoltaikanlage muss Bestandteil eines architektonischen Konzeptes sein, in das neben allgemeinen baukünstlerischen, bautechnischen und städtebaulichen Gesichtspunkten auch solche der theologischen Zeichenhaftigkeit kirchlicher Sakralgebäude einzubeziehen sind.
#§ 5
Kulturdenkmale
(
1
)
Bei Gebäuden und Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch, die Kulturdenkmale nach §§ 2 und 12 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) sind, ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Ausnahmefall, sofern der staatliche Denkmalschutz dem nicht entgegensteht, eine Genehmigung erteilen, wenn das architektonische Gesamtkonzept nach § 4 alle liturgischen, architektonischen, technischen und denkmalschützerischen Belange im Innen- und Aussenraum berücksichtigt, insbesondere der Gesamteindruck des Kulturdenkmals nicht gestört wird.
#§ 6
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt werden die unter Bekanntmachungen im GVBl. 2010 Seite 44 veröffentlichten Richtlinien zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern (Photovoltaik-RL) aufgehoben.