.Kirchenrechtliche Vereinbarung für den
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchenrechtliche Vereinbarung für den
„Diakonieverband im Landkreis Main-Tauber-Kreis“
(GVBl. 2018, S. 143),
berichtigt (GVBl. 2018, S. 186 )
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
vertreten durch Frau Oberkirchenrätin Barbara Bauer
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
vertreten durch Frau Oberkirchenrätin Barbara Bauer
und
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
vertreten durch Herrn Direktor des Oberkirchenrats Stefan Werner
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
vertreten durch Herrn Direktor des Oberkirchenrats Stefan Werner
für den
Diakonieverband
im Landkreis Main-Tauber-Kreis
im Landkreis Main-Tauber-Kreis
gemäß Artikel 107 Abs. 1 und Artikel 78 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Grundordnung) und § 27 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Diakoniegesetz):
Präambel
Der Diakonieverband im Main-Tauber-Kreis wurde mit der zwischen den Vertragsparteien abge-schlossenen Kirchenrechtlichen Vereinbarung vom 6./21. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 24) gebildet. Nach Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wurde es erforderlich, die Kirchenrechtliche Vereinbarung zu überarbeiten. Hierfür wird die Kirchenrechtliche Vereinbarung neugefasst.
###§ 1
Name, Zweck und Sitz
(
1
)
Der mit der Kirchenrechtlichen Vereinbarung vom 6./21. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 24) aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg, dem Evangelischen Kirchenbezirk Weikersheim und dem Evangelischen Kirchenbezirk Wertheim (im Folgenden „Kirchenbezirke“ genannt) gebildete Diakonieverband im Main-Tauber-Kreis besteht fort.
(
2
)
Der Diakonieverband ist zuständig für
- die Kirchengemeinden Ahorn-Buch, Angeltürn, Brehmen, Bobstadt, Boxberg-Wölchingen, Dainbach, Epplingen, Eubigheim, Hohenstadt, Neunstetten, Sachsenflur, Schillingstadt, Schwabhausen, Schüpfer Grund, Schweigern, Uiffingen, und Windischbusch des Kirchenbezirks Adelsheim-Boxberg der Evangelischen Landeskirche in Baden,
- die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Weikersheim der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
- die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Wertheim der Evangelischen Landeskirche in Baden.
Von der Aufgabenübertragung sind die Diakonie-/Sozialstationen, die Nachbarschaftshilfen und die Kindertagesstätten ausgenommen.
(
3
)
Der Diakonieverband führt die Bezeichnung
„Diakonisches Werk
der evangelischen Kirchenbezirke
im Main-Tauber-Kreis (Diakonieverband)“.
der evangelischen Kirchenbezirke
im Main-Tauber-Kreis (Diakonieverband)“.
(
4
)
Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim.
(
5
)
Die erforderlichen Beratungsstellen im Verbandsbereich (Main-Tauber-Kreis) werden unter Festlegung der jeweiligen Bezeichnung („Diakonisches Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Main-Tauber-Kreis, ...“) durch Beschluss des Aufsichtsrates errichtet.
(
6
)
Der Diakonieverband hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht (GVBl. 2005 S. 34).
(
7
)
Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. an und arbeitet eng mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. zusammen.
(
8
)
Es findet das Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung, soweit nichts anderes geregelt ist.
###§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(
1
)
Gemäß § 30 Abs. 3 und 4 Diakoniegesetz und abweichend von § 30 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus
- drei durch den Bezirkskirchenrat Adelsheim-Boxberg entsandten Personen,
- drei durch den Bezirkskirchenrat Wertheim entsandten Personen,
- drei durch den Kirchenbezirksausschuss Weikersheim entsandten Personen,
- jeweils der Dekanin bzw. dem Dekan der in § 1 genannten Kirchenbezirke,
- jeweils den Bezirksdiakoniepfarrerinnen bzw. den Bezirksdiakoniepfarrern der in § 1 genannten Kirchenbezirke,
- je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
(
2
)
Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach den jeweiligen landeskirchlichen Ordnungen entsandt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
(
3
)
Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 6 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Weitere Vertreterinnen und Vertreter der genannten Träger können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
(
4
)
Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
###§ 3
Finanzierung
(
1
)
Der Diakonieverband erhält seine Finanzmittel insbesondere aus
- den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen,
- den Kollekten oder Sammlungen der Kirchenbezirke, Spenden und Beiträgen,
- den Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der Evangelischen Landeskirche in Baden nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG),
- den Grundzuweisungen des Evangelischen Kirchenbezirks Weikersheim,
- den Verbandsumlagen der beteiligten Kirchenbezirke,
- den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunaler und staatlicher Mittel.
(
2
)
Für die Zuweisung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt Folgendes:
Die Zuweisung beträgt im Falle des Evangelischen Kirchenbezirks Adelsheim-Boxberg den Anteil, der sich auf den Main-Tauber-Kreis bezieht.
(
3
)
Für die Zuweisung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt Folgendes:
Der Evangelische Kirchenbezirk Weikersheim zahlt an den Diakonieverband mindestens einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der Betriebszuweisungen für Diakonische Werke nach Absatz 1 Nr. 3.
(
4
)
Für die Verbandsumlage nach Absatz 1 Nr. 5 gilt Folgendes:
Der Diakonieverband hat das Recht, von seinen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Verbandsversammlung beschließt einvernehmlich den Schlüssel, nach dem die Kirchenbezirke nicht anderweitig gedeckte Kosten des Diakonieverbandes als Verbandsumlagen zu tragen haben. Darüber hinaus gehende weitere Umlagen richten sich nach diesem Schlüssel, soweit nicht einvernehmlich anderes vereinbart wurde.
###§ 4
Auflösung, Kündigung
(
1
)
Die Aufhebung des Diakonieverbandes erfolgt durch eine Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien im Benehmen mit den beteiligten Kirchenbezirken sowie mit der Verbandsversammlung gemäß Artikel 107 Abs. 5 Grundordnung und § 27 Abs. 1 Diakoniegesetz in entsprechender Anwendung.
(
2
)
Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden. Bei einer Kündigung durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg besteht der Diakonieverband fort; bei einer Kündigung durch die Evangelische Landeskirche in Baden wird der Diakonieverband mit Wirksamwerden der Kündigung aufgelöst.
(
3
)
Bei Auflösung des Diakonieverbandes fällt das Vermögen des Diakonieverbands anteilig an die in § 1 genannten Kirchenbezirke. Der genaue Schlüssel ist einvernehmlich zu regeln. Bei einem Ausscheiden des Evangelischen Kirchenbezirks Weikersheim erhält dieser den Anteil des Vermögens des Diakonieverbands entsprechend seines zuletzt erbrachten Beitrags.
(
4
)
Bei Auflösung des Diakonieverbandes und bei Kündigung gemäß Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Regelung über die Finanzierung der sich eventuell ergebenden Folgekosten insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3.
###§ 5
Übergangsvorschrift
Sofern nach Inkrafttreten dieser Kirchenrechtlichen Vereinbarung die tatsächliche Zusammenfassung der Verbandsversammlung von der in § 2 geregelten Zusammensetzung abweicht, ist eine Nachwahl durchzuführen.
###§ 6
Ausfertigungen der Vereinbarung
Die Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Kirchenrechtlichen Vereinbarung.
###§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Bildung des Diakonieverbandes im Landkreis Main-Tauber-Kreis vom 6./21. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 24) außer Kraft.
##Karlsruhe, den 8. November 2016
Der Evangelische Oberkirchenrat
Barbara Bauer
Geschäftsführende Oberkirchenrätin
Stuttgart, den 17. Januar 2019
Der Evangelische Oberkirchenrat
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Stefan Werner
Direktor
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