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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.10.2021

Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung
(Pfarrvertretungswahl-RVO - PfVW-RVO)

Vom 12. Dezember 2017

(GVBl. 2018, S.114)

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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Pfarrverretungsgesetz) vom 14. April 2000 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 230) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Pfarrvertretung und deren Stellvertretung.
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§ 2
Wahlverfahren, Amtszeit

( 1 ) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.
( 2 ) Die Amtszeit beginnt am 1. Dezember des Wahljahres. Die Amtszeit der bisherigen Pfarrvertretung endet zum gleichen Zeitpunkt.
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§ 3
Wahlvorstand

( 1 ) Die Wahl der Pfarrvertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
( 3 ) Von den in Absatz 2 genannten Personen werden zwei Personen und ihre Stellvertretungen durch den Vorstand des Evangelischen Pfarrvereins in Baden e.V. benannt. Das dritte Vorstandsmitglied und dessen Stellvertretung werden vom Fachverband evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Baden e.V. benannt. Benannt werden dürfen nur Personen, die dem jeweiligen Vorstand als ordentliche Mitglieder angehören.
( 4 ) Wird ein Mitglied des Wahlvorstandes in den Wahlvorschlag aufgenommen, scheidet es aus dem Wahlvorstand aus.
( 5 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz übernimmt, sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
( 6 ) Der Wahlvorstand wird durch eine Geschäftsstelle beim Evangelischen Oberkirchenrat unterstützt. Die Geschäftsstelle führt die Anschrift:
Geschäftsstelle des Wahlvorstands - Pfarrvertretungswahl -, Evangelischer Oberkirchenrat, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe.
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§ 4
Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand informiert die Wahlberechtigten durch ein Wahlausschreiben über
  1. die anstehende Pfarrvertretungswahl,
  2. die Festlegung des Wahltages,
  3. Ort und Zeit der Auslegung der Liste der Wahlberechtigten,
  4. Ort und Zeit der Auslegung der Liste der wählbaren Personen,
  5. das Einspruchsrecht gegen die in Nummer 3 und 4 genannten Listen,
  6. die Möglichkeit und das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen,
  7. den Zeitplan und den Ort der Bekanntmachungen,
  8. die Möglichkeit und den Ablauf der Wahlanfechtung.
( 2 ) Das Wahlausschreiben ist im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden zu veröffentlichen.
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§ 5
Wählerlisten

( 1 ) Die Wählerlisten (§ 4 Nr. 3 und 4) sind durch Auslegung beim Evangelischen Oberkirchenrat, den Dekanaten sowie bei den Schuldekaninnen und Schuldekanen den Wahlberechtigten für die Dauer von zwei Wochen bekannt zu machen.
( 2 ) Bis zu einer Woche nach Ende des Auslegungszeitraums kann gegen die Eintragung oder die Nichteintragung in die Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren Einspruch bei der Geschäftsstelle des Wahlvorstands (§ 3 Abs. 6) eingelegt werden.
( 3 ) In den Wählerlisten werden verzeichnet der Name, der Vorname, der Dienstort, die Dienstfunktion sowie die Anschrift der Person.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Die Wahlberechtigten können bis zu dem im Zeitplan vorgesehenen Zeitpunkt einen Wahlvorschlag einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
( 2 ) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge für jede Gruppe und sowohl für Mitglieder wie für Stellvertretungen einreichen.
( 3 ) Wahlvorschläge können auch von folgenden Vereinigungen eingereicht werden:
  1. Für die Wahlgruppe nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Pfarrvertretungsgesetz der Evangelische Pfarrverein in Baden e.V.,
  2. für die Wahlgruppe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Pfarrvertretungsgesetz der Fachverband evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Baden e.V.
( 4 ) Die Wahlvorschläge müssen die Wahlgruppe, den Namen, den Vornamen, den Dienstort und die Dienstfunktion enthalten.
( 5 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind.
( 6 ) Beanstandungen sind der Person unverzüglich mitzuteilen, die an erster Stelle der Unterschriften des Wahlvorschlags (Absatz 1) steht. Die Beanstandungen können bis zu dem im Zeitplan angegebenen Zeitpunkt behoben werden.
( 7 ) Für Entscheidungen des Wahlvorstandes gilt Artikel 108 Grundordnung.
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§ 7
Wahlvorschlagslisten

( 1 ) Der Wahlvorstand erstellt aufgrund der geprüften Wahlvorschläge für die Mitglieder der Vertretung und deren Stellvertretung entsprechend der beiden in § 6 Abs. 2 Pfarrvertretungsgesetz genannten Gruppen Wahlvorschlagslisten.
( 2 ) Die Wahlvorschlagslisten sind innerhalb des im Zeitplan vorgesehenen Zeitrahmens bekannt zu machen.
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§ 8
Wahlhandlung

( 1 ) Für jede Wahlgruppe, hierbei getrennt für die Wahl zur Vertretung sowie zur Stellvertretung, werden Stimmzettel erstellt. Die Stimmzettel listen in alphabetischer Reihenfolge die vorgeschlagenen Personen auf und geben hierbei Namen, Vornamen, die Beschäftigungsstelle und den Beschäftigungsort der vorgeschlagenen Personen an.
( 2 ) Der Wahlvorstand sendet die Stimmzettel den Wahlberechtigten mit den sonstigen Unterlagen zur Briefwahl zu und teilt den Zeitpunkt mit, zu dem die Wahlbriefe spätestens bei der Geschäftsstelle des Wahlvorstandes (§ 3 Abs. 6) eingegangen sein müssen (Wahltag).
( 3 ) Für die Briefwahl sind an die jeweiligen Wahlberechtigten der Wahlgruppe durch den Wahlvorstand zu übersenden:
  1. eine Erklärung der Person zur Stimmabgabe,
  2. die Stimmzettel für die Wahl der Vertretung der betreffenden Gruppe sowie der Stellvertretungen der Gruppe,
  3. ein neutraler Stimmzettelumschlag und
  4. ein größerer Freiumschlag (Wahlumschlag), der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt.
( 4 ) Die Wahlberechtigten einer Wahlgruppe können so viele Kandidierende auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie von der Wahlgruppe Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 Pfarrvertretungsgesetz). Das Gleiche gilt für die Wahl der Stellvertretung.
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§ 9
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch den Wahlvorstand.
( 2 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zur Auszählung gesondert auf.
( 3 ) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden die Wahlbriefe geöffnet und die Stimmzettelumschläge gesondert gesammelt und die Stimmabgabe vermerkt.
( 4 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er nach dem Wahltag eingegangen ist oder keine Erklärung zur Stimmabgabe enthält. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
( 5 ) Nach Öffnung aller Wahlbriefe werden die Stimmzettelumschläge gemischt, geöffnet und die Stimmzettel gesammelt.
( 6 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht in einem Wahlumschlag oder einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 6 Abs. 2 Pfarrvertretungsgesetz zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
( 7 ) Sodann zählt der Wahlvorstand die gültigen Stimmzettel aus und stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kandidierenden entfallen sind, und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl.
( 8 ) Soweit eine Person als Vertretung gewählt wurde, die auch als Stellvertretung kandidiert hat, wird die Person aus der Liste der Stellvertretungen gestrichen.
( 9 ) Sodann stellt der Wahlvorstand für jede Wahlgruppe die Personen, die als Vertretung und als Stellvertretung gewählt wurden nebst der auf sie entfallenden Stimmenanzahl fest (Wahlergebnis).
( 10 ) Das Wahlergebnis und der Auszählungsvorgang sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
( 11 ) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Personen und macht das Wahlergebnis bekannt. Die Wahl gilt als angenommen, sofern nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die gewählte Person gegenüber dem Wahlvorstand die Wahl schriftlich abgelehnt hat.
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§ 10
Zeitplan

( 1 ) Die Wahlen der Pfarrvertretung erfolgen gemäß nachstehendem Zeitplan, der im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden zu veröffentlichen ist:
  1. Die Bildung des Wahlvorstandes durch Benennung seiner Mitglieder erfolgt bis zum 29. März 2018.
  2. Die konstituierende Sitzung des Wahlvorstandes erfolgt am 16. April 2018.
  3. Der Versand des Wahlausschreibens an die Wahlberechtigten erfolgt in der Zeit vom 7. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2018.
  4. Die Auslegung der Wählerlisten (§ 4 Nr. 3 und 4) erfolgt in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis zum 17. Juni 2018 (Auslegungszeitraum).
  5. Das Fristende für den Eingang eines Einspruchs gegen die Wählerlisten (§ 4 Nr. 3 und 4) ist der 24. Juni 2018.
  6. Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist möglich im Zeitrahmen vom 4. Juni 2018 bis zum 5. Juli 2018.
  7. Beanstandungen von Wahlvorschlägen können bis zum 13. Juli 2018 behoben werden.
  8. Die Bekanntgabe der geprüften Wahlvorschlagslisten erfolgt in der Zeit vom 16. Juli 2018 bis zum 29. Juli 2018.
  9. Die Zusendung der Wahlunterlagen erfolgt in der Zeit vom 10. September 2018 bis 14. September 2018.
  10. Der Wahltag als spätester Zeitpunkt des Eingangs der Wahlbriefe wird festgelegt auf den 8. Oktober 2018.
  11. Die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt am 10. Oktober 2018.
  12. Das Wahlergebnis wird in der Zeit vom 11. Oktober 2018 bis zum 17. Oktober 2018 bekannt gegeben.
  13. Das Fristende für eine Wahlanfechtung nach § 9 a Pfarrvertretungsgesetz ist der 25. Oktober 2018.
( 2 ) Sollte eine Neuwahl nach § 11 Pfarrvertretungsgesetz erforderlich werden, sind der Zeitplan und die Fristen entsprechend anzupassen.
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§ 11
Bekanntgaben

Soweit nicht in dieser Rechtsverordnung anderes vorgesehen ist, erfolgen die im Rahmen dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Bekanntgaben auf der Service-Homepage des Referates Recht und Rechnungsprüfung des Evangelischen Oberkirchenrates (www.service-ekiba.de) unter dem Menüpunkt „Pfarrvertretungswahl 2018“.
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§ 12
Aufbewahrung

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten und der wählbaren Personen, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge und Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nachfolgenden Pfarrvertretungswahl bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Wahl der Pfarrvertretung im Jahr 2018.
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