.
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
#§ 10
Abschnitt 2
#§ 11
Abschnitt 3
#§ 12
#§ 13
Abschnitt 4
#§ 14
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
#§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 27
§ 28
Anlage zu § 5
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ausgabe 12Karlsruhe,1. Dezember 2021
Rechtsverordnungen
Nr. 48Rechtsverordnung über die Einrichtung und Bewirtschaftung von
Zahlstellen und Handkassen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Zahlstellen-RVO - ZRVO)
Zahlstellen und Handkassen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Zahlstellen-RVO - ZRVO)
Vom 4. Oktober 2021
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 Nr. 2 KVHG folgende Rechtsverordnung:
#Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
#§ 1
Begriffsbestimmungen
Zahlstellen und Handkassen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind alle Kassenbestände außerhalb der Einheitskasse, insbesondere Handvorschüsse und Portokassen im Sinne des § 66 KVHG und Girokonten.
#§ 2
Einrichtung der Zahlstelle
(
1
)
Die Einheitskasse kann Zahlstellen einrichten, wenn hierfür ein organisatorisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Über die Höhe des Kassenbestands der Zahlstelle ist in Verbindung mit § 66 Abs. 2 KVHG eine Vereinbarung mit der Einheitskasse zu treffen.
(
2
)
Die Zahlstelle nimmt die Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und gemäß den Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden wahr. Die Befugnisse der Zahlstelle ergeben sich aus dieser Rechtsverordnung.
(
3
)
Folgende Kassengeschäfte dürfen von einer Zahlstelle nicht vorgenommen werden:
- Zahlungen an natürliche Personen für erbrachte Leistungen,
- Auszahlung von Auslagenersatz über 250,00 Euro,
- Lastschriftverfahren,
- Einzugsermächtigungen ohne Abstimmung mit der Hauptkasse,
- Annahme und Auszahlung von Zuschüssen und Zuweisungen mit Ausnahme von Barauszahlungen aus seelsorgerlichen Gründen,
- Beschaffung von Anlagevermögen und
- Überweisung von Rechnungen.
(
4
)
Zahlstellen müssen die vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Software verwenden.
#§ 3
Einrichtung der Handkasse
Handkassen im Sinne des § 66 Abs. 1 KVHG können von der Einheitskasse oder von der Zahlstelle eingerichtet werden. Bestandsaufstockungen sind nur bei Abrechnung der Handkasse möglich. Der Bargeldbestand je Handkasse ist auf höchstens 250,00 Euro zu begrenzen. In Kindertageseinrichtungen dürfen die Bargeldbeträge 100,00 Euro je Gruppe nicht übersteigen. Der Bargeldbestand aller Handkassen einer Zahlstelle ist auf 1.000,00 Euro zu begrenzen. Im Einzelfall kann die Leitung der Einheitskasse einen höheren Bargeldbestand genehmigen, jedoch höchstens im Rahmen der versicherten Beträge. Alle Zahlungen und Einzahlungen sind in einem papierhaften, revisionssicheren Kassenbuch unverzüglich in zeitlicher Reihenfolge einzutragen und durch Belege (Rechnungen, Quittungen, Einnahmebelege) nachzuweisen.
#§ 4
Weisungsrecht
Die Leitung der Einheitskassen kann der Zahlstelle fachliche Weisungen zur Ausführung der Kassengeschäfte geben.
#§ 5
Kassenübergabe
Bei einem dauerhaften Wechsel in der Kassenführung ist eine örtliche Kassenprüfung anhand der durch die Kasse bereitgestellten Vordrucke vorzunehmen. Bei der Kassenübergabe hat die Dienststellenleitung mitzuwirken. Der Kassenleitung ist die Übergabe vorab anzuzeigen. Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Abrechnung der Kasse vorzulegen ist.
#§ 6
Konten
(
1
)
Die Einrichtung von Konten erfolgt in Abstimmung mit der Einheitskasse auf den Namen des Rechtsträgers durch diesen.
(
2
)
Die Anzahl der Konten für die Zahlstelle ist bedarfsgerecht durch die Einheitskasse festzulegen. Über den Kontenbestand und die Verfügungsberechtigten hat die Kasse ein aktuelles Verzeichnis zu führen. Änderungen sind der Einheitskasse schriftlich bekannt zu geben.
(
3
)
Die Konten sind als Guthabenkonten ohne Bereitstellung von Kontokorrent- und Dispositionskrediten einzurichten.
(
4
)
Sparkonten und vergleichbare Finanzprodukte sind bei Zahlstellen nicht zulässig.
#§ 7
Führung der Zahlstelle
(
1
)
Alle baren und unbaren Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich in der Finanzsoftware zu buchen. Alle Buchungen sind durch Rechnungen, Quittungen, Sammellisten und ähnliches zu belegen.
(
2
)
Der Kassenverwalter hat die Mittel getrennt von privaten Geldern zu halten und die Barkasse geschlossen zu verwahren.
#§ 8
Verfügungen
Die Verfügungsberechtigungen über die Girokonten der Zahlstelle werden durch die Einheitskasse oder die Rechtsträger festgelegt. Hierbei ist sicherzustellen, dass eine Verfügung durch den Rechtsträger selbst möglich ist.
§ 9
Abrechnung
(
1
)
Handkassen sind mindestens jährlich, wenn Einnahmen gebucht werden monatlich, abzurechnen.
(
2
)
Die Zahlstellen haben monatlich mit der Einheitskasse abzurechnen. Hierbei sind vorzulegen:
- alle Originalbelege, die Einzahlungen oder Auszahlungen bewirkt haben,
- die Einnahme- und Auszahlungsanordnungen,
- Kontoauszüge in Kopie oder als Ausdruck aus dem Online-Banking,
- Gesamtabrechnung der Zahlstelle.
§ 10
Kassenprüfungen
Der Kirchengemeinderat oder Ältestenkreis oder ein besonderer Beauftragter prüft die Zahlstellen und Handkassen mindestens einmal jährlich.
#Abschnitt 2
Pfarramtskassen
#§ 11
Einrichtung der Pfarramtskasse
(
1
)
Die Einheitskasse kann eine Pfarramtskasse insbesondere zur Annahme von Spenden, zur vorübergehenden Verwahrung von Gebühren, von Einnahmen aus Gemeindefesten und zur Bestreitung kleinerer Barzahlungen als Zahlstelle einrichten. Die Kassenführung kann auf die Person im Pfarramtssekretariat übertragen werden.
(
2
)
Bei Barauszahlungen bis zu 25,00 Euro kann die Pfarrperson aus seelsorgerlichen Gründen auf eine Quittung verzichten. Auszahlungen in diesem Sinne an Mitarbeitende dürfen nicht erfolgen.
#Abschnitt 3
Kita-Kassen
#§ 12
Einrichtung der Kita-Kasse
(
1
)
Die Tageseinrichtung für Kinder (Einrichtung) führt als Zahlstelle eine Kasse, im Folgenden „Kita-Kasse“ genannt, in die alle bei der Einrichtung geführten Kassen und Konten einzubeziehen sind.
(
2
)
Für jede Kita-Gruppe kann eine eigene Handkasse geführt werden, die jeweils ein Teil der Kita-Kasse nach Absatz 1 ist. Die Handkasse ist unter Beachtung des § 9 Abs. 1 spätestens vor Ende des Kalenderjahres mit der Kita-Kasse unter Vorlage der Belege und Kopien des Kassenbuches der Handkasse abzurechnen.
(
3
)
Die Kita-Kasse soll von der Leitung der Kindertageseinrichtung, die Handkasse von der Leitung der Kita-Gruppe geführt werden.
§ 13
Umfang der Kita-Kasse
Die Geldbewegungen der Kita-Kasse sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken, unbare Zahlungen durch die Einheitskasse sind vorzuziehen.
#Abschnitt 4
Schussbestimmungen
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
- die Pfarramtskassen-Verordnung vom 10. Januar 1989 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 222),
- die Richtlinien zur Führung der Pfarramtskassen vom 10. Januar 1989 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 239), und
- die Rechtsverordnung über die Führung der Kassen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 26. Oktober 1993 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 223).
__________________________________
Karlsruhe, den 4. Oktober 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
Nr. 49Rechtverordnung zur Durchführung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG-RVO)
Vom 4. Oktober 2021
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
(Zu § 3 Abs. 5 KVHG)
Bewirtschaftung des Vermögens
(
1
)
Finanzmittel im Rahmen der Finanzdeckung von Rücklagen und Rückstellungen von Rechtsträgern nach § 1 Abs. 2 KVHG, mit Ausnahme der Landeskirche, sollen vorrangig bei dem von der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt verwalteten Gemeinderücklagenfonds angelegt werden.
(
2
)
Darüber hinaus können Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 KVHG ihre Finanzmittel in den vom Evangelischen Oberkirchenrat freigegebenen Anlageformen anlegen.
(
3
)
In begründeten Ausnahmefällen dürfen Finanzmittel nach Absatz 1 nur nach den Anlagearten des § 1807 BGB angelegt werden.
(
4
)
Die Bestände der Sparbuchkonten aller Einrichtungen des Rechtsträgers sind im Vermögenssachbuch zu erfassen. Auf den Sparbüchern sind möglichst frühzeitig die Zinsen durch die Kreditinstitute gutschreiben zu lassen. Die Kopien aus den Sparbüchern über die Umsätze des Jahres mit entsprechenden Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind der Einheitskasse zuzuleiten.
#§ 2
(Zu § 5 KVHG)
Inventur, Inventar
(
1
)
Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 1.000 Euro brutto. Dies gilt jedoch nicht für Gegenstände, die eine Sachgesamtheit darstellen und deren Anschaffungswert insgesamt über 1.000 Euro brutto liegt.
(
2
)
Die Inventur soll spätestens alle 6 Jahre durchgeführt werden.
#§ 3
(Zu § 7 KVHG)
Bewertung
(
1
)
Maßnahmen bis zu einem Bruttobetrag von 2.000 Euro gelten als Bauunterhaltung und sind nicht zu aktivieren. Maßnahmen über 2.000 Euro brutto sind als werterhaltende Baumaßnahmen restbuchwerterhöhend zu aktivieren und verlängern damit die Nutzungsdauer. Wertsteigernde Baumaßnahmen sind als Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren. Eine Wertsteigerung ist insbesondere bei Neu- und Erweiterungsbauten gegeben.
(
2
)
Bei unentgeltlichem Erwerb soll die Bewertung mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert erfolgen. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich kann der Erinnerungswert angesetzt werden.
#§ 4
(Zu § 7 Abs. 3 S. 2 KVHG)
Wertansätze der Vermögensgegenstände
Die Differenz zwischen Anschaffungs- und Nominalwert ist über die Laufzeit zu- oder abzuschreiben, wenn sie pro Wertpapier 5 Prozent des Nominalwertes und einen Betrag von 50.000 Euro übersteigt. Mehrere Käufe des gleichen Wertpapiers pro Haushaltsjahr sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
#§ 5
(Zu § 8 Abs. 1 KVHG)
Abschreibung
Für die planmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen sind die Nutzungsdauern gemäß der Anlage zugrunde zu legen.
#§ 6
(Zu§ 9 KVHG)
Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung
Rechtsträger haben eine konsolidierte Bilanz einschließlich der Sonder- oder Treuhandvermögen zu erstellen. Kann in Einzelfällen keine konsolidierte Bilanz erstellt werden, sind die Sonder- oder Treuhandvermögen im Anhang zur Bilanz darzustellen.
#§ 7
(Zu § 14 Abs. 4 KVHG)
Haushaltssicherungsrücklage
Als abzugsfähige Zuweisungen gelten alle im FAG normierten Steuerzuweisungen unabhängig von ihrer Zweckbindung.
#§ 8
(Zu §§ 15 und 81 Abs. 1 Nr. 5 KVHG)
Davon-Vermerk
Kann eine entsprechende Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage in der laufenden Rechnungslegung nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, ist der Betrag als Davon-Vermerk bei Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis auszuweisen. Der Davon-Vermerk ist im Anhang zu erläutern.
#§ 9
(Zu § 20 KVHG)
Sonderposten
(
1
)
Sondervermögen sind im Sinne einer vereinfachten Konsolidierung mit ihrem Reinvermögen zu aktivieren und als Sonderposten zu passivieren.
(
2
)
Treuhandvermögen sind in Höhe des gesamten treuhänderisch verwalteten Vermögens zu aktivieren und als Sonderposten zu passivieren.
(
3
)
Zweckgebundene Spenden und Kollekten, die weder im laufenden noch im folgenden Jahr verwendet werden können, sind einem zweckbestimmten Sonderposten zuzuführen.
#§ 10
(Zu § 21 Abs. 2 KVHG)
Versorgungsrückstellungen
Rechtsträger die ihre Versorgungssicherung über die Landeskirche (Versorgungsstiftung und ERK) sicherstellen, haben keine Versorgungsrückstellungen zu passivieren.
#§ 11
(Zu § 30 KVHG)
Rechtsträgernummer
(
1
)
Die Rechnung eines kirchlichen Rechtsträgers ist unter einer Rechtsträgernummer zu führen.
(
2
)
Sondervermögen (Nummer 75 Anlage 1 KVHG) können in begründeten Ausnahmefällen unter einer separaten Rechtsträgernummer geführt werden.
(
3
)
Bei Rechtsträgern, die unter der landeskirchlichen Aufsicht stehen, bedarf die Führung von Sondervermögen nach Absatz 2 der Genehmigung der aufsichtführenden Stelle.
#§ 12
(Zu § 31 Abs. 1 KVHG)
Ausnahmen von der Bruttoveranschlagung
Abweichend von § 31 Abs. 1 KVHG können Nebenkosten und Nebenerlöse im Zusammenhang mit Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften von beweglichen und unbeweglichen Sachen in der für das Hauptgeschäft maßgebenden Haushaltsstelle veranschlagt werden. Ebenso können Verluste bei Fälligkeiten oder beim Verkauf von Wertpapieren, Stückzinsen sowie Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KVHG in der für Erträge aus Vermögensanlagen maßgebenden Haushaltsstelle veranschlagt werden. Abschreibungen gemäß § 8 Abs. 1 KVHG fallen nicht darunter.
#§ 13
(zu § 37 Abs. 3 KVHG)
Führen eines Investitionssachbuches
(
1
)
Von einer finanziell erheblichen Bedeutung kann bei Bauinvestitionen ab einem Investitionsvolumen von 25.000 Euro ausgegangen werden. Weitere Kriterien sind insbesondere
- Baumaßnahmen, die voraussichtlich über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen,
- Baumaßnahmen mit Fremdfinanzierungsanteilen oder
- Baumaßnahmen wie die Erstellung von Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten.
(
2
)
Die Nebenrechnung ist spätestens zum auf die Fertigstellung folgenden Jahresabschluss abzuschließen.
#§ 14
(Zu § 42 Abs. 1 KVHG)
Anlagen zur Haushaltsplanung
(
1
)
Bei der Landeskirche sind die Wirtschaftspläne aller kirchlichen Wirtschaftsbetriebe beizufügen. Als Sonderhaushaltspläne sind nur die Evangelisch-kirchliche Kapitalienverwaltungsanstalt und die Versorgungsstiftung beizufügen.
(
2
)
Bei Kirchengemeinden mit weniger als 5.000 Gemeindegliedern kann auf die mittelfristige Finanzplanung als Anlage zur Haushaltsplanung verzichtet werden.
#§ 15
(Zu § 48 KVHG)
Budgetierung
(
1
)
Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 KVHG mit Ausnahme der Landeskirche können den Haushalt in Form des Haushaltsbuches aufstellen.
(
2
)
Anstelle von Erläuterungen sollen bei Aufstellungen eines Haushaltsbuches Ziel- und Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Budgets erstellt werden. Das Layout des Haushaltsbuches hat sich an der für das Haushaltsbuch der Landeskirche geltenden Struktur zu orientieren.
(
3
)
Im zu erstellenden Buchungsplan können für die Bewirtschaftung relevante Erläuterungen angebracht werden. Der Buchungsplan ist nicht Gegenstand des Haushaltsbeschlusses.
#§ 16
(Zu § 64 KVHG)
Aufgaben und Organisation des Kassenwesens
(
1
)
Bei der Realisation der Kassensicherheit sollen die jeweils neuesten organisatorischen, baulichen und technischen Erkenntnisse oder Gegebenheiten berücksichtigt werden. Dazu sollen die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) herangezogen werden.
(
2
)
Die mit Kassentätigkeiten beauftragten Mitarbeitenden sind insbesondere verpflichtet,
- die Dienststellenleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder
- Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich der Zahlstelle der Dienststellenleitung anzuzeigen.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 setzt die Dienststellenleitung die Leitung der Kasse über die Gegebenheiten unverzüglich in Kenntnis, insbesondere wenn die Kassensicherheit gefährdet ist.
#§ 17
(Zu § 73 KVHG)
Auszahlungen
(
1
)
Für bargeldlose Auszahlungen mittels des sogenannten Internet-Banking gelten ergänzend folgende Voraussetzungen:
- das zu Grunde liegende Verfahren orientiert sich am aktuellen Stand der Sicherheitstechnik und
- Zugangsdaten sind sicher und für Dritte unzugänglich aufzubewahren und nur der oder dem zuständigen Mitarbeitenden der Kasse und deren Vertreterin oder Vertreter bekannt zu machen.
(
2
)
Die Einheitskasse kann in begründeten Ausnahmefällen personalisierte Kreditkarten für hauptamtliche Mitarbeitende ausgeben. Es sind nur Debit-Kreditkarten mit festzulegendem Verfügungslimit oder Prepaid-Kreditkarten zulässig. Dabei sind die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten festzulegen sowie die Karteninhaber auf die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften zu verpflichten. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten entsprechend.
#§ 18
(Zu § 74 KVHG)
Nachweis der Auszahlungen im EDV-Verfahren
Werden bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen keine visuell lesbaren Überweisungsträger ausgedruckt, so ist
- vor der Auszahlung die Übereinstimmung der maschinell erstellten Zahlungsliste mit den Anordnungen und
- nach der Auszahlung die Übereinstimmung des auf dem Konto der Bank abgebuchten Betrages mit der Summe der auf der Zahlungsliste ausgewiesenen Einzelbeträge durch zwei Mitarbeitende der Kasse auf der Zahlungsliste unterschriftlich zu bestätigen; mindestens eine oder einer dieser Mitarbeitenden soll an der Datenerfassung nicht beteiligt gewesen sein.
§ 19
(Zu §§ 76, 85 KVHG)
Form der Buchführung
(
1
)
Folgende Bücher sind zu führen:
- Zeitbuch,
- Haushaltssachbuch (SB 00),
- Sachbuch der Vorschuss- und Verwahrrechnung (SB 51) und
- Sachbuch des Vermögensnachweises (SB 91).
Daneben kann ein Investitionssachbuch als SB 02 geführt werden.
Bei Bauvorhaben sind die Belege in einem besonderen Belegband vorzuhalten. Dabei ist der Genehmigungserlass voranzuheften und alle Belege ab Baubeginn jahresübergreifend anzuschließen.
(
2
)
Weitere Sachbücher dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen geführt werden und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Notwendigkeit des Führens weiterer Sachbücher ist zu begründen.
(
3
)
Für Buchungen zwischen den Sachbuchteilen sind § 79 Abs. 2 KVHG und § 82 Abs. 6 KVHG zu beachten. Jedes Buch ist automatisiert abzuschließen.
#§ 20
(Zu §§ 87, 88 KVHG)
Jahresabschluss
(
1
)
Wesentliche Abweichungen im Sinne von § 88 Abs. 3 KVHG liegen vor, wenn diese je Haushaltsstelle den Ansatz um 5.000 Euro oder 10 Prozent des Haushaltsansatzes überschreiten oder unterschreiten.
(
2
)
Schließt eine Haushaltsrechnung mit einem Fehlbetrag ab, ist dies dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Es ist zu erläutern, wodurch der Fehlbetrag entstanden ist, sowie wann und auf welche Weise er ausgeglichen wird.
(
3
)
Haushaltsreste sind vor Abschluss des Haushaltsjahres anzuordnen und zu buchen. Die Bildung von Haushaltsresten ist nur insoweit zulässig, als sich dadurch kein Soll-Fehlbetrag auf der jeweiligen Haushaltsstelle ergibt. Dies gilt nicht für Haushaltsreste von zweckgebundenen Einnahmen. Haushaltseinnahmereste sollen nicht gebildet werden.
#§ 21
(Zu § 88 Abs. 4 KVHG)
Jahresabschluss
(
1
)
Wird die Jahresrechnung mittels vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigter Verfahren erstellt, so ist die in den Programmen vorgegebene Form verbindlich.
(
2
)
Bei den rechnungslegenden Stellen ist ein Beiheft zu führen. Das Beiheft soll Rechtsgrundlagen über die Strukturen der Rechtsträger im Sinne des § 1 KVHG aufzeigen. Es dient dem Nachweis über die Grundstücke sowie über liegenschaftliche Rechte und Belastungen und enthält zahlungsbegründende Unterlagen für wiederkehrende Ansprüche und Pflichten, die für mehrere Jahre Gültigkeit haben. Hierunter fallen insbesondere Satzungen, Geschäftsordnungen, Betriebskostenverträge, Kooperationsverträge, Wartungsverträge, Versicherungspolicen oder sonstige Verträge. In Verwaltungsstellen, welche die entsprechenden Verträge selbst abschließen und dies in einer geordneten Aktenablage verwahren, kann auf die zusätzliche Führung im Beiheft verzichtet werden.
(
3
)
Der Anlagespiegel ist jeweils der neuesten Bilanz beizufügen.
#§ 22
(Zu § 89 KVHG)
Aufbewahrungsfristen
(
1
)
Für die Anwender des automatisierten Finanzwesens gelten nachstehende Aufbewahrungsfristen:
- zehn Jahre, jedoch mindestens bis zur Entlastung gemäß § 94 KVHG, aufzubewahren sind:
- die erstmalige Eröffnungsbilanz gemäß §10 KVHG,
- das Deckblatt zum Jahresabschluss nach § 88 KVHG
- die Haushaltsplanung gemäß § 24 KVHG,
- aus dem Jahresabschluss gemäß § 88 KVHG die Sachbücher gemäß § 76 Abs. 2 KVHG (Sachbuch-Buchungen, Sachbuch-Summenblatt, Sachbuchübersicht),
- Zeitbücher gemäß § 77 KVHG (Zeitbuchauskunft),
- Übersichten über die Vorbücher zum Sachbuch gemäß § 83 KVHG,
- Übersichten über die Vorbücher zum Zeitbuch gemäß § 83 KVHG,
- Zahlungslisten gemäß § 74 Abs. 4 KVHG (Zahlungslisten) sowie
- abgeschlossene Nebenrechnungen nach § 37 Abs. 3 KVHG.
- bis zur Entlastung gemäß § 94 KVHG aufzubewahren sind:
- die Empfängerdatei,
- das Änderungsprotokoll zur Empfängerdatei
- die unterzeichnete Vollständigkeitserklärung über alle Konten mit entsprechenden Kontoauszügen,
- die GRF Kontoauszüge der Rücklagen,
- Kassenbücher und Abrechnungen von außerhalb der Einheitskasse geführten Kassen und Konten, einschließlich der Niederschriften über Kassenprüfungen,
- die unterzeichnete Bruttopersonalkostenliste für den Monat Dezember.
(
2
)
Für kirchliche Wirtschaftsbetriebe nach § 60 sind, soweit keine Ausnahmegenehmigung nach § 60 Abs. 2 KVHG erteilt wurde, abweichend von Absatz 1 die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften maßgebend.
#§ 23
(Zu § 90 KVHG)
Kassenaufsicht
(
1
)
Über die Ergebnisse der Kassenprüfung ist die Kasse zu unterrichten. Bei Unstimmigkeiten ist das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen, bei Unregelmäßigkeiten ist das Leitungs- und Aufsichtsorgan zu unterrichten.
(
2
)
Örtliche und unvermutete Kassenprüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
(
3
)
Die Rechte der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle zur Durchführung von Kassenprüfungen bleiben hiervon unberührt.
#§ 24
(Zu § 90 KVHG)
Organe der Kassenaufsicht
(
1
)
Die unmittelbare Kassenaufsicht führt das jeweilige Leitungsorgan des Rechtsträgers.
(
2
)
Die Leitungsorgane nach Absatz 1 können besondere Beauftragte für die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen bestellen. Die Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 78 Abs 2 Nr. 8 GO; § 2 Abs. 3 Aufsichtsgesetz) und der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle zur Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen bleibt unberührt.
(
3
)
Der Evangelische Oberkirchenrat führt die unmittelbare Kassenaufsicht über die Kassen der Landeskirche.
#§ 25
(Zu § 90 KVHG)
Kassenprüfungen
(
1
)
Bei Beginn einer regelmäßigen Kassenprüfung ist das Kassenbuch (Zeitbuch) abzuschließen und der Kassensollbestand zu ermitteln. In der Niederschrift ist der Kassenistbestand, getrennt nach Bargeld, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten dem Kassensollbestand gegenüberzustellen.
(
2
)
Bei Beginn der unvermuteten Kassenprüfung (Kassensturz) hat die prüfende Person sofort das Kassenbuch (Zeitbuch) unmittelbar unter der letzten Eintragung derart zu kennzeichnen, dass Nachtragungen nicht vorgenommen werden können, ohne als solche kenntlich zu sein. Der Kassenbestand ist als dann in Gegenwart der kassenführenden Person zu ermitteln und von der prüfenden Person entsprechend Absatz 2 in der Niederschrift dazustellen. Alsdann ist das Kassenbuch (Zeitbuch) abzuschließen und der Kassensollbestand festzustellen. Schwebeposten (noch nicht gebuchte Barkassen- und Kontobewegungen und umgekehrt) sind gesondert auszuweisen.
(
3
)
Die kassenführende Person hat einen Überschuss als Verwahrgeld in Einnahmen zu verbuchen; ein Überschuss, der bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt wird, ist endgültig zu vereinnahmen.
(
4
)
Nach Abschluss der Kassenbestandsaufnahme (Absatz 2 und 3) ist zu prüfen, ob
- die Haushaltseinnahmen und -ausgaben sowie die sonstigen Zahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben und geleistet sind,
- über- und außerplanmäßige Ausgaben vor der Zahlung vom Leitungsorgan beschlossen worden sind,
- die Kollektenerträge pünktlich und in voller Höhe gebucht und, soweit angeordnet, abgeliefert sind,
- die Vorschüsse und Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt sind.
(
5
)
Bei einer regelmäßigen Kassenprüfung sind alsdann die sonstigen Kassengeschäfte nach § 26 dieser Rechtsverordnung zu prüfen; bei einer unvermuteten Kassenprüfung kann die Prüfung nach dem Ermessen der die Prüfung anordnenden Stelle oder der prüfenden Person sich auch auf die in § 26 dieser Rechtsverordnung aufgeführten Kassengeschäfte erstrecken.
#§ 26
(Zu § 90 KVHG)
Prüfung der sonstigen Kassengeschäfte
(
1
)
Die prüfende Person hat die Buchungen aufgrund der Belege stichprobenhaft daraufhin zu prüfen, ob
- die Kontoauszüge der Geldinstitute lückenlos und die enthaltenen Gut- und Lastschriften ordnungsgemäß gebucht sind;
- bei den Kassen, die mit mehreren Mitarbeitenden besetzt sind, Quittungen, Überweisungsaufträge und Schecks von zwei Mitarbeitenden unterzeichnet werden, und ob Scheck- und Überweisungshefte vollständig sind;
- die Buchungen im Kassenbuch mit den Belegen übereinstimmen;
- im Kassenbuch zwischen den Buchungen keine unausgefüllten Zwischenräume gelassen sind;
- die Bücher sicher aufbewahrt werden;
- etwaige vorschriftswidrige Nachtragungen stattgefunden haben.
(
2
)
Bei den Belegen ist insbesondere darauf zu achten, ob
- die Anordnungen nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
- alle Einzahlungs- und Auszahlungsnachweise (Quittungen) vorhanden sind und
- bei Einsatz von EDV-Verfahren das Datum der Belegerfassung angebracht wurde, ansonsten auf den Belegen die laufende Nummer des Kassenbuches (Zeitbuchnummer) und der Grund der Zahlung sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit vermerkt sind.
(
3
)
Ferner ist zu prüfen, ob
- für die Sicherheit des Kassenbestandes ausreichend gesorgt ist;
- der Kassenbestand des Vorjahres übernommen worden ist;
- das Beiheft zur Jahresrechnung nachgetragen ist;
- die Sparbücher vollzählig vorhanden und mit dem Sperrvermerk versehen sind; und deren aktueller Kontostand in der Vermögensrechnung nachgewiesen ist;
- die im letzten Prüfungsbescheid enthaltenen Beanstandungen behoben sind;
- das Opferbuch und Kollektenverzeichnis ordnungsgemäß geführt sind;
- ggf. die Vorgaben zur elektronischen Kassenführung nach § 18 dieser Rechtsverordnung beachtet wurden.
(
4
)
Für die Prüfung der Kassengeschäfte nach den vorgenannten Kriterien wird vom Evangelischen Oberkirchenrat ein entsprechender Leitfaden zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung kann in digitaler Form durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen.
#§ 27
(Zu § 94 KVHG)
Entlastung
Soweit keine Regelung über die Zuständigkeit für die Entlastung getroffen ist, ist hierfür dasjenige Organ zuständig, welches nach dem Gesetz über den Haushalt beschließt. Delegation ist ausgeschlossen (§ 32b Nr. 2 LWG).
#§ 27
Übergangsregelung
Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 kann die Rechtsverordnung zur Durchführung des KVHG in der Fassung bis 31. Dezember 2019 angewandt werden.
#§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Durchführung des KVHG vom 15. November 2011 (GVBl. S. 270) außer Kraft.
#Anlage zu § 5
Abschreibungssätze
für die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
Vermögensgegenstand | Nutzungsdauer in Jahren | Linearer Abschreibungssatz v.H. | |
1. | Gebäude | ||
Sakralräume | 100 | 1,0 | |
Kindertagesstätten und Familienzentren | 40 | 2,5 | |
Gemeindehäuser, Pfarramt, Pfarrwohnen und alle weiteren Gebäude | 60 | ca. 1,6 | |
2. | Ausstattungen - Einrichtungsgegenstände | ||
Hardware | 5 | 20,0 | |
Software | 5 | 20,0 | |
Möbel | 20 | 5,0 | |
3. | Fahrzeuge | 10 | 10,0 |
Soweit für hier nicht aufgeführte, abnutzbare Vermögensgegenstände eine Abschreibung vorzusehen ist, gelten die Abschreibungssätze der Kommunalverwaltung Baden-Württemberg.
Wenn bei vorhandenen Gebäuden aufgrund früherer Rechtslage eine längere Nutzungsdauer angenommen wurde, soll durch Anpassung des linearen Abschreibungssatze eine Reduzierung der Restnutzungsdauer auf die vorgenannten Werte erfolgen.
Aufzüge, Glocken, Orgeln und Heizungsanlagen sind als Betriebsvorrichtungen Bestandteil des Gebäudes. Soweit diese vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung als technische Anlagen aktiviert wurden, bleiben diese bis zum Ende der Nutzungsdauer separater Bestandteil des Anlagevermögens.
Bei den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits erfassten beweglichen Vermögensgegenständen sind die zugrunde gelegten Nutzungsdauern beizubehalten.
__________________________________
Karlsruhe, den 4. Oktober 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
Nr. 50Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 23. September 2021
####Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 2, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich
Die Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 22, S. 54) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren
Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich werden wie folgt festgelegt:
Kirchengemeinde | Rechtsträgernummer | gemeindebezogener Zuweisungsfaktor in % |
Ev. Kirche in Mannheim | 01301810 | 7,973032% |
Ev. Kirche in Karlsruhe | 01101201 | 7,765378% |
Ev. Kirche in Heidelberg | 01350810 | 4,611964% |
Ev. Kirche in Pforzheim | 01452520 | 4,245699% |
Ev. Kirche in Freiburg | 01400724 | 4,805089% |
KG Dossenheim | 01491511 | 0,296613% |
KG Hirschberg-Großsachsen | 01491526 | 0,103531% |
KG Heddesheim | 01491520 | 0,378303% |
KG Heiligkreuz-Oberflockenbach | 01491530 | 0,110668% |
KG Hemsbach | 01491523 | 0,368071% |
KG Hohensachsen | 01491532 | 0,084878% |
KG Lützelsachsen | 01491547 | 0,153641% |
KG Ilvesheim | 01491535 | 0,157373% |
KG Ladenburg | 01491538 | 0,233132% |
KG Laudenbach | 01491541 | 0,142612% |
KG Leutershausen | 01491517 | 0,145126% |
KG Neckarhausen | 01491544 | 0,116912% |
KG Schriesheim | 01491550 | 0,339549% |
KG Altenbach | 01491552 | 0,082277% |
KG Weinheim | 01491553 | 0,908021% |
KG Edingen | 01491514 | 0,164110% |
KG Bettingen | 01552911 | 0,076286% |
KG Lindelbach | 01552932 | 0,030526% |
KG Urphar | 01552950 | 0,046043% |
KG Dertingen | 01552914 | 0,071773% |
KG Kembach | 01552923 | 0,040166% |
KG Dietenhan | 01552917 | 0,032650% |
KG Lauda | 01552929 | 0,117772% |
KG Nassig-Sonderriet | 01552936 | 0,125455% |
KG Niklashausen | 01552938 | 0,063783% |
KG Höhefeld | 01552920 | 0,073637% |
KG Wertheim-Sachsenhausen | 01552941 | 0,086531% |
KG Tauberbischofsheim | 01552947 | 0,152031% |
KG Külsheim | 01552926 | 0,070528% |
KG Wenkheim | 01552962 | 0,090427% |
KG Wertheim | 01552965 | 0,599663% |
KG Waldenhausen | 01552956 | 0,049872% |
KG Königshofen-Grünsfeld | 01552968 | 0,093995% |
KG Adelsheim | 01550111 | 0,142128% |
KG Osterburken | 01550135 | 0,106608% |
KG Bödigheim | 01550114 | 0,084216% |
KG Bofsheim | 01550117 | 0,037401% |
KG Buchen | 01550120 | 0,167509% |
KG Eberstadt | 01550123 | 0,050950% |
KG Korb | 01550126 | 0,019572% |
KG Leibenstadt | 01550129 | 0,052454% |
KG Ravenstein-Merchingen | 01550132 | 0,072657% |
KG Rosenberg -Sindolsheim | 01550141 | 0,134885% |
KG Sennfeld | 01550144 | 0,080692% |
KG Walldürrn | 01550153 | 0,110048% |
KG Hardheim-Höpfingen | 01550156 | 0,079800% |
KG Bobstadt | 01550160 | 0,033548% |
KG Boxberg-Wölchingen | 01550162 | 0,084070% |
KG Angeltürn | 01550158 | 0,019288% |
KG Ahorn-Buch | 01550166 | 0,041034% |
KG Brehmen | 01550164 | 0,043024% |
KG Dainbach | 01550168 | 0,040047% |
KG Sachsenflur | 01550184 | 0,033529% |
KG Hirschlanden | 01550174 | 0,053226% |
KG Eubigheim | 01550172 | 0,037353% |
KG Hohenstadt | 01550176 | 0,027435% |
KG Neunstetten | 01550180 | 0,087192% |
KG Schillingstadt | 01550186 | 0,031485% |
KG Windischbuch | 01550196 | 0,024847% |
KG Schwabhausen | 01550188 | 0,047529% |
KG Schweigern | 01550190 | 0,055705% |
KG Epplingen | 01550170 | 0,022740% |
KG Uiffingen | 01550192 | 0,049274% |
KG Schüpfer Grund | 01550183 | 0,114105% |
KG Mittleres Neckartal | 01551966 | 0,165974% |
KG Dallau | 01551920 | 0,075275% |
KG Auerbach | 01551923 | 0,060697% |
KG Fahrenbach | 01551929 | 0,098918% |
KG Großeicholzheim-Rittersbach | 01551932 | 0,096543% |
KG Haßmersheim-Hochhausen -Neckarmühlbach | 01551937 | 0,152371% |
KG Lohrbach-Sattelbach -Reichenbuch | 01551949 | 0,091503% |
KG Schefflenz | 01551981 | 0,135838% |
KG Mosbach | 01551953 | 0,285250% |
KG Neckarburken | 01551959 | 0,042065% |
KG Neckarelz | 01551962 | 0,169058% |
KG Neckarzimmern | 01551973 | 0,053459% |
KG Obrigheim | 01551975 | 0,133214% |
KG Schollbrunn | 01551983 | 0,031681% |
KG Oberdielbach | 01551986 | 0,049516% |
KG Waldbrunn-Strümpfelbrunn | 01551992 | 0,106494% |
KG Billigheim-Sulzbach | 01551989 | 0,079068% |
KG Waldkatzenbach | 01551995 | 0,045996% |
KG Mudau | 01551956 | 0,061345% |
KG Hüffenhardt | 01551942 | 0,092259% |
KG Kälbertshausen | 01551945 | 0,032662% |
KG Aglasterhausen | 01572211 | 0,106557% |
KG Unterschwarzach | 01572292 | 0,077882% |
KG Daudenzell | 01572227 | 0,040448% |
KG Bammental | 01572220 | 0,162907% |
KG Breitenbronn | 01572223 | 0,034887% |
KG Eberbach | 01572232 | 0,429956% |
KG Friedrichsdorf | 01572235 | 0,021232% |
KG Gaiberg | 01572238 | 0,066366% |
KG Gauangelloch | 01572241 | 0,087370% |
KG Heddesbach | 01572247 | 0,025734% |
KG Brombach (b. Heidelb.) | 01572226 | 0,030079% |
KG Heiligkreuzsteina | 01572250 | 0,075331% |
KG Altneudorf | 01572217 | 0,054009% |
KG Mauer | 01572256 | 0,110980% |
KG Wiesenbach | 01572296 | 0,079469% |
KG Waldhilsbach | 01572293 | 0,038814% |
KG Meckesheim | 01572259 | 0,143690% |
KG Mönchzell | 01572265 | 0,027063% |
KG Michelbach | 01572262 | 0,051986% |
KG Mückenloch | 01572271 | 0,053244% |
KG Dilsberg | 01572229 | 0,054549% |
KG Neckargemünd | 01572275 | 0,223916% |
KG Neunkirchen | 01572278 | 0,076830% |
KG Neckarkatzenbach | 01572281 | 0,017939% |
KG Schönau (b. Heidelb.) | 01572284 | 0,101290% |
KG Waldwimmersbach | 01572294 | 0,048464% |
KG Lobenfeld | 01572253 | 0,055165% |
KG Wilhelmsfeld | 01572298 | 0,075971% |
KG Schönbrunn | 01572288 | 0,142400% |
KG Baiertal - Dielheim | 01572314 | 0,159939% |
KG Leimen | 01572329 | 0,316686% |
KG St.Ilgen | 01572356 | 0,233518% |
KG Sandhausen | 01572347 | 0,371089% |
KG Nußloch | 01572335 | 0,253434% |
KG Walldorf | 01572362 | 0,406397% |
KG Wiesloch | 01572365 | 0,565902% |
KG Wiesloch-Schatthausen | 01572350 | 0,078745% |
KG St.Leon-Rot | 01572359 | 0,143542% |
KG Altlußheim | 01572311 | 0,149247% |
KG Brühl | 01572317 | 0,257877% |
KG Eppelheim | 01572320 | 0,306914% |
KG Hockenheim | 01572324 | 0,478883% |
KG Ketsch | 01572327 | 0,183462% |
KG Neulußheim | 01572332 | 0,185370% |
KG Oftersheim | 01572338 | 0,269206% |
KG Plankstadt | 01572341 | 0,203783% |
KG Schwetzingen | 01572353 | 0,418655% |
KG Reilingen | 01572344 | 0,147291% |
KG Daisbach | 01572771 | 0,055129% |
KG Waibstadt | 01572772 | 0,072023% |
KG Dühren | 01572724 | 0,090611% |
KG Angelbachtal | 01572714 | 0,146345% |
KG Eschelbach | 01572731 | 0,083231% |
KG Eschelbronn | 01572734 | 0,093165% |
KG Neidenstein | 01572754 | 0,072251% |
KG Hilsbach und Weiler | 01572745 | 0,147835% |
KG Hoffenheim | 01572764 | 0,120996% |
KG Reihen | 01572758 | 0,085837% |
KG Rohrbach | 01572761 | 0,075825% |
KG Steinsfurt | 01572762 | 0,071280% |
KG Sinsheim | 01572763 | 0,312953% |
KG Mühlhausen-Tairnbach | 01572748 | 0,096117% |
KG Waldangelloch | 01572775 | 0,080574% |
KG Zuzenhausen | 01572778 | 0,073627% |
KG Adersbach | 01572711 | 0,036201% |
KG Hasselbach | 01572743 | 0,021063% |
KG Bargen | 01572717 | 0,069494% |
KG Epfenbach | 01572727 | 0,077844% |
KG Spechbach | 01572765 | 0,063641% |
KG Flinsbach | 01572729 | 0,042511% |
KG Helmstadt | 01572737 | 0,091824% |
KG Neckarbischofsheim | 01572751 | 0,132128% |
KG Reichartshausen | 01572756 | 0,085173% |
KG Untergimpern | 01572768 | 0,027778% |
KG Ehrstädt | 01572721 | 0,044510% |
KG Adelshofen | 01572780 | 0,073898% |
KG Bad Rappenau | 01572782 | 0,288527% |
KG Berwangen | 01572783 | 0,077393% |
KG Elsenz-Rohrbach | 01572784 | 0,091937% |
KG Eppingen | 01572785 | 0,279601% |
KG Gemmingen | 01572787 | 0,122853% |
KG Heinsheim | 01572789 | 0,063337% |
KG Ittlingen und Richen | 01572799 | 0,143651% |
KG Kirchhardt | 01572791 | 0,096326% |
KG Mühlbach | 01572792 | 0,083854% |
KG Obergimpern | 01572793 | 0,053420% |
KG Grombach | 01572788 | 0,029383% |
KG Siegelsbach | 01572795 | 0,071789% |
KG Stebbach | 01572796 | 0,056310% |
KG Treschklingen | 01572797 | 0,039944% |
KG Babstadt | 01572781 | 0,052750% |
KG Wollenberg | 01572798 | 0,039507% |
KG Blankenloch | 01520561 | 0,293485% |
KG Eggenstein | 01520564 | 0,239045% |
KG Friedrichstal | 01520567 | 0,135896% |
KG Graben-Neudorf | 01520570 | 0,271256% |
KG Hochstetten | 01520573 | 0,098141% |
KG Leopoldshafen | 01520576 | 0,141250% |
KG Liedolsheim | 01520579 | 0,132754% |
KG Linkenheim | 01520582 | 0,199034% |
KG Neureut, Süd | 01520581 | 0,131120% |
KG Neureut, Nord | 01520588 | 0,178106% |
KG Neureut-Kirchfeld | 01520585 | 0,134811% |
KG Rußheim | 01520597 | 0,108801% |
KG Spöck | 01520550 | 0,121415% |
KG Staffort/Büchenau | 01520551 | 0,103388% |
KG Weingarten | 01520583 | 0,267110% |
KG Berghausen-Wöschbach | 01520511 | 0,247311% |
KG Ettlingen | 01520517 | 0,715804% |
KG Rheinstetten | 01520538 | 0,294102% |
KG Karlsbad-Ittersbach | 01520523 | 0,105228% |
KG Langensteinbach | 01520526 | 0,175493% |
KG Waldbronn | 01520548 | 0,169148% |
KG Karlsbad-Auerbach | 01520549 | 0,075990% |
KG Malsch | 01520529 | 0,117771% |
KG Pfinztal-Sölling. | 01520535 | 0,147093% |
KG Kleinsteinbach | 01520542 | 0,084628% |
KG Spielberg | 01520560 | 0,098393% |
KG Mutschelbach | 01520532 | 0,101074% |
KG Bad Schönborn | 01520411 | 0,197888% |
KG Bretten | 01520414 | 0,315512% |
KG Diedelsheim | 01520417 | 0,106182% |
KG Dürrenbüchig | 01520487 | 0,026526% |
KG Gochsheim | 01520426 | 0,087182% |
KG Bahnbrücken | 01520427 | 0,031187% |
KG Gölshausen | 01520430 | 0,112830% |
KG Gondelsheim | 01520433 | 0,140470% |
KG Kürnbach-Bauerbach | 01520440 | 0,117072% |
KG Menzingen | 01520443 | 0,090650% |
KG Oberacker | 01520453 | 0,045879% |
KG Münzesheim | 01520446 | 0,124125% |
KG Nußbaum-Sprantal | 01520451 | 0,132565% |
KG Oberöwisheim | 01520456 | 0,096574% |
KG Odenheim | 01520459 | 0,073150% |
KG Östringen | 01520462 | 0,105999% |
KG Rinklingen | 01520465 | 0,069147% |
KG Ruit | 01520468 | 0,075344% |
KG Sulzfeld | 01520471 | 0,147617% |
KG Ubstadt-Weiher | 01520473 | 0,132960% |
KG Unteröwisheim | 01520477 | 0,123269% |
KG Jöhlingen | 01520480 | 0,102501% |
KG Wössingen | 01520486 | 0,116847% |
KG Zaisenhausen | 01520490 | 0,104196% |
KG Flehingen | 01520423 | 0,091001% |
KG Bruchsal | 01520412 | 0,537002% |
KG Karlsdorf-Neuthard -Forst | 01520425 | 0,181421% |
KG Heidelsheim | 01520421 | 0,152689% |
KG Helmsheim | 01520422 | 0,081173% |
KG Philippsburg | 01520444 | 0,126571% |
KG Waghäusel | 01520454 | 0,339096% |
KG Bauschlott | 01522411 | 0,098341% |
KG Keltern-Dietlingen | 01522414 | 0,124598% |
KG Dürrn | 01522417 | 0,073674% |
KG Eisingen | 01522420 | 0,147957% |
KG Ellmendingen-Dietenhausen -Weiler | 01522424 | 0,169583% |
KG Göbrichen | 01522429 | 0,086402% |
KG Ispringen | 01522432 | 0,184011% |
KG Kieselbronn | 01522435 | 0,104385% |
KG Langenalb | 01522440 | 0,111383% |
KG Niefern | 01522443 | 0,193256% |
KG Nöttingen | 01522446 | 0,101824% |
KG Öschelbronn | 01522444 | 0,126048% |
KG Königsbach | 01522438 | 0,236876% |
KG Stein | 01522452 | 0,136902% |
KG Wilferdingen | 01522459 | 0,192465% |
KG Singen (b. Pforzh.) | 01522461 | 0,107137% |
KG Baden-Baden | 01170213 | 1,677115% |
KG Bühl | 01170266 | 0,217665% |
KG Bühlertal | 01170269 | 0,125157% |
KG Durmersheim | 01170272 | 0,191195% |
KG Forbach - Weisenbach | 01170275 | 0,081278% |
KG Gaggenau | 01170228 | 0,374632% |
KG Gernsbach | 01170231 | 0,228864% |
KG Rastatt | 01170249 | 0,837756% |
KG Iffezheim, Paul Gerhardt | 01170234 | 0,141666% |
KG Kuppenheim-Bischweier | 01170237 | 0,107619% |
KG Bietigheim-Muggensturm -Ötigheim-Dreieinigkeitsgemeinde | 01170264 | 0,144208% |
KG Auenheim | 01541314 | 0,085772% |
KG Bodersweier | 01541317 | 0,090508% |
KG Eckartsweier | 01541323 | 0,053134% |
KG Hohnhurst | 01541335 | 0,020707% |
KG Freistett | 01541326 | 0,122918% |
KG Hesselhurst | 01541332 | 0,033570% |
KG Kehl | 01541338 | 0,463965% |
KG Kehl-Kork | 01541341 | 0,134099% |
KG Legelshurst | 01541344 | 0,083351% |
KG Leutesheim | 01541347 | 0,076481% |
KG Lichtenau | 01541350 | 0,132925% |
KG Linx | 01541353 | 0,058939% |
KG Diersheim | 01541320 | 0,070823% |
KG Memprechtshofen | 01541356 | 0,048812% |
KG Neumühl | 01541359 | 0,079547% |
KG Oberkirch | 01541361 | 0,174964% |
KG Oppenau | 01541364 | 0,066644% |
KG Renchen | 01541367 | 0,106226% |
KG Appenweier | 01541311 | 0,106648% |
KG Rheinbischofsheim | 01541362 | 0,124376% |
KG Sand | 01541363 | 0,061420% |
KG Scherzheim | 01541365 | 0,070431% |
KG Helmlingen | 01541329 | 0,046909% |
KG Willstätt | 01541366 | 0,098778% |
KG Achern | 01541310 | 0,331601% |
KG Kappelrodeck-Ottenhöfen | 01541336 | 0,098552% |
KG Goldscheuer | 01541340 | 0,104917% |
KG Allmansweiler | 01541368 | 0,107115% |
KG Altenheim | 01541369 | 0,125461% |
KG Diersburg | 01541371 | 0,136130% |
KG Ettenheim | 01541374 | 0,137669% |
KG Friesenheim | 01541375 | 0,195491% |
KG Lahr-Hugsweier | 01541381 | 0,077332% |
KG Langenwinkel | 01541382 | 0,062535% |
KG Emmausgemeinde Neuried | 01541372 | 0,155397% |
KG Kippenheim | 01541377 | 0,121448% |
KG Lahr | 01541380 | 1,323937% |
KG Mahlberg | 01541383 | 0,207756% |
KG Meißenheim | 01541384 | 0,120800% |
KG Kürzell | 01541378 | 0,050571% |
KG Nonnenweier | 01541385 | 0,116128% |
KG Ottenheim | 01541386 | 0,105452% |
KG Schmieheim | 01541387 | 0,079458% |
KG Seelbach | 01541388 | 0,123098% |
KG Wittenweier | 01541389 | 0,052411% |
KG Gengenbach | 01541391 | 0,158335% |
KG Gutach | 01541394 | 0,100978% |
KG Haslach | 01541397 | 0,126510% |
KG Hausach | 01541392 | 0,082569% |
KG Hornberg | 01541393 | 0,124846% |
KG Kirnbach | 01541395 | 0,040233% |
KG Offenburg | 01541390 | 1,593235% |
KG Wolfach | 01541398 | 0,099336% |
KG Zell am H. | 01541399 | 0,138214% |
KG Schiltach-Schenkenzell | 01541396 | 0,175076% |
KG Bahlingen | 01530611 | 0,153627% |
KG Broggingen | 01530614 | 0,051395% |
KG Denzlingen | 01530617 | 0,304701% |
KG Eichstetten | 01530620 | 0,150441% |
KG Emmendingen | 01530626 | 0,650128% |
KG Freiamt | 01530637 | 0,220229% |
KG Herbolzheim | 01530644 | 0,148407% |
KG Kenzingen | 01530647 | 0,135207% |
KG Köndringen | 01530650 | 0,089717% |
KG Kollnau (Paul Gerhardt) | 01530653 | 0,120084% |
KG Malterdingen | 01530656 | 0,111116% |
KG Mundingen | 01530659 | 0,077254% |
KG Nimburg | 01530662 | 0,082555% |
KG Elzach | 01530623 | 0,074657% |
KG Oberprechtal | 01530665 | 0,048898% |
KG Riegel-Endingen | 01530672 | 0,212340% |
KG Sexau | 01530674 | 0,098633% |
KG Teningen | 01530677 | 0,161069% |
KG Tutschfelden | 01530680 | 0,032549% |
KG Wagenstadt | 01530686 | 0,040697% |
KG Vörstetten | 01530683 | 0,107007% |
KG Waldkirch | 01530689 | 0,161677% |
KG Weisweil | 01530692 | 0,092215% |
KG Königschaffhausen -Leiselheim | 01530695 | 0,106672% |
KG Auggen | 01532011 | 0,092992% |
KG Schliengen | 01532059 | 0,089046% |
KG Badenweiler | 01532014 | 0,162701% |
KG Betberg-Seefelden | 01532020 | 0,124034% |
KG Britzingen-Dattingen | 01532024 | 0,104616% |
KG Buggingen | 01532026 | 0,091265% |
KG Eggenertal-Feldberg | 01532034 | 0,122519% |
KG Bickensohl | 01532067 | 0,062909% |
KG Gallenweiler | 01532035 | 0,022808% |
KG Heitersheim | 01532038 | 0,116991% |
KG Bischoffingen | 01532069 | 0,046513% |
KG Hügelheim | 01532041 | 0,060032% |
KG Bad Krozingen | 01532017 | 0,311770% |
KG Laufen | 01532044 | 0,038157% |
KG Bötzingen | 01532071 | 0,151881% |
KG Breisach | 01532073 | 0,240366% |
KG Müllheim | 01532047 | 0,390458% |
KG Neuenburg | 01532050 | 0,172095% |
KG Staufen | 01532062 | 0,163382% |
KG Sulzburg | 01532065 | 0,095009% |
KG Gundelfingen | 01532077 | 0,189112% |
KG Hinterzarten | 01532079 | 0,135423% |
KG Ihringen | 01532081 | 0,263008% |
KG Kirchzarten-Stegen | 01532083 | 0,276649% |
KG Lenzkirch-Schluchsee | 01532085 | 0,097092% |
KG Löffingen | 01532087 | 0,092993% |
KG Mengen | 01532091 | 0,123199% |
KG Neustadt | 01532093 | 0,138659% |
KG Wolfenweiler | 01532097 | 0,153077% |
KG March | 01532089 | 0,126431% |
KG Umkirch | 01532095 | 0,087558% |
KG Ehrenkirch-Bollschweil | 01532075 | 0,112296% |
KG Bad Dürrheim | 01593011 | 0,169991% |
KG Blumberg | 01593017 | 0,120333% |
KG Buchenberg | 01593014 | 0,067239% |
KG Donaueschingen | 01593026 | 0,322777% |
KG Oberers Bregtal | 01593022 | 0,152392% |
KG Hüfingen-Bräunlingen | 01593029 | 0,121598% |
KG Königsfeld | 01593044 | 0,060477% |
KG Mönchweiler | 01593047 | 0,109313% |
KG Bad-Dürrheim-Oberbaldingen | 01593050 | 0,109120% |
KG Bad-Dürrheim-Öfingen | 01593053 | 0,042810% |
KG St. Georgen-Tennenbronn | 01593060 | 0,591021% |
KG Triberg | 01593064 | 0,129451% |
KG Villingen | 01593066 | 1,632117% |
KG Weiler (b. Villingen) | 01593075 | 0,068036% |
KG Binzen-Rümmingen | 01501775 | 0,154064% |
KG Blansingen-Welmlingen -Kleinkems | 01501715 | 0,081329% |
KG Brombach | 01501717 | 0,122269% |
KG Efringen-Kirchen | 01501720 | 0,140187% |
KG Egringen | 01501723 | 0,056186% |
KG Eimeldingen | 01501726 | 0,104254% |
KG Fischingen | 01501729 | 0,035901% |
KG Grenzach | 01501732 | 0,139917% |
KG Haltingen | 01501735 | 0,132822% |
KG Hauingen | 01501738 | 0,080464% |
KG Wollbach-Holzen | 01501785 | 0,100356% |
KG Kandern | 01501744 | 0,111452% |
KG Lörrach | 01501750 | 0,852794% |
KG Tüllingen | 01501753 | 0,030763% |
KG Mappach | 01501756 | 0,055938% |
KG Wintersweiler | 01501783 | 0,023384% |
KG Ötlingen | 01501759 | 0,048150% |
KG Rheinfelden | 01501762 | 0,588124% |
KG Rötteln | 01501768 | 0,137018% |
KG Schallbach | 01501771 | 0,054547% |
KG Weil am Rhein | 01501780 | 0,434129% |
KG Wittlingen | 01501786 | 0,043644% |
KG Wyhlen | 01501792 | 0,128189% |
KG Bad Bellingen | 01501793 | 0,093738% |
KG Hertingen | 01501795 | 0,042652% |
KG am Blauen | 01501791 | 0,110691% |
KG Tannenkirch | 01501798 | 0,052538% |
KG Feuerbach | 01501794 | 0,023224% |
KG Riedlingen | 01501765 | 0,025793% |
KG Dossenbach | 01501728 | 0,069014% |
KG Fahrnau | 01501716 | 0,114469% |
KG Hasel | 01501721 | 0,064551% |
KG Hausen-Raitbach | 01501724 | 0,075756% |
KG Gersbach | 01501719 | 0,039365% |
KG Maulburg | 01501727 | 0,097856% |
KG Schopfheim | 01501736 | 0,433961% |
KG Oberes Kleines Wiesental | 01501731 | 0,138634% |
KG Todtnau | 01501745 | 0,060925% |
KG Schönau | 01501772 | 0,081383% |
KG Vorderes Kleines Wiesental | 01501755 | 0,125141% |
KG Zell | 01501760 | 0,096982% |
KG Steinen | 01501737 | 0,209283% |
KG Wehr und Öflingen | 01500947 | 0,183226% |
KG Albruck-Görwihl | 01500911 | 0,129450% |
KG Jestetten | 01500917 | 0,087620% |
KG Kadelburg | 01500920 | 0,108861% |
KG Klettgau | 01500923 | 0,073315% |
KG Laufenburg | 01500926 | 0,092890% |
KG Bad Säckingen | 01500932 | 0,242348% |
KG St.Blasien | 01500935 | 0,108437% |
KG Wutachtal | 01500950 | 0,148348% |
KG Tiengen | 01500941 | 0,158100% |
KG Waldshut | 01500946 | 0,222414% |
KG Bonndorf | 01500912 | 0,084295% |
KG Oberes Schlüchttal | 01500928 | 0,094310% |
KG Todtmoos | 01500952 | 0,047409% |
KG Murg-Rickenbach -Herrischried | 01500927 | 0,131510% |
KG Lauchringen | 01500955 | 0,091432% |
KG Höchenschwand -Häusern | 01500958 | 0,083112% |
KG Aach-Volkertshausen | 01591421 | 0,135069% |
KG Allensbach | 01591424 | 0,093185% |
KG Böhringen | 01591427 | 0,115544% |
KG Büsingen-Gailingen | 01591430 | 0,101481% |
KG Engen | 01591433 | 0,105757% |
KG Gaienhofen | 01591442 | 0,098747% |
KG Gottmadingen | 01591445 | 0,117469% |
KG Konstanz | 01591411 | 1,262379% |
KG Konstanz-Wollmatingen | 01591414 | 0,235380% |
KG Reichenau | 01591454 | 0,078941% |
KG Radolfzell | 01591457 | 0,342474% |
KG Rielasingen-Worblingen | 01591460 | 0,119703% |
KG Singen | 01591463 | 0,559284% |
KG Hilzingen | 01591448 | 0,104986% |
KG Tengen | 01591451 | 0,045693% |
KG Konstanz-Litzelstetten | 01591469 | 0,091006% |
KG Dettingen-Wallhausen | 01591466 | 0,079096% |
KG Ludwigshafen | 01592817 | 0,143536% |
KG Markdorf | 01592820 | 0,293971% |
KG Meersburg | 01592823 | 0,144613% |
KG Meßkirch | 01592826 | 0,118146% |
KG Pfullendorf | 01592832 | 0,205999% |
KG Salem-Heiligenberg | 01592836 | 0,151347% |
KG Stetten a.k.M. | 01592841 | 0,096994% |
KG Stockach | 01592844 | 0,211719% |
KG Steißlingen-Langenstein | 01592838 | 0,100422% |
KG Überlingen | 01592847 | 0,282985% |
KG Owingen | 01592829 | 0,081401% |
KG Immenstaad | 01592814 | 0,089873% |
KG Uhldingen-Mühlhofen | 01592850 | 0,102523% |
Summe: | 100,000003%“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. September 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
Richtlinien
Nr. 51Richtlinien
zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke
im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme
(Förderrichtlinien Bauprogramme - FöRL Bau)
zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke
im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme
(Förderrichtlinien Bauprogramme - FöRL Bau)
Vom 9. November 2021
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 42 Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), folgende Richtlinien:
#Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Grundsatz der Förderung
(
1
)
Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen, sowie bei Krankenhauskapellen im Rahmen der folgenden Richtlinien. Baumaßnahmen an anderen Gebäuden werden nicht gefördert. Die förderfähigen Kosten ergeben sich aus der Anlage.
(
2
)
Die Finanzierung im Bauprogramm A (allgemein) wie auch im Bauprogramm K (Kindertagesstätten - Kita) erfolgt aus Haushaltsmitteln der Haushaltsstelle 9310.7213 (Beihilfe).
(
3
)
Die Finanzierung im Bauprogramm G für Stadtkirchenbezirke (allgemein) erfolgt aus Haushaltsmitteln 9310.7216 (Beihilfe für Stadtkirchenbezirke).
#§ 2
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Inhalte
(
1
)
Folgende Maßnahmen können zur nachhaltigen Gebäudeerhaltung gefördert werden:
- Neubauten, Erweiterungen, Rückbauten, Instandhaltungen, Innen- und Außenrenovierungen, energetische Maßnahmen, Maßnahmen wegen Verkehrssicherungspflicht;
- Gebäudeteile und Ausstattungselemente für die sakrale Nutzung wie Glockenstühle im Rahmen von Turm- oder Glockenstubensanierungen (ohne Erweiterung und Neubauten), Orgelreinigungen im Zuge einer Kircheninnenrenovierung, Prinzipalien, Ständer für Osterkerzen, Leuchter, Paramente, Ablage Gesangbücher, Opferstock, Liedanzeige, Bänke, Stühle, Sitzbankauflagen, Beschallung;
- Gutachten und Studien im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, energetischen Maßnahmen, Gebäudeoptimierungsprozessen und -strategien, Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe.
(
2
)
Aus Wettbewerben entwickelte künstlerische Projekte und Arbeiten können mit höchstens 20 Prozent der Kosten gefördert werden.
(
3
)
Eine Förderung erfolgt ab einem förderfähigen kirchengemeindlichen Kostenanteil von 5.000 Euro. Ausnahmen hiervon gelten für Induktionsanlagen und die Unterbudgets 1 und 2 (§ 6).
#§ 3
Förderungsbereiche
(
1
)
Die Förderung der Landeskirche ist in die Bauprogramme A, K und G gegliedert, deren Anwendungsbereich und Förderungsquoten auf den förderfähigen kirchlichen Anteil der Baukosten sich aus der folgenden Übersicht ergeben:
Bauprogramm | Anwendungsbereich | Regelförderung |
Bauprogramm A (Allgemein) | große und kleine Bauunterhaltung an Kirchen und Sakralräumen Gemeindehäusern, Pfarrhäusern | 50 % Baubeihilfe 50 % Eigenmittel |
Bauprogramm K (Kita) | Neubaumaßnahmen bzw. große und kleine Bauunterhaltung Kirchlicher Anteil ohne Spielgeräte und Mobiliar. Erweiterungen von Gruppenangeboten werden nur mitfinanziert, soweit die Gruppenangebote im FAG berücksichtigungsfähig sind. | 40 % Baubeihilfe (max. 100.000 €) |
Bauprogramm G (Stadtkirchenbezirke) | große und kleine Bauunterhaltung an Kirchen und Sakralräumen Gemeindehäusern, Pfarrhäusern | Jährliche Pauschalförderung im Rahmen der im landeskirchlichen Haushalt ausgewiesenen Mittel |
(
2
)
Die zu berücksichtigenden Gesamtbaukosten bei Baumaßnahmen an Gemeindehäusern sind auf die Flächenhöchstwerte des jeweils geltenden Masterplans begrenzt (Förderungsbegrenzung). Führt die Planung zu einer Überforderung des Haushaltes der Kirchengemeinde oder der Landeskirche, so ist die Baumaßnahme entsprechend zu reduzieren.
#§ 4
Allgemeine Bestimmungen im Bewilligungsverfahren
(
1
)
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Der vorgesehene Antragsweg ist zu nutzen. Eine Bewilligung von Fördermitteln kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, ist die Zustimmung unverzüglich nachzuholen.
(
2
)
Bei der Finanzierung sind die finanziellen Auswirkungen für die Kirchengemeinde zu berücksichtigen. Soweit die Generierung von Eigenmitteln aus Grundstücksverkäufen erfolgt, sind Restschulden des verkauften Objekts als Sondertilgung zurückzuzahlen. Bei Maßnahmen über 100.000 Euro kann der Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten oder ein Energiegutachten gefordert werden.
(
3
)
Es kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat für die Mitfinanzierung ein Förderungshöchstvolumen festgelegt werden, insbesondere wenn spezielle Ausstattungs- und Nutzungsanforderungen der Kirchengemeinde vorliegen. Im Übrigen sind die Budgetvorgaben im Rahmen der Mitfinanzierung verbindlich. Eine Nachfinanzierung oder Erhöhung der Förderung kann in Ausnahmefällen genehmigt werden, soweit dem Evangelischen Oberkirchenrat die Abweichung und Kostenerhöhung nach § 28 Abs. 2 Kirchenbaugesetz unverzüglich und vor Beauftragung zur Nachgenehmigung vorgelegt wurden, die Kostensteigerungen unvorhersehbar waren, die Kirchengemeinde im Rahmen ihrer Bauherrenschaft Maßnahmen zur Kostenminderung vorgenommen hat und ausreichende Haushaltsmittel bei der Kirchengemeinde und bei der Landeskirche zur Verfügung stehen.
(
4
)
Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten. Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und dem Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen. Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen.
#§ 5
Pauschalförderung Bauprogramm G
Für die Bemessung der pauschalen Baubeihilfe nach dem Bauprogramm G sind für die Stadtkirchenbezirke folgende Gebäudepunkte maßgeblich:
Karlsruhe: | 1.463.427 |
Mannheim: | 1.750.754 |
Pforzheim: | 779.542 |
Freiburg: | 456.864 |
Heidelberg: | 649.413 |
Die im landeskirchlichen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel werden den Stadtkirchenbezirken entsprechend dem Punkteverhältnis (auf volle 100 Euro gerundet) durch Grundlagenbescheid für den Doppelhaushalt zugewiesen und jährlich ausgezahlt. Ein Widerruf ist möglich, soweit die Mittel in landeskirchlichen Haushalt gekürzt oder gesperrt werden.
#§ 6
Budgetierungssystem zur Steuerung des Mittelabflusses aus Unterbudgets
(1) Zur Steuerung des Mittelabflusses wird ein Teil der im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel in folgende Unterbudgets aufgeteilt:
Unterbudget 1 | Grüner Gockel / Energiemission / Wallbox | 250.000 € |
Unterbudget 2 | Energiegutachten / Machbarkeitsstudien | 100.000 € |
Unterbudget 3 | Maßnahmen an Kindergärten | 1.000.000 € |
Unterbudget 4 | Maßnahmen an Orgeln und Glockenstühlen/Schallläden im Zusammenhang mit Baumaßnahmen | 150.000 € |
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Zertifizierte Kirchengemeinden können Fördergelder bis zur in der Richtline Förderprogramm Grüner Gockel festgelegten Höhe für umweltrelevante Maßnahmen beantragen. Die im Detail zu fördernden Maßnahmen werden von den Gemeinden im Einzelfall beantragt. Nach einer erfolgreichen Überprüfung der Zertifizierung stehen der Gemeinde zur Umsetzung des Energieprogramms für den 2-Jahreszeitraum Zuschüsse von 50 Prozent des kirchengemeindlichen Kostenanteils der Maßnahme, höchstens 2.000 Euro, zur Verfügung. Die Förderung von Wallboxen erfolgt mit bis zu 1.000 Euro der Anschaffungs- und Installationskosten nach dem jeweils gültigen Förderprogramm Wallboxen in Pfarrhäusern. Im Rahmen des Unterbudgets 1 steht hierfür ein im Förderprogramm spezifizierter Gesamtbetrag zur Verfügung.
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Für Energiegutachten erhalten die Kirchengemeinden nach Abzug bewilligter Drittmittel einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Gutachtenkosten unter der Voraussetzung, dass der Evangelische Oberkirchenrat ein Energiegutachten empfohlen hat und dies von einem von der Landeskirche zertifizierten Energiegutachter erstellt wird.
Wird die Erstellung einer Machbarkeitsstudie im Rahmen einer örtlichen oder regionalen Strukturplanung angeraten, erhalten die Kirchengemeinden einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Kosten. Über die konkrete Beauftragung und die inhaltliche Aufgabenstellung der Studie entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
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Für Maßnahmen an Kindertagesstätten können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse in Höhe von 40 Prozent des förderfähigen kirchlichen Kostenanteils, höchstens 100.000 Euro pro Gesamtbauprojekt, beantragt werden.
Falls die Mittel des Budgets aufgebraucht sind, kann zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kirchengemeinde den Schuldendienst in der Organisationseinheit Kindertagestätten im kirchengemeindlichen Haushalt refinanziert bekommt. Dies setzt entsprechende Regelungen in der Betriebsträgervereinbarung voraus.
Für die kommunale Beteiligung gelten die Festsetzungen der Betriebsträgervereinbarung, sofern keine individuellen Kostenvereinbarungen für das Projekt getroffen wurden. Mindestens 70 Prozent sind durch die Kommunen zu finanzieren. Spielgeräte und Ausstattungen werden von der Landeskirche nicht mitfinanziert.
Baumaßnahmen aufgrund von Erweiterungen von Gruppenangeboten werden nur mitfinanziert, soweit die Gruppenangebote im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Falls die Mittel des Budgets aufgebraucht sind, kann zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kirchengemeinde den Schuldendienst in der Organisationseinheit Kindertagestätten im kirchengemeindlichen Haushalt refinanziert bekommt. Dies setzt entsprechende Regelungen in der Betriebsträgervereinbarung voraus.
Für die kommunale Beteiligung gelten die Festsetzungen der Betriebsträgervereinbarung, sofern keine individuellen Kostenvereinbarungen für das Projekt getroffen wurden. Mindestens 70 Prozent sind durch die Kommunen zu finanzieren. Spielgeräte und Ausstattungen werden von der Landeskirche nicht mitfinanziert.
Baumaßnahmen aufgrund von Erweiterungen von Gruppenangeboten werden nur mitfinanziert, soweit die Gruppenangebote im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
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Für Begleitmaßnahmen an Orgeln, die im Zuge von Baumaßnahmen in einer Kirche durchgeführt werden, sowie Maßnahmen an Glockenstühlen und Schallläden im Rahmen von baulichen Maßnahmen in oder an Türmen, wird aus Baumitteln ein Budget von 150.000 Euro pro Jahr bereitgestellt. Mindestens 50.000 Euro des Budgets sind für Maßnahmen an Glockenstühlen oder Schallläden reserviert, und es werden je 15.000 Euro für Maßnahmen an Glockenstühlen oder Schallläden in den Quartalen 2 bis 4 zurückgehalten. Die Mittel stehen nicht für Stadtkirchenbezirke zur Verfügung.
Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets können Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent, höchstens jedoch 25.000 Euro pro Maßnahme, bewilligt werden.
Für die Abgrenzung wird folgende Definition vorgenommen:
a) Orgelmaßnahmen im Zusammenhang mit Kircheninnenrenovierungen
Mitzufinanzierende Arbeiten aus Unterbudget 4 | Von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten (ggf. Förderung aus Orgel- und Geläutebeihilfe (7215) möglich) |
Sicherung und Abdeckung der Orgel während der Baumaßnahme | Neubau, Umbau, Erweiterung der Orgel |
Reinigung des gesamten Instrumentes und Reparatur beschädigter Teile von Gehäuse Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung | Verbessernde Arbeiten (Umbau, Austausch) von Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung oder Teilen davon |
Farbanstrich des Orgelgehäuses oder Umbauten, die sich aus einem gestalterischen Gesamtkonzept des Raumes ergeben | Davon unabhängige Veränderungen des Gehäuses und des Prospektes, Austausch der Prospektpfeifen |
Nachintonation (Wiederherstellen des ursprünglich vorhandenen gleichmäßigen Klanges) | Umintonation, Neuintonation (Veränderung des Klangbildes einzelner Register oder der gesamten Orgel) |
Hauptstimmung der Orgel nach bisheriger Temperierung | Umstimmen der Orgel nach einer neuen Temperierung |
b) Geläutebezogene Arbeiten im Rahmen einer Turm- /Glockenstubensanierung
Mitzufinanzierende Arbeiten aus Unterbudget 4 | Von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten (ggf. Förderung aus Orgel- und Geläutebeihilfe (7215) möglich) |
Austausch oder Ertüchtigung schalltechnisch unzureichender oder verwitterter Schallläden | Neuguss von Glocken einschließlich allem Zubehör (Joche, Klöppel, Läuteantriebe) |
Einhausung oder Errichten von Glockenstuben bei bestehenden Anlagen bei schalltechnischer Notwendigkeit | Reparatur und Austausch von Jochen, Klöppeln und Läuteantrieben |
Ertüchtigung, Umbau, Drehen oder Ersatz von Glockenstühlen und ihren Unterbauten bei statischen, turmdynamischen und schalltechnischen Problemen bzw. Korrosion | Erweiterung oder Neubau eines Glockenstuhles bei Neuanschaffung von Glocken |
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Die Ansätze für die Unterbudgets orientieren sich an den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Haushaltsplans der Landeskirche und werden bedarfsbezogen fortgeschrieben.
#§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme vom 5. Februar 2013 (GVBl. S. 38) außer Kraft.
Anlage
Förderfähige Kosten (§ 1 Abs. 1)
Förderfähige Kosten (§ 1 Abs. 1)
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276 | Nutzungsart: sakrale Nutzung |
KG 100 Grundstück | nicht förderfähig |
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen | nicht förderfähig Ausnahmen: KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig |
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen | förderfähig Ausnahmen: KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig |
KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen | förderfähig Ausnahmen: KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich |
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen | förderfähig Ausnahmen: KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig |
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke | teilweise förderfähig Ausnahmen: KG 610 - Allgemeine Ausstattung mit Ausnahme von Geräten, KG 640 - Künstlerische Ausstattung (Prinzipalien, Paramente, für Verkündigung erforderliche Ausstattung, mit Kirchenbau verbundene und vorhandene Kunst (Malereien, etc.)) förderfähig, neue Kunst nur nach Befürwortung von BKU und Durchführung Kunstwettbewerb |
KG 700 Baunebenkosten | förderfähig Ausnahmen: KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 - Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig |
KG 800 Finanzierung | nicht förderfähig |
grundsätzlich | für Kirchen der Klassen B, C, D gelten folgende Abweichungen: Kategorie B: nur Baumaßnahmen, die der Erhaltung einer jahreszeitlich oder inhaltlich begrenzten Nutzungsmöglichkeit (beispielsweise Sommerkirche/ Winterkirche/ Hochzeitskirche) dienen Kategorie C: nur Baumaßnahmen, welche der baulichen Erhaltung des Gebäudes dienenKategorie D: nur Abrissarbeiten und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht |
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276 | Nutzungsart: Gemeindearbeit |
KG 100 Grundstück | nicht förderfähig |
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen | nicht förderfähig Ausnahmen: KG 210 - Herrichten bei Bestandsgrundstücken förderfähig KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig |
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen | förderfähig Ausnahmen: KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig |
KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen | förderfähig Ausnahmen: KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig |
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen | förderfähig Ausnahmen: KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig |
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke | nicht förderfähig Ausnahmen: bei Neubauten ist eine einmalige, anteilige Förderung der Ausstattung bis max. 7% der KG 300+400 möglich |
KG 700 Baunebenkosten | förderfähig Ausnahmen: KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig |
KG 800 Finanzierung | nicht förderfähig |
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276 | Nutzungsart: Pfarrwohnen |
KG 100 Grundstück | nicht förderfähig |
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen | nicht förderfähig Ausnahmen: KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig |
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen | förderfähig Ausnahmen: KG 381 - Allgemeine Einbauten - nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten - nicht förderfähig |
KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen | förderfähig Ausnahmen: KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig |
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen | förderfähig Ausnahmen: KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig |
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke | nicht förderfähig |
KG 700 Baunebenkosten | förderfähig Ausnahmen: KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig |
KG 800 Finanzierung | nicht förderfähig |
grundsätzlich | Maßnahmen im Rahmen der Pfarrhausrichtlinien |
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276 | Nutzungsart: Gemeindeverwaltung |
KG 100 Grundstück | nicht förderfähig |
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen | nicht förderfähig Ausnahmen: KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig |
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen | förderfähig Ausnahmen: KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig |
KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen | förderfähig Ausnahmen: KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig |
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen | förderfähig Ausnahmen: KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig |
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke | nicht förderfähig |
KG 700 Baunebenkosten | förderfähig Ausnahmen: KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig |
KG 800 Finanzierung | nicht förderfähig |
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276 | Nutzungsart: Kindergarten |
KG 100 Grundstück | nicht förderfähig |
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen | nicht förderfähig Ausnahmen: KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig |
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen | förderfähig Ausnahmen: KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig |
KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen | förderfähig Ausnahmen: KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig |
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen | förderfähig Ausnahmen: KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 -Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig |
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke | nicht förderfähig |
KG 700 Baunebenkosten | förderfähig Ausnahmen: KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig |
KG 800 Finanzierung | nicht förderfähig |
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Karlsruhe, den 9. November 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat
###Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. |