.

Geltungszeitraum von: 01.09.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Ordnung
für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL)
im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 16. Juli 2002

(GVBl. S. 178)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 der Grundordnung folgende Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden:
####

§ 1
Aufgabe und Auftrag

( 1 ) Zur Beratung von Menschen, die mit Lebens-, Ehe-, Partnerschafts-, Erziehungs- und Familienfragen Unterstützung suchen, gibt es im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Beratungsstellen.
( 2 ) Das Angebot der Beratungsstellen steht in der Tradition des christlichen Heilungsauftrags. Die Beratungsstellen erbringen damit einen speziellen Beitrag zum seelsorgerlichen Auftrag der Kirche.
( 3 ) Träger der Beratungsstellen sind Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Diakonieverbände. Der Träger der Beratungsstelle ist zusammen mit der Stellenleitung für die Sicherstellung der Beratungstätigkeit verantwortlich.
( 4 ) Zur Unterstützung der Beratungsstellen dienen
  1. die bzw. der Landesbeauftragte,
  2. der Landesbeirat,
  3. die Trägerkonferenz,
  4. die Leitungskonferenz,
  5. die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Bei der Besetzung der Gremien soll auf eine Parität von Männern und Frauen geachtet werden.
( 5 ) Zur fachlichen Beratung des Evangelischen Oberkirchenrats werden von dessen Kollegium berufen:
  1. der bzw. die Landesbeauftragte für EFL,
  2. die aus der Trägerkonferenz (§ 4), Leitungskonferenz (§ 5) und der Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 6) vorgeschlagenen Mitglieder für den Landesbeirat für EFL.
#

§ 2
Landesbeauftragte

( 1 ) Die bzw. der Landesbeauftragte ist für die Sicherstellung fachlicher Standards und der weiteren Qualitätsentwicklung der Beratungsarbeit verantwortlich.
( 2 ) Die bzw. der Landesbeauftragte nimmt die unmittelbare Fachaufsicht über die Träger der Beratungsstellen im Rahmen staatlicher und kirchlicher Bestimmungen und Richtlinien für die Beratungsarbeit wahr.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt für die Landesbeauftragte bzw. den Landesbeauftragten im Benehmen mit dem Landesbeirats eine Dienstanweisung.
( 4 ) Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere:
  1. die fachliche Vertretung der Beratungsarbeit der Landeskirche gegenüber kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen,
  2. die Beratung der Träger der Beratungsstellen in grundsätzlichen fachlichen und konzeptionellen Fragen der Beratungsarbeit,
  3. das Mitwirken bei der Einstellung und Besetzung der Leiterinnen bzw. Leiter der Beratungsstellen sowie fachliche Stellungnahmen vor der Einstellung anderer in der Beratung tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. die Klärung nicht lösbarer fachlicher und/oder persönlicher Konflikte in den Beratungsstellen. Bei Differenzen zwischen Träger und Mitarbeitenden der Beratungsstelle, die Fachlichkeit betreffend, ist die bzw. der Landesbeauftragte einzubeziehen,
  5. die Mitwirkung bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung zur Eheberaterin bzw. zum Eheberater,
  6. die Durchführung von Teamberatung und Fortbildung.
( 5 ) Die bzw. der Landesbeauftragte legt einmal im Jahr dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie dem Landesbeirat einen Tätigkeitsbericht vor.
( 6 ) Sie bzw. er stärkt insbesondere die Vernetzung, Kooperation und konzeptionelle Abstimmung und die Weiterentwicklung in angrenzenden Arbeitsfeldern innerhalb und außerhalb von Kirche und Diakonie.
#

§ 3
Landesbeirat

( 1 ) Der Landesbeirat für EFL setzt sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats sowie der Konferenzen der Träger, der Stellenleitungen und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen, die sich durch unterschiedliche Belange und spezifische Fachlichkeiten auszeichnen. Die Dauer der Amtszeit entspricht der der Kirchenältesten.
( 2 ) Dem Landesbeirat gehören an:
  1. die Referentin bzw. der Referent für den Bereich EFL oder die zuständige Abteilungsleitung im EOK als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. die bzw. der Landesbeauftragte, verantwortlich für die Geschäftsführung,
  3. vier Mitglieder aus der Trägerkonferenz,
  4. zwei Mitglieder aus der Stellenleitungskonferenz,
  5. zwei Mitglieder aus der Mitarbeiterschaft der Beratungsstellen.
( 3 ) Der Landesbeirat trifft sich je nach Bedarf, jedoch mindestens ein Mal im Jahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Landesbeirats dies beantragen.
( 4 ) Der Landesbeirat kann für seine Arbeit erforderliche Fachkräfte oder andere Personen beratend hinzuziehen.
( 5 ) Der Landesbeirat berät, erarbeitet und beschließt Empfehlungen für den EOK insbesondere zu konzeptionellen, dienstlichen, strukturellen und finanziellen Fragen und Belange der einzelnen Stellen sowie zu übergeordneten Bereichen. Die Empfehlungen des Landesbeirats werden vom EOK in angemessener Frist beschieden.
( 6 ) Er unterstützt, berät und begleitet die Landesbeauftragte bzw. den Landesbeauftragten in der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Er nimmt den Tätigkeitsbericht der bzw. des Landesbeauftragten entgegen.
( 7 ) Über die Sitzung des Landesbeirates wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle werden auch an die Mitglieder der Träger- und an die der Leitungskonferenz versandt.
#

§ 4
Trägerkonferenz

( 1 ) Die Trägerkonferenz befasst sich mit konzeptionellen, dienstlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen und Belangen aus der Sicht der Träger.
( 2 ) Mitglied in der Trägerkonferenz ist jeweils eine für diese Aufgabe benannte Person der in § 1 genannten Träger mit einer Beratungsstelle. Die Trägerkonferenz konstituiert sich jeweils nach der Kirchenältestenwahl neu.
( 3 ) Die Trägerkonferenz tritt in der Regel einmal pro Jahr zusammen. Der Vorsitz der Trägerkonferenz liegt bei der Referentin bzw. dem Referenten für den Bereich EFL oder der zuständigen Abteilungsleitung, die Geschäftsführung bei der bzw. dem Landesbeauftragten.
( 4 ) Die Trägerkonferenz wählt für die Dauer der Amtszeit der Kirchenältesten vier Vertreterinnen bzw. Vertreter aus ihrer Mitte für die Mitarbeit im Landesbeirat. Diese vermitteln die Ergebnisse aus dem Landesbeirat in die Trägerkonferenz und umgekehrt.
#

§ 5
Stellenleitungskonferenz

( 1 ) Die Stellenleitungskonferenz setzt sich aus den Leiterinnen und Leitern und der bzw. dem Landesbeauftragten zusammen. Sie unterstützt die Landesbeauftragte bzw. den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Vorsitz und Geschäftsführung liegen bei der bzw. dem Landesbeauftragten.
( 2 ) Die Leitungskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Entwicklung von Qualitätsstandards an den Beratungsstellen sowie deren Fortentwicklung unter Einbeziehung gesetzlicher und kirchlicher Bestimmungen sowie der Richtlinien der Fachverbände,
  2. die Umsetzung dienstlicher Fragen,
  3. die Abstimmung in der fachlichen und fachpolitischen Vertretung der Beratungsarbeit im Kirchenbezirk und der Kommune bzw. dem Landkreis,
  4. die Herbeiführung von Absprachen über Kontakte und Zusammenarbeit mit dem örtlichen Diakonischen Werk bzw. Diakonieverband sowie anderen Trägern, Verbänden und Einrichtungen im Arbeitsfeld Beratungsstellen.
( 3 ) Die Leiterinnen und Leiter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Landesbeirat für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Kirchenältesten.
( 4 ) Die Vertreterinnen und Vertreter der Stellenleitungskonferenz im Landesbeirat vermitteln die Ergebnisse der Leitungskonferenz an den Beirat und umgekehrt.
( 5 ) Die Stellenleitungskonferenz kann themenbezogene Arbeitskreise einrichten und mit entsprechend fachkundigen Personen besetzen. Sie kann für ihre Arbeit erforderliche Fachkräfte aus anderen Bereichen des Evangelischer Oberkirchenrates sowie von außerhalb beratend hinzuziehen.
#

§ 6
Jahreskonferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die selbständigen Honorarkräfte der Beratungsstellen kommen einmal im Jahr zu einer Jahreskonferenz zusammen. Vorsitz und Geschäftsführung liegen bei der bzw. dem Landesbeauftragten.
( 2 ) Die Jahreskonferenz dient der fachlichen Weiterentwicklung und des fachlichen Austauschs sowie der Erörterung organisatorischer, dienstlicher und fachpolitischer Themen.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die selbständigen Honorarkräfte wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder und deren Vertretung für die Dauer der Amtszeit der Kirchenältesten in den Landesbeirat. Diese informieren über die Arbeit im Landesbeirat im Rahmen der Jahreskonferenz.
#

§ 7
Kooperation

( 1 ) Jede Beratungsstelle, die nicht in der Trägerschaft eines Diakonieverbandes steht, hat für eine enge Zusammenarbeit und konzeptionelle Abstimmung mit dem im gleichen Einzugsbereich tätigen Diakonischen Werk bzw. Diakonieverband zu sorgen.
( 2 ) Die Beratungsstellen streben eine Kooperation mit örtlichen Beratungsstellen anderer Träger an.
#

§ 8
Rahmenbedingungen

( 1 ) Für den Betrieb der Beratungsstellen finden das Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Berücksichtigung der staatlichen Bestimmungen Anwendung.
( 2 ) Für jede Beratungsstelle ist vom Träger eine Satzung zu beschließen, die nähere Bestimmungen über Zweck, Aufgabe, Organisation und die Gemeinnützigkeit nach Maßgabe der vom Evangelischen Oberkirchenrat erstellten Mustersatzung enthält.
#

§ 9
Zugang und Klientenbeitrag

( 1 ) Beratung ist Ratsuchenden ohne Unterschied der Konfession und der Nationalität zu gewähren.
( 2 ) Auf Vorschlag des Landesbeirats erlässt der Evangelische Oberkirchenrat Richtlinien für einen finanziellen Beitrag der Ratsuchenden. An der Kostenfrage darf eine Beratung nicht scheitern.
#

§ 10
Datenschutz

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bratungsstellen sind vom Träger gemäß den kirchlichen Bestimmungen zum Datenschutz und dem für alle geltenden Gesetz zum Schutz vor Missbrauch von Daten zu verpflichten.
#

§ 11
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung vom 3. März 1998 (GVBl. S. 88) tritt gleichzeitig außer Kraft.