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Geltungszeitraum von: 01.05.2013

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Kirchliches Gesetz
über die Errichtung der Dachstiftung der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 19. April 2013 (GVBl. S. 127),

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden errichtet die Stiftung mit dem Namen:
Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige, kirchliche Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung unterstützt die Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände sowie die landeskirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen bei ihren Aufgaben, indem sie
  1. ihnen Mittel aus den Erträgen zur Verfügung stellt,
  2. diese bei der Beschaffung und Gewinnung von Mitteln für ihre Arbeit unterstützt,
  3. deren stifterisches Handeln fördert.
( 2 ) Die Stiftung unterstützt kirchliche Stiftungen, indem sie
  1. diese bei ihrer Arbeit unterstützt und berät und
  2. die Trägerschaft für unselbstständige Stiftungen übernimmt, die von Stifterinnen und Stiftern mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden errichtet sind oder werden.
( 3 ) Die Stiftung hat insbesondere den Zweck,
  1. Stifterinnen und Stifter bei der Errichtung kirchlicher Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zu unterstützen und zu beraten;
  2. die Verwaltung von selbstständigen oder unselbstständigen kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zu unterstützen;
  3. zweckgebundene Fonds oder die Errichtung einer eigenen Unterstiftung zu ermöglichen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils gültigen Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch die Stiftung begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung mit einem Vermögen von
1,8 Millionen Euro
ausgestattet. Davon sind 1,5 Millionen Euro dem Grundstockvermögen zuzuführen, das in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten ist. 300.000 Euro stehen der Stiftung als Verbrauchsmittel zur Verfügung. Das Stiftungsvermögen ist sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten.
( 2 ) Für die Verwaltung der selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen gelten deren Satzungsbestimmungen. Die Verwaltung von Verbrauchsstiftungen ist möglich.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die notwendige Zuführung zum Grundstockvermögen wird durch ein vom Stiftungsrat zu beschließendes Werterhaltungskonzept geregelt.
( 4 ) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken (Spenden).
( 5 ) Zur Annahme und Verwaltung von unselbstständigen Stiftungen schließt die Stiftung mit den Stifterinnen und Stiftern entsprechende Treuhandverträge ab. Zur Übernahme von Verwaltungsaufgaben selbstständiger Stiftungen werden mit den Stiftungen Dienstleistungsverträge abgeschlossen.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. der Vorstand
  2. der Stiftungsrat
  3. das Kuratorium.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
( 3 ) Für die Mitglieder der Stiftungsorgane gilt Artikel 105 GO, für die Fassung von Beschlüssen und Durchführung von Wahlen gilt Artikel 108 GO.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Personen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Stiftungsrates für die Dauer von drei Jahren berufen werden.
( 2 ) Der Vorstand ist für die Verwaltung der Stiftung nach den staatlichen und kirchlichen Gesetzen nach Maßgabe der entsprechenden Stiftungssatzungen verantwortlich, soweit nicht bestimmte Aufgaben dem Stiftungsrat oder dem Kuratorium obliegen.
( 3 ) Der Vorstand entscheidet über den Abschluss von Verträgen über die Verwaltung von selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Landessynode, welche der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung beruft, sowie drei Personen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden. Bis zu drei weitere Personen können vom Stiftungsrat kooptiert werden.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
( 3 ) Die Amtszeit endet
  • durch Ablauf der Berufungszeit,
  • durch Niederlegung,
  • durch Entlassung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden nach Anhörung des Kuratoriums,
  • durch Ausscheiden aus der Landessynode.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.
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§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Er beaufsichtigt und berät den Vorstand.
( 2 ) Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie über Grundsätze der Treuhand- und Dienstleistungsverträge,
  2. Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel und Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit für Mittelvergaben auf den Vorstand in begrenzter Höhe, soweit dies nicht per Satzung einem anderen Organ der verwalteten Stiftungen übertragen ist,
  3. Genehmigung des Wirtschaftsplans,
  4. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses und Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses.
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§ 9
Kuratorium

( 1 ) Zur Förderung der Arbeit der Stiftung kann ein Kuratorium eingerichtet werden.
( 2 ) Den Vorsitz des Kuratoriums führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden. Stellvertretung ist möglich.
( 3 ) Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf drei Jahre berufen. Die erneute Berufung ist möglich. Eine Ernennung zum nicht stimmberechtigten Ehrenmitglied auf Lebenszeit ist möglich.
( 4 ) Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Sie sollen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein, müssen aber mindestens Glieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche sein.
( 5 ) Das Amt endet:
  1. durch Ablauf der Berufungszeit,
  2. durch Niederlegung,
  3. durch Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, nach Anhörung des Kuratoriums,
  4. durch den Verlust der Mitgliedschaft zu einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche.
( 6 ) Das Kuratorium kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur zweckentsprechenden Ertragsverwendung unterbreiten.
( 7 ) Das Kuratorium kann vom Stiftungsrat mit der Vergabe von Preisen beauftragt werden.
( 8 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
( 9 ) Das Kuratorium fasst abweichend von Artikel 108 GO Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 10 ) Der Vorstand und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Stiftungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 10
Rechnungsprüfung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Prüfung der Rechnungslegung erfolgt nach den Bestimmungen des Rechnungsprüfungsgesetzes.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 11
Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung

( 1 ) Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) Die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung erfolgen nur durch kirchliches Gesetz.
( 3 ) Sofern das Vermögen nicht einer Unterstiftung zuzuordnen ist, fällt es bei einer Aufhebung der Stiftung an die Evangelische Landeskirche in Baden mit der Auflage, die Erträge im Sinne der Stifterin bzw. des Stifters und der Zustifterin bzw. des Zustifters zu verwenden.
( 4 ) Die Anfallsberechtigung bei Unterstiftungen richtet sich nach dem jeweiligen Treuhandvertrag.
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
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