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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

21 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter/
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fallgruppen)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Dipl.-Sozialarbeiterinnen (FH) und Dipl.-Sozialarbeiter (FH), Dipl.-Sozialpädagoginnen (FH) und Dipl.-Sozialpädagogen (FH) jeweils mit staatli-cher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
10
2.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.
10
3.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie I.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
10
4.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.
11
5.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatz-ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
11
6.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 als Leiterin bzw. Leiter eines Diakonischen Werkes der Kategorie I im Verbandsbereich.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
11
7.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 4, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt.
12
8.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie II.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
12
9.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie III.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
13
10.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie IV.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
14
11.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie IV mit mindestens 40 unterstellten Mitarbeitenden.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
15
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Protokollerklärungen:

Nr. 1 zu allen Fallgruppen
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss der jeweiligen abgeschlossenen Diplom-Fachhochschulausbildung mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.
Den Dipl.-Sozialarbeitern (FH) bzw. Dipl.-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung sind
a) Sozialarbeiter/Sozialpädagogen,
b) Sozialarbeiter (grad.) / Sozialpädagogen (grad.),
c) Dipl.-Sozialarbeiter (BA) / Dipl.-Sozialpädagogen (BA) jeweils mit staatlicher Anerkennung gleich-gestellt.
Nr. 2 zu allen Fallgruppen
Mitarbeitende, ohne einen Ausbildungsabschluss nach Nr. 1, mit Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung werden nach dem Anhang zu Anlage C zu § 56 TVöD-BT-V eingruppiert.
Für die Eingruppierung der in Erziehungsheimen, in Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen (Heimen) und in Wohnstätten für Behinderte tätigen Dipl. Sozialarbeiterinnen (FH) bzw. Dipl. Sozialarbeiter (FH) sowie Dipl. Sozialpädagoginnen (FH) bzw. Dipl. Sozialpädagogen (FH) jeweils mit staatlicher Anerkennung ist der Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B anzuwenden.
Nr. 3
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird, z. B. heilpädagogische, sozialtherapeutische oder sozialpsychologische Ausbildung, Ausbildung als Familienberater oder als Supervisor.
Nr. 4
Die Bewertung der Tätigkeit einer Leiterin bzw. eines Leiters sowie einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers richtet sich nach der Zahl der jeweils durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Mitarbeitenden mindestens der Entgeltgruppe 9 a; diese beträgt in
Kategorie I: unter 5 unterstellte Mitarbeitende.
Kategorie II: mindestens 5 unterstellte Mitarbeitende.
Kategorie III: mindestens 10 unterstellte Mitarbeitende.
Kategorie IV: mindestens 15 unterstellte Mitarbeitende.
Für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer eines Diakonieverbandes ist die Zahl der im Verbandsbereich tätigen Mitarbeitenden mindestens der Entgeltgruppe 9 a maßgebend.
Soweit einer Leiterin bzw. einem Leiter sowie einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer auch die Dienstaufsicht über Mitarbeitende in Kindertagesstätten, in Sozialstationen oder in anderen vergleichbaren Diensten ausdrücklich übertragen worden ist, ist für die Bewertung der Tätigkeit die nächsthöhere Kategorie zugrunde zu legen, wenn die Zahl der nicht unter Absatz 1 erfassten Mitar-beitenden mindestens 10 beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit schon aufgrund der ständig unterstellten Mitarbeitenden einer solchen Einrichtung nach Maßgabe der Unterabsätze 1 und 2 der nächsthöheren Kategorie zuzuordnen ist.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Personen abhängt,
a) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
b) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)