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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Kirchliche Lebensordnungen
»Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung«

Vom 25. Oktober 2001

(GVBl. 2002 S. 16, 19)

Die Landessynode hat gemäß § 131 Nr. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die angeschlossenen Lebensordnungen
  1. Taufe,
  2. Ehe und kirchliche Trauung,
  3. Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
eingeführt.
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§ 2

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die kirchlichen Lebensordnungen
  1. »Die Heilige Taufe« vom 29. April 1955 (GVBl. S. 22, zuletzt geändert am 11. November 1983, GVBl. 1984 S. 16), einschließlich der »Taufordnung für die Hand des Pfarrers« und der Verordnung zur Durchführung der kirchlichen Lebensordnung »Die Heilige Taufe« vom 3. Oktober 1978 (GVBl. S. 205),
  2. »Ehe und Trauung« vom 30. April 1971 (GVBl. S. 135) und
  3. »Die kirchliche Bestattung« vom 29. Oktober 1971 (GVBl. S. 160)
außer Kraft.
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Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung
Vom 25. Oktober 2001

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I. Wahrnehmung der Situation

  1. Partnerschaft und Familie sind von lebensgeschichtlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Die Situation in der Familie prägt die Entwicklung von Kindern. Partnerinnen und Partner beeinflussen einander auf ihrem Lebensweg. In allen Kulturen gibt es zum Schutz von Partnerschaft und Familie als grundlegenden Lebensvorgängen soziale Formen und rechtliche Regelungen.
  2. Dank ihrer sozialen Bindungen und ihres rechtlichen Schutzes bildet in unserer Tradition die Ehe das Fundament für eine verlässliche Partnerschaft und tragfähige Familie. Für die evangelische Kirche ist die Ehe das Leitbild für das Zusammenleben von Mann und Frau. Die Bedeutung der Ehe kommt in einem besonderen Gottesdienst, der kirchlichen Trauung, zum Ausdruck.
  3. In vielfältiger Weise wird die Ehe in unserer Zeit in Frage gestellt. Andere Partnerschaftsformen werden gesucht und als gleichwertig betrachtet. Eine große Zahl von Menschen geht wechselnde Partnerschaften ein. Zahlreiche Ehen scheitern.
  4. Viele junge Menschen suchen jedoch eine feste und dauerhafte Lebenspartnerschaft und wünschen sich Kinder. Psychologie und Pädagogik bestätigen, dass das Aufwachsen von Kindern verlässliche Lebensbedingungen braucht. Tragfähige Beziehungen sind in allen Lebensphasen wichtig. Auch wenn die Mehrzahl aller Kinder mit Mutter und Vater aufwachsen, bestehen manche Familien nur aus einem Elternteil mit einem oder mehreren Kindern. Oft bilden sich auch Familien mit Kindern von unterschiedlichen Müttern und Vätern. Die Zahl der Einpersonenhaushalte nimmt – vor allem in den Großstädten – zu. Das Rollenverständnis von Frauen und Männern hat sich tiefgreifend verändert.
  5. Darüber hinaus vollzieht sich in unserer Gesellschaft ein demographischer Wandel. Der Anteil der über 60-jährigen wird stetig bis auf mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung anwachsen, die Zahl der Hochbetagten sich verdoppeln. Auf Grund der steigenden Lebenserwartung werden von Frauen und Männern im «dritten Lebensalter» auch neue Partnerschaften eingegangen; gleichzeitig ist die Zahl der Zweitehen im höheren Lebensalter insgesamt rückläufig. Es kommt häufig aus materiellen Erwägungen, zum Beispiel wegen des befürchteten Verlustes eines Versorgungsanspruchs, nicht zur Eheschließung. Auch entdecken Ältere zunehmend nichteheliche Lebensgemeinschaften als alternative Form der Versorgung.
  6. Hin und wieder wird der Wunsch nach einer kirchlichen Segenshandlung für eine nicht standesamtlich vollzogene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann geäußert. Auch der Wunsch nach Segnung homosexueller Menschen oder ihrer Partnerschaft ist in den letzten Jahren ausgesprochen worden. Eine kirchliche Segenshandlung für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Raum der evangelischen Kirche bisher nicht.
  7. Nie zuvor gab es einen so großen Spielraum für die persönliche Wahl einer Lebensform wie in unserer Gesellschaft. Das mutet den Einzelnen unter Umständen Entscheidungen zu, von denen sie niemand entlasten kann. Sie können aber von ihrer Kiche erwarten, dass sie ihnen Maßstäbe an die Hand gibt, mit deren Hilfe sie ihre Wünsche und Absichten überprüfen können.
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II. Biblisch-theologische Orientierung

8.
Im ersten Buch Mose wird in den beiden Berichten über die Schöpfung (Gen 1 und 2) die Bestimmung der Menschen zur Gemeinschaft ausgedrückt. Die Gemeinschaft von Mann und Frau ist Urbild aller Lebensgemeinschaft. Gottes Jawort zu seiner Schöpfung, seine Verheißungen für sie und seine Gebote (Ex 20; Mt 22, 34–40) gelten für alle Menschen.
9.
Alle Gestalten des Verhältnisses von Frau und Mann wie deren Bewertung unterliegen dem geschichtlichen Wandel. Sie sind abhängig von gesellschaftlichen Entwicklungen und persönlichen Bedingungen.
10.
Auch die Ehe als institutionalisierte Gestalt eines Miteinanders von Frau und Mann hat im Laufe der Geschichte in unterschiedlichen sozialen und kulturellen Zusammenhängen verschiedene Ausprägungen angenommen. Gott hat mit der Ehe die Verheißung verbunden, Gemeinschaft zu stiften und Leben zu erhalten.
11.
In der Ehe binden sich Frau und Mann aneinander auf Lebenszeit. »Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden« (Mt 19,6).
12.
Schon die Urchristenheit kennt jedoch auch die Ehelosigkeit um des Glaubens willen (1. Kor 7,7). Formen kommunitärer Ehelosigkeit begleiten die Geschichte der Kirche bis heute. Beispiele dafür sind christliche Schwesternschaften und Bruderschaften.
13.
Ehe und Familie sind keine Räume heilen Lebens. Darum stellt Gott sie in den zehn Geboten unter seinen Schutz. Weil menschliches Verhalten die Gemeinschaft und die Weitergabe des Lebens immer wieder gefährdet, gibt es schon in der Bibel den Rechtsschutz für Ehe und Familie. Dabei unterliegen die Ordnungen im Einzelnen dem geschichtlichen Wandel.
14.
Neben Regeln und Grenzen zeigt uns die Bibel aber vor allem die heilenden Kräfte für das menschliche Miteinander. Ehe und Familie leben nach biblischem Verständnis von der Bereitschaft zur Versöhnung.
15.
Die Ehe wird durch das Treueversprechen von Frau und Mann geschlossen. Dies geschieht nach unserer Rechtsordnung vor dem Standesbeamten.
16.
Wo Paare sich auf Dauer aneinander binden, ist es konsequent, dass sie auch die Rechtsfolgen bejahen, die sich aus einer Eheschließung nach unserer Rechtsordnung ergeben. Die Ehe ist eine Lebensform mit hoher sozialer Verantwortung. Die evangelische Kirche bejaht den Schutz von Ehe und Familie in der Verfassung und der Gesetzgebung.
17.
Die Kirche lädt dazu ein, die Ehe im Namen Gottes zu beginnen und die eheliche Gemeinschaft unter den gnädigen Willen Gottes zu stellen. Die Gemeinde nimmt daran teil, wenn Eheleute für ihre Gemeinschaft um Gottes Segen bitten.
18.
In der Trauung werden in Schriftlesung und Predigt das Gebot und die Verheißung Gottes für die Ehe verkündigt. Die Eheleute versprechen, einander anzunehmen und füreinander einzustehen, solange sie leben. Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen. Im Gebet bittet die Gemeinde Gott, dass die Eheleute beieinander bleiben und sich auch in Zeiten vertrauen, in denen dies schwer fällt. Im Traugottesdienst kann das Abendmahl gefeiert werden.
19.
Bei der Trauung wird in der Regel vorausgesetzt, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und wenigstens ein Ehepartner Mitglied der evangelischen Kirche ist. Der Trauung geht ein Traugespräch voraus, in dem an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für das gemeinsame Leben erinnert wird.
20.
In einer Situation größerer ökumenischer Offenheit haben die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kiche in Deutschland 1971 die Möglichkeit einer gemeinsamen Trauung konfessionsverschiedener Paare eröffnet, auch wenn unterschiedliche Eheverständnisse noch nicht überwunden sind. Die Trauung folgt entweder dem katholischen oder dem evangelischen Trauritus unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten beider Kirchen bzw. als ökumenische Trauung nach Formular C.
21.
Zunehmend kommt es auch zu Eheschließungen, bei denen die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche angehört (1 Kor 7, 12–14). Wenn die oder der nicht der Kirche Angehörende Offenheit gegenüber der christlichen Botschaft erkennen lässt, kann ein Gottesdienst zur Eheschließung nach einer eigenen liturgischen Ordnung gefeiert werden.
22.
Weil Ehe und Familie in einer Welt gefährdeter und auch zerbrechender Beziehungen gelebt werden, beschränkt sich der Dienst der Gemeinde nicht auf Traugespräch und Traugottesdienst. Es sollen regelmäßig Gesprächsmöglichkeiten zu Fragen von Ehe und Familie angeboten werden. Die Eheleute sollen in Krisen nicht allein bleiben, sondern das Gespräch und die Beratung suchen. Die Gemeinde bezieht die getrauten Eheleute in vielfältiger Weise in ihre Angebote ein. Ergänzend zur Einzelseelsorge gehören dazu Ehepaar- und Elternkreise, Familiengottesdienste und Gemeindefeste. Für Kinder werden Angebote christlicher Orientierung, etwa in Kindertagesstätten, in der Christenlehre, in Kinder- und Jugendgruppen, gemacht. Auch die Ehejubiläen sind Möglichkeiten, für die Ehe zu danken und zu ihr erneut zu ermutigen.
23.
Es bedeutet keine Infragestellung des Leitbildes Ehe, wenn Christen aus ernstzunehmenden Gründen andere Formen der Lebensgestaltung wählen. Menschen können zum Beispiel auch auf Ehe und Familie verzichten, um auf bestimmten Gebieten ihre besondere Begabung zu entfalten oder ihr Leben ganz im Dienst der Nächstenliebe oder des Glaubens einzusetzen.
24.
Ein solcher Verzicht kann sich ebenso aus der Einsicht in die eigenen Möglichkeiten und Grenzen ergeben. Es gibt Situationen, wo durch die persönliche Vorgeschichte oder Veranlagung die Lebensform der Ehe nicht verantwortlich gewählt werden kann. Sexuelle Prägungen, wie zum Beispiel Homosexualität, können eigene Formen verantwortlicher Lebensgestaltung fordern.
25.
Menschen, die nicht in traditionellen Partnerschaftsformen leben, dürfen keine Abwertung oder Diskriminierung erfahren. Die evangelische Kirche ist bestrebt, allen Menschen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen nicht mit Verurteilungen, sondern mit Verständnis und Annahme zu begegnen.
26.
Ob der Bitte um eine kirchliche Segenshandlung für Menschen in eheähnlichen oder homosexuellen Lebensgemeinschaften entsprochen werden kann, ist umstritten. Die Seelsorge an Menschen in einem eheähnlichen oder homosexuellen Lebensverhältnis kann in einem persönlichen Segenszuspruch ihren Ausdruck finden. Damit ist keine Institutionalisierung von Lebensgemeinschaften neben der Ehe oder als Alternative zu ihr verbunden. Der Leitbildcharakter von Ehe und Familie darf nicht undeutlich gemacht werden.
27.
Wenn junge Menschen sich in Freundschaften und frühen Partnerschaften finden, nehmen sie sich Zeit, ehe sie sich für eine Bindung entscheiden. Lange Ausbildungszeiten und Probleme der Identitätsfindung sind gute Gründe dafür, dass junge Menschen vorsichtig sind, sich zu binden. Es hat sich eine Form des Zusammenlebens junger Paare entwickelt, die durch Liebe und Verantwortung füreinander geprägt ist, aber im Blick auf die Dauer sich die Entscheidung noch offen hält. Wie alle Partnerschaften ist auch diese Bindung auf Zeit voller Risiken. Die Einstellung, sich vor einer Bindung gründlich zu prüfen, verdient Respekt und kann sich aus der Bejahung des Leitbildes von Ehe und Familie ergeben.
28.
Aus vielen Gründen kann das ehrliche Vorhaben scheitern, Partnerschaft in der Ehe zu gestalten. Die Entscheidung für eine Scheidung muss von den Partnern verantwortlich getroffen werden. In der schmerzlichen Phase der Trennung, die oft mit gegenseitigen Verletzungen einhergeht, ist eine seelsorgliche Begleitung in besonderere Weise notwendig. Scheidung geschieht in der Regel nicht ohne Schuld, aber auch diese Schuld kann vergeben werden. Aufgabe der Kirche ist es, die sich trennenden Ehepartner und die Geschiedenen seelsorglich zu begleiten. Kinder leiden in solchen Situationen besonders und bedürfen deshalb des Schutzes und der praktischen Hilfe durch die Gemeinde. Auch nach der Scheidung der Ehe schließt die evangelische Kirche eine erneute Trauung grundsätzlich nicht aus.
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III. Richtlinien und Regelungen

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Artikel 1
Präambel

Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Gebot und Verheißung gestellt wird. Deshalb beginnen Christen ihren Ehestand mit der kirchlichen Trauung. Dabei bringen die Eheleute zum Ausdruck, dass sie einander aus der Hand Gottes in Liebe annehmen und ihr Leben lang beieinander bleiben wollen. Die Gemeinde erbittet für die Eheleute Gottes Beistand und Segen.
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Artikel 2
Traugespräch

Vor der Trauung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eheleuten ein Traugespräch, dessen wesentlicher Inhalt die Aussagen des christlichen Glaubens zu Ehe sind. Auch Inhalt und Ablauf des Traugottesdienstes kommen dabei zur Sprache.
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Artikel 3
Traugottesdienst, Abkündigung und Fürbitte

( 1 ) Die Trauung wird nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
( 2 ) Die Trauung wird der Gemeinde im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde hält für die Eheleute Fürbitte.
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Artikel 4
Voraussetzungen für die Trauung

( 1 ) Eine Trauung wird nur gehalten, nachdem die Eheschließung nachgewiesen worden ist.
( 2 ) Voraussetzung der Trauung ist, dass die Eheleute einer christlichen Kirche angehören und entweder die Ehefrau oder der Ehemann Mitglied einer evangelischen Kirche ist.
( 3 ) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann der katholischen Kirche an, kann der Traugottesdienst entweder nach dem evangelischen oder nach dem katholischen Trauritus unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten beider Kirchen erfolgen bzw. als ökumenische Trauung nach Formular C.
( 4 ) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche an, kann nach einer eigenen liturgischen Ordnung ein Gottesdienst zur Eheschließung gefeiert werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des evangelischen Ehepartners entspricht, der andere Ehepartner zustimmt und sich bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten.
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Artikel 5
Ablehnungsgründe

( 1 ) Die Trauung kann abgelehnt werden, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, dass das Trauversprechen kein ernstes Anliegen vor Gott ist.
( 2 ) Die Trauung soll abgelehnt werden, wenn die Ehefrau oder der Ehemann den christlichen Glauben offenkundig leugnet oder verächtlich macht.
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Artikel 6
Bedenken gegen die Trauung, Ablehnung und Beschwerde

( 1 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken gegen die Trauung oder gegen einen Gottesdienst zur Eheschließung, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. Lehnt dieser die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung ab, können die Betroffenen bei der Dekanin bzw. dem Dekan Beschwerde einlegen, über welche der Bezirkskirchenrat entscheidet. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
( 2 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Ältestenkreises überzeugt, die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung nicht verantworten zu können, überträgt die Dekanin bzw. der Dekan die Trauung einer anderen Pfarrerin bzw. einem anderen Pfarrer.
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Artikel 7
Zuständigkeit

( 1 ) Die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung hält die Pfarrerin oder der Pfarrer der Pfarrgemeinde, zu der die Ehefrau oder der Ehemann gehört oder nach der Eheschließung gehören wird.
( 2 ) Soll die Trauung oder ein Gottesdienst zur Eheschließung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer gehalten werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Trauung abgelehnt werden kann.
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Artikel 8
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Die Trauung wird in das Kirchenbuch der Pfarrgemeinde eingetragen, in der sie stattgefunden hat. Die Wohnsitzpfarrgemeinde ist zu benachrichtigen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer anderen als der Wohnsitzpfarrgemeinde, ist auch diese zu benachrichtigen.
( 2 ) Über die Trauung wird eine Bescheinigung ausgestellt.