.Kirchliches Gesetz zur Gleichstellung von Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.06.2017
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Kirchliches Gesetz zur Gleichstellung von Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft
(Traugottesdienst-Gleichstellungs-Gesetz - TGG)
Vom 28. April 2017 (GVBl. S. 145)1#
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Gottesdienste, in denen Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft öffentlich unter Gottes Gebot und Verheißung gestellt werden, sind Traugottesdienste.
(
2
)
1 Bei Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft treten anstelle der Eheleute die Partnerinnen und Partner. 2 An die Stelle der Eheschließung tritt die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
#§ 2
Anwendung der Lebensordnung
Die Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S.16) findet auf Traugottesdienste von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
#§ 3
Römisch-Katholische Partnerinnen und Partner
Artikel 4 Abs. 3 des Abschnitts III der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung findet keine Anwendung.
#§ 4
Eintragung in das Kirchenbuch
(
1
)
1 Traugottesdienste von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft werden nach Maßgabe des Artikels 8 des Abschnitts III der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung in das Kirchenbuch eingetragen. 2 Die Kirchenbuchordnung gilt entsprechend.
(
2
)
Die Segnungen von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, werden auf Antrag beider Partnerinnen oder Partner in das Kirchenbuch als Trauung eingetragen.
#§ 5
Ablehnung des Traugottesdienstes
(
1
)
Lehnt die zuständige Gemeindepfarrerin oder der zuständige Gemeindepfarrer den Traugottesdienst für ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft ab, bei dem die Voraussetzungen nach Artikel 4 des Abschnitts III der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung vorliegen und Gründe nach Art. 5 und 6 des Abschnitts III der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung nicht gegeben sind, hat die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer das Dekanat darüber zu informieren; die Dekanin oder der Dekan beauftragt eine andere Person mit dem Gottesdienst oder führt ihn selbst durch.
(
2
)
Ein Abmeldeschein (Dimissoriale) ist im Falle des Absatzes 1 auszustellen, wenn die Trauung in einer anderen Gemeinde stattfinden soll.
#§ 6
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten einer neuen Lebensordnung Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft und Trauung tritt dieses Gesetz außer Kraft.
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1 ↑ Gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Gleichstellung von Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft vom 28. April 2017 (GVBl. S. 145) tritt diese Gesetz am 1. Juni 2017 in Kraft
1 ↑ Gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Gleichstellung von Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft vom 28. April 2017 (GVBl. S. 145) tritt diese Gesetz am 1. Juni 2017 in Kraft