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Geltungszeitraum von: 01.10.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Vertretungskostenverordnung
(VertrKVO)

Vom 28. Juli 1998

(GVBl. S. 149),
zuletzt geändert am 25. April 2006 (GVBl. S. 171)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 50 Abs. 4 Pfarrdienstgesetz vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert am 23. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 1), folgende Verordnung:
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§ 1
Vertretungskosten

Die Kosten für die Vertretung im Pfarrdienst werden nach den Vorschriften dieser Verordnung erstattet. Zu den Vertretungskosten gehören:
  1. die Fahrtkostenentschädigung für Fahrten zwischen dem Dienstort und der verwalteten Gemeinde,
  2. die Aufwandsentschädigung für notwendige Auslagen der Vertreterin bzw. des Vertreters,
  3. die Vergütung für einzelne Amtshandlungen der Vertreterin bzw. des Vertreters (§ 2),
  4. die Vergütung für die Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle nach § 3,
  5. die Strukturzulage nach § 3.
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§ 2
Vergütung für einzelne Amtshandlungen

Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen (insbesondere Pfarrerinnen und Pfarrer und Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone im Wartestand oder Ruhestand, Prädikantinnen und Prädikanten mit Grundkurs/Aufbaukurs sowie ehrenamtliche Beauftragte im Predigtamt) erhalten für einzelne Amtshandlungen, die sie wahrgenommen haben, folgende Vergütung:
1.
für einen Gottesdienst mit Predigt, einen Gottesdienst für Schülerinnen und Schüler oder einen Kasualgottesdienst
24,00 Euro
für einen weiteren Gottesdienst mit Predigt am gleichen Tage
12,00 Euro
2.
für einen Gottesdienst, der von einer Prädikantin bzw.
einem Prädikanten mit Grundkurs gehalten wird
16,00 Euro
für jeden weiteren Gottesdienst am gleichen Tage
8,00 Euro
3.
für einen Gottesdienst ohne Predigt,
einen Kindergottesdienst, eine Bibelstunde,
eine Stunde Konfirmandenunterricht und für jede sonstige Amtshandlung
9,00 Euro
4.
für je eine Stunde Religionsunterricht
an Grund und Hauptschulen
an Realschulen/Sonderschulen
an Gymnasien/Beruflichen Schulen (Höherer Dienst)
an Gymnasien/Beruflichen Schulen (andere)
in Anlehnung an die Sätze des Landes Baden-Württemberg über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht.
Sind in einem Kirchenbezirk mindestens 20 % der besetzbaren Pfarrstellen unbesetzt und kann diese schwierige Vakanzsituation durch einen zusätzlichen Personaleinsatz nicht verbessert werden, kann zur Vertretung des Konfirmandenunterrichts für den Bereich von maximal zwei vakanten Pfarrstellen eine besondere Regelung getroffen werden. Wird der Konfirmandenunterricht in diesen vakanten Gemeinden durch eine fachlich geeignete pädagogisch qualifizierte Person gehalten, die in keinem aktiven Dienstverhältnis zur Landeskirche steht, werden 20,00 Euro pro Konfirmandenstunde (à 90 Min.), maximal 1 200,00 Euro für den gesamten Konfirmandenunterricht (60 Einheiten à 90 Min.) und die dazugehörende Elternarbeit vergütet.
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§ 3
Vakanzentschädigung/Strukturzulage

( 1 ) Wird eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer oder eine Pfarrdiakonin bzw. ein Pfarrdiakon mit der Verwaltung einer vakanten, gesperrten oder aufgehobenen Pfarrstelle, deren Gebiet von einer anderen Pfarrstelle dauernd übernommen wird, beauftragt, so erhält sie bzw. er neben der Fahrtkostenentschädigung eine monatliche Vergütung von 80,00 Euro und eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,00 Euro gerechnet vom Monatsersten, der auf den Beginn der Vertretung folgt, bis zum Monatsende nach Beendigung der Vakanzvertretung, längstens für 12 Monate.
( 2 ) Sind mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Vertretung beauftragt, so wird die Vergütung auf Vorschlag der Dekanin bzw. des Dekans auf die beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrer verteilt. Die Vergütung entfällt für die Zeit, in der der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer für die Mitverwaltung der vakanten Pfarrstelle eine Hilfskraft (z.B. Pfarrvikarin oder Pfarrvikar) zugewiesen ist.
( 3 ) Pfarrerinnen bzw. Pfarrer und Pfarrdiakoninnen bzw. Pfarrdiakone im Ruhestand, die für die Dauer der Vakanz mit der gesamten Vakanzvertretung beauftragt werden, erhalten, neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, eine monatliche Vergütung von 160,00 Euro.
( 4 ) Ist die Besetzung einer vakanten Pfarrstelle innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, kann der Evangelische Oberkirchenrat diesen Zeitraum verlängern, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt, insbesondere wenn es nicht möglich war, innerhalb dieser Zeit einen Vorschlag zur Berufung zu machen.
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§ 4
Fahrtkostenentschädigung

Fahrtkosten werden nach den allgemeinen Vorschriften ersetzt. Bei der Beauftragung mit einer Vakanzvertretung ist das Ende der Dienstreise das Ende der Beauftragung mit der Vakanzvertretung. Im Fall der Vakanzentschädigung sowie der Mitverwaltung einer gesperrten oder aufgehobenen Pfarrstelle werden Fahrtkosten für maximal fünf Fahrten pro Woche erstattet. Ein Ausgleich der Fahrtenhäufigkeit ist innerhalb von zwei Wochen möglich.
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§ 5
Entschädigung bei längerer Dienstverhinderung

Ist eine auf längere Zeit an der Dienstausübung gehinderte Pfarrerin bzw. ein gehinderter Pfarrer im gesamten Pfarrdienst zu vertreten, so kann § 3 entsprechend angewandt werden.
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§ 6
Kostenträger

( 1 ) Die Landeskirche trägt die Vertretungskosten
  1. bei Vakanz einer Pfarrstelle und bei Verwaltung einer gesperrten oder aufgehobenen Pfarrstelle, deren Gebiet von einer anderen Pfarrstelle dauernd übernommen wird (Strukturzulage),
  2. in den Fällen des § 5, wenn die Dienstverhinderung länger als 14 Tage gedauert hat,
  3. bei Teilnahme einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers am Kontaktstudium.
( 2 ) Die Kirchengemeinde trägt die Vertretungskosten, wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer infolge Wahrnehmung gemeindlicher Aufgaben oder Verpflichtungen mit Zustimmung des Kirchengemeinderates an der Dienstausübung verhindert ist.
( 3 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer hat selbst die Vertretungskosten zu tragen, wenn die Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen – abgesehen vom Erholungsurlaub – erfolgte.
( 4 ) Der Kirchenbezirk trägt die Vertretungskosten in allen übrigen Fällen, insbesondere bei Erholungsurlaub einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers, zur Freistellung von mehr als zwei sonntäglichen Predigtgottesdiensten, zur Ermöglichung eines predigtfreien Sonntags alle vier bis sechs Wochen, bei Teilnehme einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrer am Pfarrkolleg und bei Dienstverhinderungen, die nicht länger als 14 Tage gedauert haben.
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§ 7
Anrechnung der Außendienstvergütung

Beziehen die Vertretenen eine Außendienstvergütung oder sonstige Entschädigung, so haben sie diese anteilig zur Deckung der Vertretungskosten dem Kostenträger zur Verfügung zu stellen. Der Bezirkskirchenrat kann den abzuführenden Anteil der Außendienstvergütung oder sonstigen Entschädigung für die in einem Jahr anfallenden Vertretungsfälle pauschal, höchstens jedoch mit einem Zwanzigstel des Jahresbetrages der Außendienstvergütung oder sonstigen Entschädigung des Vertretenen bemessen; er ist auch befugt, nähere Bestimmungen zu erlassen, die die Kostenerstattung bei einer Urlaubsvertretung begrenzen. Die in § 2 aufgeführten Beträge gelten insoweit lediglich als Höchstsätze.
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§ 8
Verfahren der Kostenanforderung

( 1 ) Kostenanforderungen an die Landeskirche sollen dem Evangelischen Oberkirchenrat von den Kirchenbezirken vierteljährlich oder in größeren Zeitabständen vorgelegt werden. Dabei sollen die gesamten Kosten eines Vertretungsdienstes zugleich angefordert werden. Der an eine Vertreterin bzw. einen Vertreter auszuzahlende Betrag kann auf volle Euro-Beträge aufgerundet werden.
( 2 ) Für die Kostenanforderung der Berechtigten an den Kirchenbezirk kann der Bezirkskirchenrat nähere Regelungen treffen.
( 3 ) Der Vertreterin bzw. dem Vertreter soll bei Erteilung des Vertretungsauftrags mitgeteilt werden, wer die Vertretungskosten zahlt. In Zweifelsfällen sollen die Beteiligten (Pfarrerin bzw. Pfarrer, Kirchengemeinderat, Dekanin bzw. Dekan) vor Erteilung eines Vertretungsauftrags klären, wer für die Erstattung der Vertretungskosten zuständig ist.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Für Vakanzentschädigungen, die vor dem 1. Oktober 1998 bewilligt wurden, gilt die Vertretungskostenverordnung vom 22. Juni 1988 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 1995 (GVBl. S. 167) bis zum 30. September 1999 weiter.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.