.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 29.02.2020
Rechtsverordnung
über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
(SuberhR-RVO)
Vom 15. November 2011
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 98 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 6 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113) folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Zweck
1 Das Vermögen ist in seinem Wert zu erhalten (§ 2 Abs. 4 KVHG). 2 Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs sollen der Substanzerhaltungsrücklage daher jährlich die Abschreibungsmittel nach § 2 Abs. 6 KVHG zugeführt werden (§ 15 KVHG).
#§ 2
Geltungsbereich Vermögensgegenstände
(
1
)
Substanzerhaltungsrücklagen sind für abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu bilden.
(
2
)
Bewegliche Vermögensgegenstände zur Ausstattung von Räumen und EDV-Geräten können als Sachgesamtheit betrachtet werden.
(
3
)
Vermögensgegenstände, für die die kirchliche Körperschaft nicht oder nur teilweise bau- oder unterhaltspflichtig ist, bleiben ganz oder teilweise bei der Vermögensbewertung unberücksichtigt.
(
4
)
Die Rechtsverordnung über die Buchführung der Diakonischen Werke und der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und die Verordnung über die Rechnungslegung der Diakonie- / Sozialstationen der Evangelischen Landeskirche in Baden (VO-Sosta) bleiben hiervon unberührt.
#§ 3
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
Für die abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind Substanzerhaltungsrücklagen durch Zuführungen in Form von jährlichen Abschreibungen (§ 1) zu bilden.
(
2
)
1 Die jährlichen Zuführungen zu Substanzerhaltungsrücklagen sind nach den linearen Abschreibungssätzen der Anlage 1 zu bemessen. 2 In begründeten Einzelfällen, z.B. wenn eine längere Nutzungsdauer anzunehmen ist, kann im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat ein geringerer Abschreibungssatz zugrunde gelegt werden.
(
3
)
1 Wird die Substanzerhaltung einzelner Vermögensgegenstände ganz oder teilweise aus Drittmitteln erbracht, so kann die von der kirchlichen Körperschaft für den Vermögensgegenstand zu erbringende Rücklagenzuführung nach Absatz 2 jährlich in Höhe der Auflösung des für diesen Fall zu bildenden Sonderpostens für Investitionszuschüsse vermindert werden, wenn eine erneute Zuschussgewährung zu erwarten ist. 2 Maßgeblich ist eine vernünftige Einschätzung im Zeitpunkt der Bildung des Sonderpostens. 3 Die Tilgung von Krediten darf nicht auf die jährlichen Zuführungen zu Substanzerhaltungsrücklagen angerechnet werden.
(
4
)
1 Kirchliche Körperschaften die regelmäßig keine Drittmittel zur Substanzerhaltung erhalten, sollen zum Ausgleich der allgemeinen Preissteigerung zusätzlich eine für diesen Zweck bestimmte Rücklage bilden. 2 Diese Rücklage ist jährlich entsprechend der Veränderung des Baukostenindexes bezogen auf den Bestand an Substanzerhaltungsrücklagen zum Bilanzstichtag anzupassen.
#§ 4
Rücklagenhöhe,
Bewertung des Anlagevermögens
(
1
)
1 Für die Höhe der für einen Vermögensgegenstand zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage ist der Vermögenswert entsprechend den Richtlinien für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens und der Schulden zu ermitteln. 2 Darüber hinaus gelten die Bewertungsgrundsätze gemäß Anlage 2 dieser Rechtsverordnung.
(
2
)
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Vermögenswert ab dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Haushaltszeitraum (Beginn des nächsten Doppelhaushaltes).
#§ 5
Nachweis der Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
Die Substanzerhaltungsrücklage ist nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (§ 2 Bufü-RVO) nachzuweisen.
(
2
)
Die der Substanzerhaltungsrücklage zuzuordnenden Geldmittel sollen beim Gemeinderücklagefonds angelegt werden.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 18. Januar 2000 (GVBl. S. 42), zuletzt geändert am 14. Februar 2006 (GVBl. S. 143) außer Kraft.
#Anlage 1
Abschreibungssätze
für die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
für die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
Vermögensgegenstand | Nutzungsdauer in Jahren | Linearer Abschreibungssatz v.H. | |
1. | Gebäude | ||
Kirchen, fertig gestellt bis 1945 | 200 | 0,5 | |
Kirchen, fertig gestellt nach 1945 | 100 | 1,0 | |
Tagungshäuser, Kindergärten, Schulen, Mietwohngebäude | 50 | 2,0 | |
alle anderen massiven Gebäude | 100 | 1,0 | |
Gebäude in Leichtbauweise | 30 | ca. 3,3 | |
2. | Technische Anlagen | ||
Aufzüge | 20 | 5,0 | |
Glocken | 100 | 1,0 | |
Heizungsanlagen | 20 | 5,0 | |
Pfeifenorgeln | 100 | 1,0 | |
Pfeifenorgeln mit elektrischer Traktur | 50 | 2,0 | |
andere technische Einrichtungen | 20 | 5,0 | |
3. | Ausstattungen – Einrichtungsgegenstände | ||
DV-Anlagen | 5 | 20,0 | |
Software | 5 | 20,0 | |
Möbel | 20 | 5,0 | |
4. | Fahrzeuge | 10 | 10,0 |
Soweit für hier nicht aufgeführte, abnutzbare Vermögensgegenstände eine Abschreibung vorzusehen ist, gelten die Abschreibungssätze in der Kommunalverwaltung Baden-Württemberg.
#Anlage 2
- Grundsatz1 Zur erstmaligen Eröffnungsbilanz sind für alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten, zu ermitteln (§ 9 Abs. 2 KVHG). 2 Lassen sich diese nicht mehr sachgerecht ermitteln, soll deren Bewertung mit vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen (§ 9 Abs. 3 KVHG). 3 Für das unbewegliche Anlagevermögen gelten auch für Zwecke der Substanzerhaltungsrücklage nachfolgende Bewertungsregeln.
- Unbewegliches Anlagevermögen
- 2.1
- 1 Für Gebäude, die vor dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz bereits in Betrieb sind, wird der Gebäudewert nach der Formel:
Gebäudeversicherungswert X Baukostenindex X 0,8
festgesetzt.2 Maßgeblich ist der Baukostenindex zum Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz. - 2.2
- Für Gebäude, die nach dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz beschafft werden (Neu- und Anbau, Kauf etc.) sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um einen Abschlag von 20 % als Gebäudewert zugrunde zu legen.
- 2.3
- Maßnahmen der Substanz- und Werterhaltung, die nach dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz erfolgen, sind mit den vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten.