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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 29.02.2020

Rechtsverordnung
über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
(SuberhR-RVO)

Vom 15. November 2011

(GVBl. S. 276)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 98 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 6 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Zweck

Das Vermögen ist in seinem Wert zu erhalten (§ 2 Abs. 4 KVHG). Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs sollen der Substanzerhaltungsrücklage daher jährlich die Abschreibungsmittel nach § 2 Abs. 6 KVHG zugeführt werden (§ 15 KVHG).
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§ 2
Geltungsbereich Vermögensgegenstände

( 1 ) Substanzerhaltungsrücklagen sind für abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu bilden.
( 2 ) Bewegliche Vermögensgegenstände zur Ausstattung von Räumen und EDV-Geräten können als Sachgesamtheit betrachtet werden.
( 3 ) Vermögensgegenstände, für die die kirchliche Körperschaft nicht oder nur teilweise bau- oder unterhaltspflichtig ist, bleiben ganz oder teilweise bei der Vermögensbewertung unberücksichtigt.
( 4 ) Die Rechtsverordnung über die Buchführung der Diakonischen Werke und der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und die Verordnung über die Rechnungslegung der Diakonie- / Sozialstationen der Evangelischen Landeskirche in Baden (VO-Sosta) bleiben hiervon unberührt.
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§ 3
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Für die abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind Substanzerhaltungsrücklagen durch Zuführungen in Form von jährlichen Abschreibungen (§ 1) zu bilden.
( 2 ) Die jährlichen Zuführungen zu Substanzerhaltungsrücklagen sind nach den linearen Abschreibungssätzen der Anlage 1 zu bemessen. In begründeten Einzelfällen, z.B. wenn eine längere Nutzungsdauer anzunehmen ist, kann im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat ein geringerer Abschreibungssatz zugrunde gelegt werden.
( 3 ) Wird die Substanzerhaltung einzelner Vermögensgegenstände ganz oder teilweise aus Drittmitteln erbracht, so kann die von der kirchlichen Körperschaft für den Vermögensgegenstand zu erbringende Rücklagenzuführung nach Absatz 2 jährlich in Höhe der Auflösung des für diesen Fall zu bildenden Sonderpostens für Investitionszuschüsse vermindert werden, wenn eine erneute Zuschussgewährung zu erwarten ist. Maßgeblich ist eine vernünftige Einschätzung im Zeitpunkt der Bildung des Sonderpostens. Die Tilgung von Krediten darf nicht auf die jährlichen Zuführungen zu Substanzerhaltungsrücklagen angerechnet werden.
( 4 ) Kirchliche Körperschaften die regelmäßig keine Drittmittel zur Substanzerhaltung erhalten, sollen zum Ausgleich der allgemeinen Preissteigerung zusätzlich eine für diesen Zweck bestimmte Rücklage bilden. Diese Rücklage ist jährlich entsprechend der Veränderung des Baukostenindexes bezogen auf den Bestand an Substanzerhaltungsrücklagen zum Bilanzstichtag anzupassen.
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§ 4
Rücklagenhöhe,
Bewertung des Anlagevermögens

( 1 ) Für die Höhe der für einen Vermögensgegenstand zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage ist der Vermögenswert entsprechend den Richtlinien für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens und der Schulden zu ermitteln. Darüber hinaus gelten die Bewertungsgrundsätze gemäß Anlage 2 dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Vermögenswert ab dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Haushaltszeitraum (Beginn des nächsten Doppelhaushaltes).
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§ 5
Nachweis der Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Die Substanzerhaltungsrücklage ist nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (§ 2 Bufü-RVO) nachzuweisen.
( 2 ) Die der Substanzerhaltungsrücklage zuzuordnenden Geldmittel sollen beim Gemeinderücklagefonds angelegt werden.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 18. Januar 2000 (GVBl. S. 42), zuletzt geändert am 14. Februar 2006 (GVBl. S. 143) außer Kraft.
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Anlage 1
Abschreibungssätze
für die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
Vermögensgegenstand
Nutzungsdauer in Jahren
Linearer Abschreibungssatz v.H.
1.
Gebäude
Kirchen, fertig gestellt bis 1945
200
0,5
Kirchen, fertig gestellt nach 1945
100
1,0
Tagungshäuser, Kindergärten,
Schulen, Mietwohngebäude
50
2,0
alle anderen massiven Gebäude
100
1,0
Gebäude in Leichtbauweise
30
ca. 3,3
2.
Technische Anlagen
Aufzüge
20
5,0
Glocken
100
1,0
Heizungsanlagen
20
5,0
Pfeifenorgeln
100
1,0
Pfeifenorgeln
mit elektrischer Traktur
50
2,0
andere technische Einrichtungen
20
5,0
3.
Ausstattungen – Einrichtungsgegenstände
DV-Anlagen
5
20,0
Software
5
20,0
Möbel
20
5,0
4.
Fahrzeuge
10
10,0
Soweit für hier nicht aufgeführte, abnutzbare Vermögensgegenstände eine Abschreibung vorzusehen ist, gelten die Abschreibungssätze in der Kommunalverwaltung Baden-Württemberg.
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Anlage 2
  1. Grundsatz
    Zur erstmaligen Eröffnungsbilanz sind für alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten, zu ermitteln (§ 9 Abs. 2 KVHG). Lassen sich diese nicht mehr sachgerecht ermitteln, soll deren Bewertung mit vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen (§ 9 Abs. 3 KVHG). Für das unbewegliche Anlagevermögen gelten auch für Zwecke der Substanzerhaltungsrücklage nachfolgende Bewertungsregeln.
  2. Unbewegliches Anlagevermögen
    2.1
    Für Gebäude, die vor dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz bereits in Betrieb sind, wird der Gebäudewert nach der Formel:
    Gebäudeversicherungswert X Baukostenindex X 0,8
    festgesetzt.
    Maßgeblich ist der Baukostenindex zum Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz.
    2.2
    Für Gebäude, die nach dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz beschafft werden (Neu- und Anbau, Kauf etc.) sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um einen Abschlag von 20 % als Gebäudewert zugrunde zu legen.
    2.3
    Maßnahmen der Substanz- und Werterhaltung, die nach dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz erfolgen, sind mit den vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten.