.Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst
Vom 20. Mai 2020 (GVBl. S. 224)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst
(Anstellungsvoraussetzungs-RVO)
Vom 20. Mai 2020 (GVBl. S. 224)
geändert am 12. Juni 2024 (GVBl., Nr. 86, S. 160)
Der Landeskirchenrat hat aufgrund § 3 Rahmenordnung in der Fassung des Vorläufigen Kirchlichen Gesetzes vom 23. April 2020 folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Besondere Anstellungsvoraussetzung
Für die in § 2 genannten Tätigkeiten können Personen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses befristet oder unbefristet beschäftigt oder im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden, wenn sie die dort genannte Anforderung an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche erfüllen, soweit nicht die Mitgliedschaft in der Landeskirche vorausgesetzt ist.1#
#§ 2
Tätigkeitsbezogene Zuordnung
(
1
)
1 Für bestimmte Tätigkeiten ergibt sich die besondere Anstellungsvoraussetzung der Zugehörigkeit zur Landeskirche oder zu einer anderen christlichen Kirche aus der abschließenden Zuordnungsübersicht in Absatz 2. 2 Soweit in anderen Bestimmungen für weitere Tätigkeiten eine Anforderung an die Zugehörigkeit zur Landeskirche oder zu einer christlichen Kirche vorausgesetzt wird, bleibt dies unberührt.
(
2
)
Zuordnungsübersicht:
Tätigkeit | Voraussetzung | |||
1. Verwaltungseinrichtungen | ||||
1.1 | Leitung (1. Ebene und ständige Stellvertretung) | |||
1.1.1 | VSA-/KVA-Geschäftsführung | christliche Kirche | ||
1.1.2 | ESPS-Vorstand | Landeskirche | ||
1.1.3 | Vorstand Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden | Landeskirche | ||
1.1.4 | Geschäftsführung Evangelische Fachschulen für Sozialpädagogik gGmbH | Landeskirche | ||
1.2 | Keine Leitung | |||
1.2.1 | Tätigkeit, die in Kirche und Diakonie inhaltlich gestaltend wirkt und / oder mit repräsentativen Aufgaben („Referent/-in“ / Pressesprecher/-in) | christliche Kirche | ||
1.2.2 | Mitarbeitende in der Rechnungsprüfung oder in der Aufsicht | christliche Kirche | ||
1.2.3 | Pfarramtssekretariat, Dekanatssekretariat | christliche Kirche | ||
1.2.4 | Sekretariat Leitung Evangelische Schulen | christliche Kirche | ||
2. Pädagogische Einrichtungen | ||||
2.1 | Leitung (1. Ebene und ständige Stellvertretung) | |||
2.1.1 | Kindertageseinrichtungen | christliche Kirche | ||
2.1.2 | Evangelische Schulen | Landeskirche | ||
2.2 | ||||
2.2.1 | Lehrkräfte / Pädagogische Fachkräfte an Evangelischen Schulen | christliche Kirche | ||
2.2.2 | Professoren / Professorinnen an der Evangelischen Hochschule Freiburg | christliche Kirche | ||
3. Soziale Einrichtungen | ||||
3.1 | Leitung (1. Ebene und ständige Stellvertretung) | |||
3.2 | DW-Geschäftsführung / DV-Geschäftsführung | christliche Kirche | ||
3.3 | Ambulante Pflegdienste (Geschäftsführung) | christliche Kirche | ||
3.4 | Leitung Psychologischer Beratungsstellen (Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung) | christliche Kirche | ||
4. Diakone / Diakoninnen | Landeskirche | |||
5. Kirchenmusikalische Dienste | christliche Kirche | |||
6. Sonstige Dienste | ||||
6.1 | Leitung einer sonstigen kirchlichen Dienststelle | christliche Kirche | ||
6.1.1 | Kaufmännische Leitung Evangelische Schulen | christliche Kirche | ||
6.2 | Kirchendienerinnen und Kirchendiener | christliche Kirche |
(
3
)
Unabhängig von der Anforderung an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche nehmen kirchliche Mitarbeitende verpflichtend an Fortbildungen teil, die der Stärkung der evangelischen Ausrichtung ihrer Einrichtung dienen. Näheres regelt der Evangelische Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung.3#
#§ 3
Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche
(
1
)
Die besondere Anstellungsvoraussetzung der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wird erfüllt durch die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, für die die Taufe auf den dreieinigen Gott sowie das Bekenntnis zu Jesus Christus als Haupt der Kirche und Herr der Welt maßgeblich ist und das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt ist, die Grundlage ihres Glaubens bildet und die sich dabei der Ökumene auf dem Weg zur sichtbaren Einheit des Leibes Christi verpflichtet fühlen.
(
2
)
1 Dies ist bei allen christlichen Kirchen und Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) auf Bundes- oder auf einer Landesebene als Mitglied oder mit Gaststatus angehören, der Fall. 2 Bei anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften ist dies der Fall, wenn deren Bekenntnis dem Bekenntnis der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer der in Satz 1 genannten Kirchen und Gemeinschaften vergleichbar ist.
#§ 4
Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Anstellungs-RVO vom 12. Juni 2024 (GVBl., Nr. 86, S. 160), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Anstellungs-RVO vom 12. Juni 2024 (GVBl., Nr. 86, S. 160), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Anstellungs-RVO vom 12. Juni 2024 (GVBl., Nr. 86, S. 160), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Anstellungs-RVO vom 12. Juni 2024 (GVBl., Nr. 86, S. 160), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
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3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Anstellungs-RVO vom 12. Juni 2024 (GVBl., Nr. 86, S. 160), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Anstellungs-RVO vom 12. Juni 2024 (GVBl., Nr. 86, S. 160), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.