.Kirchliches Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 21. April 2018 (GVBl. S. 223)
Abschnitt I
###§ 1
Abschnitt II
###§ 2
#Abschnitt III
###§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt IV
###§ 15
§ 16
§ 17
##§ 18
§ 19
§ 20
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Abschnitt V
###§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
####
####
####
####
####
########Anlage 10 zu § 20 Abs. 2
Anlage 11 zu § 20 Abs. 3
####Anlage 12 zu § 20 Abs. 4
#####
Geltungszeitraum von: 01.05.2018
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Kirchliches Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Finanzausgleichsgesetz – FAG)1#
Vom 21. April 2018 (GVBl. S. 223)
geändert am 21. April 2018 (GVBl. S. 232)
geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47)
zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S.29)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Abschnitt I
Finanzausgleich zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken
###§ 1
Steueranteil der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke
1 Die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für jeden Haushaltszeitraum den im Haushaltsgesetz festgelegten Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer nach §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 der Steuerordnung. 2 Die Stadtkirchenbezirke sind Kirchengemeinden und Kirchenbezirke im Sinne dieses Gesetzes.
#Abschnitt II
Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken
###§ 2
Aufteilung des Steueranteils
Der Steueranteil der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke wird im Rahmen des innerkirchlichen Finanzausgleiches aufgeteilt in:
- Steuerzuweisung an Kirchengemeinden,
- Steuerzuweisung an Kirchenbezirke,
- außerordentliche Finanzzuweisungen,
- Bonuszuweisungen und
- zweckgebundene Zuweisungen.
Abschnitt III
Zuweisung an Kirchengemeinden
###§ 3
Zuweisung an Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden erhalten im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs (Artikel 25 GO) zur Aufgabenerfüllung Zuweisungen in Form einer
- Grundzuweisung nach Gemeindegliedern,
- zweckgebundenen Grundzuweisung für Personalgemeinden,
- Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder,
- Bedarfszuweisung für Mieten und Schuldendienst,
- Bonuszuweisung,
- zweckgebundenen Zuweisung und
- außerordentlichen Finanzzuweisung
entsprechend den folgenden Bestimmungen.
##§ 4
Grundzuweisung nach Gemeindegliedern
(
1
)
1 Die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern wird für jede Kirchengemeinde anhand der in der Anlage 1 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
- dem Teil des Steuerzuweisungsvolumens, der durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die Grundzuweisung bestimmt wird,
- dem festgelegten gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor für die Kirchengemeinde und
- dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinde als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
2 Abzustellen ist für die Zahl der Gemeindeglieder auf deren Erstwohnsitz.
(
2
)
1 Der gemeindebezogene Zuweisungsfaktor wird für jede Kirchengemeinde anhand der in der Anlage 2 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren werden durch den Landeskirchenrat als Rechtsverordnung beschlossen.
(
3
)
Der demografische Faktor errechnet sich anhand der in Anlage 3 dargestellten Formel.
(
4
)
Ändert sich der Bestand einer Kirchengemeinde durch Neubildung, Vereinigung oder Trennung, ist der gemeindebezogene Zuweisungsfaktor nach Absatz 1 Nr. 2 wie folgt zu ermitteln:
- 1 Bei Vereinigungen von Kirchengemeinden werden die bisher gültigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren addiert. 2 Die Summe bildet den neuen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor der vereinigten Kirchengemeinde.
- Bei Trennung einer Kirchengemeinde wird der bisherige gemeindebezogene Zuweisungsfaktor entsprechend der Verteilung der für die Kirchensteuerzuweisung 2012 maßgeblichen Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
- Bei Vereinigungen von Teilen von Kirchengemeinden ist der neue gemeindebezogene Zuweisungsfaktor für die vereinigte neue Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 1 und Nummer 2 zu ermitteln.
(
5
)
Ändert sich der Bestand der Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Eingliederung von Kirchengemeinden sind die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
- 1 Für die eingegliederte Kirchengemeinde ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 festzulegen. 3 Maßgeblich ist die für eine vergleichbare, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörende Kirchengemeinde nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. 4 Die beitretende Kirchengemeinde ist mit derjenigen der vorhandenen Kirchengemeinden vergleichbar, deren Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl der eingegliederten Gemeinde abweicht.
- 1 Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 3 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 hinzugerechnet.
- 1 Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für alle Kirchengemeinden, einschließlich der eingegliederten, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. 2 Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren müssen 100 Prozent ergeben.
(
6
)
Ändert sich der Bestand der Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Ausgliederung von Kirchengemeinden, sind die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
- Der für die Ermittlung der bisherigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgebliche Gesamtbetrag der Zuweisungen für alle Kirchengemeinden nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 wird um den Gesamtbetrag der Zuweisungen für die ausgegliederte Kirchengemeinde nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 vermindert.
- Unter Berücksichtigung des nach Nummer 1 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für alle bei der Evangelischen Landeskirche in Baden verbleibenden Kirchengemeinden entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
§ 5
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden
1 Kirchengemeinden erhalten für eine auf ihrem Gebiet bestehende Personalgemeinde für den jeweiligen Haushaltszeitraum eine zweckgebundene Grundzuweisung. 2 Die zweckgebundene Grundzuweisung wird in Höhe des arithmetischen Mittelwertes der Grundzuweisung nach Gemeindegliedern (§ 4 FAG) der nach der Anzahl an Gemeindegliedern zehn kleinsten Kirchengemeinden der Landeskirche gewährt.
##§ 6
Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung
(
1
)
1 Für die Haushaltsjahre 2018 bis 2021 sind für die Ergänzungszuweisung die zum 1. April 2017 gemeldeten Gebäudeversicherungswerte die Bemessungsgrundlage. 2 Für Gebäude, die zum 31. Dezember 2006 bereits im Eigentum der Kirchengemeinde standen, wird zur Festlegung des Gebäudeversicherungswertes der Wert des Berechnungsstichtages zum 1. April 2007 herangezogen.
(
2
)
Zuweisungsobjekte sind die in Absatz 5 genannten Gebäudearten.
(
3
)
1 Für die Gebäudeunterhaltung wird bei Gebäuden mit getrennter Baupflicht der Gebäudeversicherungswert entsprechend dem Anteil der kirchengemeindlichen Baupflicht zugrunde gelegt. 2 Gleiches gilt für zu leistende Hand- und Spanndienste.
(
4
)
1 Gottesdienstlich genutzte Räume in Gemeindehäusern/-zentren, soweit sie nicht unter Absatz 5 Nr. 2 b fallen, erhalten die anteilige Zuweisung für Gebäudebewirtschaftung, wenn der Hauptgottesdienst der Kirchengemeinde ausschließlich in diesen Räumen gefeiert wird. 2 Dabei werden auch Gebäude und Teile von Gebäuden, die nicht im Eigentum der Kirchengemeinde stehen und von ihr genutzt werden, mit dem entsprechenden Gebäudeversicherungswert berücksichtigt.
(
5
)
Für die Ergänzungszuweisung wird je nach Gebäudeart und je Kirchengemeinde eine Punktzahl zur Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung festgestellt, indem je 1.000 Goldmark Gebäudeversicherungswert mit folgenden Punkten vervielfältigt wird:
Punkte | ||
1. | Gebäudeunterhaltung: | |
a) Kirche | 10,0 | |
b) Gemeindehaus/ -zentrum | 13,0 | |
c) Pfarrhaus/ -wohnung | 14,0 | |
2. | Gebäudenbewirtschaftung: | |
a) Kirche | 9,0 | |
b) Gemeindehaus/ -zentrum der Gemeinden mit bis zu 1000 Gemeindegliedern | 13,0 |
(
6
)
Die nach Absätzen 1, 2, 3 und 5 Nr. 1 ermittelte Gesamtpunktzahl für Gebäudeunterhaltung, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 26), ergibt die jährliche Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung.
(
7
)
Die nach Absätzen 1, 2, 4 und 5 Nr. 2 ermittelte Gesamtpunktzahl für Gebäudebewirtschaftung, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 26), ergibt die jährliche Ergänzungszuweisung für Gebäudebewirtschaftung.
##§ 7
Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Kirchengemeinden erhalten für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem Haushaltszeitraum 2020/2021 eine an den Gruppen orientierte Zuweisung. 2 Zuweisungen werden für die Gruppen gewährt, die zum 1. März des Jahres, das dem jeweiligen Haushaltszeitraum um 2 Jahre voraus geht, eine Förderung nach diesem Gesetz erhalten haben (förderfähige Gruppen). 3 Die Erhebung dieser Daten erfolgt unter Bezugnahme auf die amtliche Statistik zum 1. Juni des Jahres, das dem jeweiligen Haushaltszeitraum um 2 Jahre voraus geht.
4 Förderfähig sind die Betriebsformen
- Halbtagsgruppe, Regelgruppe, Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten, Altersgemischte Gruppe;
- Ganztagsgruppe;
- Krippengruppe.
5 Die Förderfähigkeit wird durch Bescheid festgestellt.
(
2
)
Die förderfähigen Gruppen nach Absatz 1 erhalten folgende Punktzahl:
- Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1: 1.200 Punkte;
- Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2: 1.600 Punkte;
- Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3: 1.700 Punkte.
(
3
)
Befindet sich die Tageseinrichtung in ökumenischer Trägerschaft wird der Punktwert nach Absatz 2 halbiert.
(
4
)
1 Der nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Punktwert ergibt, vervielfältigt mit dem Faktor nach § 262#, die jährliche Betriebszuweisung. 2 Berücksichtigt ist hierbei auch die anteilige Finanzierung des Mitgliedsbeitrages für die Fachberatung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
(
5
)
1 Die Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder ist zweckgebunden einzusetzen. 2 Sie stellt auch die Instandhaltung etwaiger Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung sicher. 3 Soweit Zuweisungsmittel nicht vollständig für den laufenden Betrieb verausgabt werden, sollen diese zur Bildung der vorgeschriebenen Substanzerhaltungsrücklage eingesetzt werden.
(
6
)
Geben Kirchengemeinden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung, die der vorherigen Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat bedarf, an kirchliche Vereine, kirchliche Trägerverbände und Kirchenbezirke für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung Zuschüsse oder andere Leistungen, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
(
7
)
1 Werden förderfähige Gruppen im Sinn von Absatz 1 nach dem 31. Mai 2017 von der Kirchengemeinde geschlossen oder an einen anderen Träger abgegeben, so entfällt die Förderfähigkeit für diese Gruppe. 2 Die Schließung oder Abgabe der Gruppe sowie die Veränderung der Betriebsform einer förderfähigen Gruppe, soweit diese Änderung der Betriebsform zu einer Änderung der Punktzahl nach Absatz 2 führt, bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. 3 Der Bescheid zur Feststellung der Förderfähigkeit nach Absatz 1 Satz 4 ist durch Bescheid zu ändern oder aufzuheben.
##§ 8
Bonuszuweisungen
(
1
)
1 Bonuszuweisungen können im Rahmen der nach § 3 Nr. 6 zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel beantragt werden,
- für kirchengemeindliche Fundraising-Konzepte, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beigetragen haben und bei denen der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht wird, und
- für Projekte im Bereich Jugendarbeit und Arbeit mit jungen Erwachsenen, die
- innovative Ansätze verfolgen oder
- von mehreren Kirchengemeinden gemeindeübergreifend organisiert sind und zukunftsfähige Perspektiven in der Zusammenarbeit der Gemeinden vermitteln oder
- eine zukunftsfähige Verbindung von Kinder- und Jugendarbeit mit Elternarbeit fördern.
2 Die Bonuszuweisungen werden unabhängig von der Gesamtzuweisung bewilligt.
(
2
)
Bonuszuweisungen sind in drei Jahresraten auszuzahlen.
(
3
)
1 Über die Zuweisung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. 2 Näheres, insbesondere die Genehmigungskriterien und die Grundsätze der Mittelvergabe, regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.
(
4
)
Sofern in Kirchengemeinden ein Haushaltssicherungskonzept nach § 28 Abs. 3 und 4 KVHG durchgeführt wird, dürfen Bonuszuweisungen nur gewährt werden, wenn die geförderten Maßnahmen mit den Zielen des Haushaltssicherungskonzeptes vereinbar sind.
#§ 9
Bedarfszuweisungen für Mieten und Schuldendienst
(
1
)
Grundlage für die Berechnung der Bedarfszuweisung nach Absatz 2 ist der arithmetische Mittelwert der Rechnungsergebnisse, die Gegenstand der zwei festgestellten Jahresabschlüsse sind, die dem Berechnungsstichtag (§ 11) um zwei und drei Haushaltsjahre vorangehen.3#
(
2
)
Die Bedarfszuweisung ergibt sich als Summe aus:
- 70 Prozent der Mietausgaben sowie der zu leistenden Erbbauzinsen für
- die Gemeindearbeit,
- den Pfarrdienst,
- die Stellung einer Dienstwohnung - unabhängig vom Deputatsanteil - und
- den Gottesdienst.
- 70 Prozent des nach § 3 AG-BVG-EKD zu leistenden Betrages im Falle einer Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 3 PfDG.EKD.
- 70 Prozent der laufenden Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen von genehmigten Baumaßnahmen nach Abzug der Schuldendienstersatzleistungen.
- 70 Prozent der Sondertilgungsleistungen für Darlehen von genehmigten Baumaßnahmen nach Abzug der Schuldendienstersatzleistungen. Sondertilgungen aufgrund von Umschuldungen werden nicht berücksichtigt. Soweit Mittel für Sondertilgungen aus Verkaufserlösen der betreffenden Immobilie stammen, ist für die Bedarfszuweisung anzusetzen
- der Verkaufserlös, soweit er sich auf den Grundstückswert bezieht zu 100 Prozent,
- der Verkaufserlös, soweit er sich auf den Gebäudewert bezieht, zu 40 Prozent.
§ 10
Gesamtzuweisung
(
1
)
Die Zuweisungen nach den §§ 4 bis 7 und 9 ergeben die Gesamtzuweisung für die Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Mit den jeweiligen Zuweisungsarten (§§ 4 bis 7 und 9) können, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Ansprüche auf zweckbestimmte Verwendung begründet werden. 2 Die Gesamtzuweisung dient dazu, den laufenden Gesamtbedarf einer Kirchengemeinde zu decken.
(
3
)
Die Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung nach § 6 soll, soweit sie nicht nach Absatz 2 zur Deckung des Gesamtbedarfs benötigt wird, zur Werterhaltung der Gebäudesubstanz der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
##§ 11
Berechnungsstichtag, Rundungen und Teilzahlungen
(
1
)
Berechnungsstichtag für die Zuweisungsberechnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 1. April des dem Haushaltszeitraum vorangehenden Jahres.
(
2
)
Der jeweilige Betrag der Zuweisungen nach den §§ 4 bis 7 und 9 für die Kirchengemeinde wird auf den nächsthöheren vollen Eurobetrag aufgerundet.
(
3
)
Die Auszahlung der jährlichen Gesamtzuweisung erfolgt in elf gleich hohen monatlichen Raten in den Monaten Januar bis November sowie in einer Schlusszahlung im Dezember.
#§ 12
Bekanntgabe, Weitergeltung und Absenkung
(
1
)
Die Höhe der Steuerzuweisung sowie die diese begründenden Faktoren werden den Kirchengemeinden mitgeteilt.
(
2
)
Ist bei Beginn eines neuen Haushaltszeitraumes das Haushaltsgesetz noch nicht beschlossen, erhalten die Kirchengemeinden monatlich einen Abschlag auf die zu erwartende Steuerzuweisung in der für das letzte Haushaltsjahr geltenden Höhe.
(
3
)
Der Landeskirchenrat kann beschließen, dass bei Vorliegen einer besonderen Finanzsituation die Abschlagszahlung nach Absatz 2 abgesenkt wird.
##§ 13
Außerordentliche Finanzzuweisung
(
1
)
1 Eine außerordentliche Finanzzuweisung wird nur auf Antrag gewährt, der in der Regel im Zusammenhang mit der Haushaltsplanvorlage gestellt werden kann. 2 Der Antrag ist zu begründen. 3 In der Begründung des Antrages ist auf die Voraussetzungen der Bewilligung einzugehen und der Finanzierungsbedarf darzulegen. 4 Der Bezirkskirchenrat hat zur Begründung des Antrages eine Stellungnahme abzugeben. 5 Satz 3 gilt nicht für Stadtkirchenbezirke.
(
2
)
Eine außerordentliche Finanzzuweisung kann bewilligt werden, wenn
- nachgewiesen ist, dass der Finanzierungsbedarf im Rahmen der Haushaltsansätze nicht gedeckt werden kann, auch wenn dabei
- gesetzlich nicht vorgeschriebene Rücklagen und
in Anspruch genommen werden und - Einsparungen an anderer Stelle oder Einnahmesteigerungen ohne schwerwiegende Eingriffe in vorhandene Strukturen nicht möglich sind.
(
3
)
1 Bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Bonuszuweisungen (§ 8) unberücksichtigt. 2 Von den Mitteln, die durch die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 geförderten Fundraising-Konzepte dem kirchengemeindlichen Haushalt zufließen bleiben für die Ermittlung des Finanzierungsbedarfes nach Absatz 2 Nr. 1 unberücksichtigt:
- im 1. und 2. Jahr der Durchführung des Fundraising-Konzeptes: 100 Prozent,
- im 3. und 4. Jahr der Durchführung des Fundraising-Konzeptes: 40 Prozent,
- im 5. und 6. Jahr der Durchführung des Fundraising-Konzeptes: 20 Prozent.
3 Ab dem 7. Jahr der Durchführung des Fundraising-Konzeptes werden die durch das Fundraising-Konzept dem kirchengemeindlichen Haushalt zufließenden Mittel vollumfänglich berücksichtigt.
(
4
)
Eine außerordentliche Finanzzuweisung kann auf Antrag insbesondere für
- Machbarkeitsstudien der Gebäudeoptimierung oder
gewährt werden.
(
5
)
1 Im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 44 KVHG kann die außerordentliche Finanzzuweisung auf max. sechs Haushaltsjahre erstreckt werden. 2 Das Gleiche gilt, wenn beschlossene Einsparungen kurzfristig nicht umgesetzt werden können.6#
(
6
)
1 Wird eine außerordentliche Finanzzuweisung für eine einzelne Maßnahme bzw. Ausgabe zweckbestimmt bewilligt, so ist sie zurückzuzahlen, soweit der Zweck nicht erreicht wird. 2 Dies gilt nicht, wenn die Zahlung im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes erfolgt ist. 3 Auf eine Rückzahlungspflicht ist bei der Bewilligung hinzuweisen.
#§ 14
Zweckgebundene Zuweisung
(
1
)
Zweckgebundene Zuweisungen aus dem Steueranteil der Kirchengemeinden nach § 3 Nr. 7 sind Mittel, die für besondere oder außerordentliche Maßnahmen innerhalb des Aufgabenbereichs der Kirchengemeinden durch den jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche bereitgestellt werden.
(
2
)
1 Bei der Vereinigung von Kirchengemeinden wird ein Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben gewährt. 2 Im Falle des Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung erfolgt die Festlegung der Höhe des Einmalbetrags durch die jeweilige die Vereinigung regelnde Rechtsverordnung des Landeskirchenrates; im Falle des Artikel 24 Abs. 2 Grundordnung durch das jeweilige die Vereinigung regelnde kirchliche Gesetz.
###Abschnitt IV
Zuweisung an Kirchenbezirke
###§ 15
Zuweisungen an Kirchenbezirke
Die Kirchenbezirke erhalten im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleiches (Artikel 51 GO) zur Aufgabenerfüllung Zuweisungen in Form
- einer Grundzuweisung,
- eines Flächenausgleichsbetrags,
- einer Betriebszuweisung für das Diakonische Werk des Kirchenbezirkes,
- einer Bedarfszuweisung,
- von Bonuszuweisungen,
- zweckgebundener Zuweisungen und
- außerordentlicher Finanzzuweisungen
entsprechend den folgenden Bestimmungen.
#§ 16
Grundzuweisung für Kirchenbezirke
(
1
)
Die Grundzuweisung für Kirchenbezirke wird an der Zahl der Gemeindeglieder des Kirchenbezirks (§ 17) und an der Fläche des Kirchenbezirks (§ 18) orientiert.
(
2
)
Das Steuerzuweisungsvolumen für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern und für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche wird durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates bestimmt.
(
3
)
Auf die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern entfallen 80 Prozent und auf die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche entfallen 20 Prozent des Steuerzuweisungsvolumens nach Absatz 2.
####§ 17
Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern
(
1
)
1 Die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 4 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
- dem Steuerzuweisungsvolumen nach § 16 Abs. 2 und 3,
- dem festgelegten bezirksbezogenen Zuweisungsfaktor für den Kirchenbezirk und
- dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen des Kirchenbezirkes als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
2 Abzustellen ist für die Zahl der Gemeindeglieder auf deren Erstwohnsitz.
(
2
)
1 Der bezirksbezogene Zuweisungsfaktor wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 5 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren werden durch den Landeskirchenrat als Rechtsverordnung beschlossen.
(
3
)
Der demografische Faktor errechnet sich anhand der in Anlage 6 dargestellten Formel.
(
4
)
Ändert sich der Bestand eines Kirchenbezirkes durch Neubildung, Vereinigung, Trennung oder geänderte Zuordnung von Kirchengemeinden, ist der bezirksbezogene Zuweisungsfaktor nach Absatz 2 wie folgt zu ermitteln:
- Bei Vereinigungen von Kirchenbezirken werden die bisher gültigen bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren addiert. Die Summe bildet den neuen bezirksbezogenen Zuweisungsfaktor des vereinigten Kirchenbezirkes.
- Bei Trennung eines Kirchenbezirkes wird der bisherige bezirksbezogene Zuweisungsfaktor entsprechend der Verteilung der für die Kirchensteuerzuweisung 2019 maßgeblichen Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
- Bei Vereinigungen von Teilen von Kirchenbezirken sowie bei einer Neuzuordnung von Gemeinden ist der neue bezirksbezogene Zuweisungsfaktor für die betroffenen Kirchenbezirke unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 1 und Nummer 2 zu ermitteln.
§ 18
Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche
(
1
)
Die Grundzuweisung nach Fläche wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 7 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
- dem Steuerzuweisungsvolumen nach § 16 Abs. 2 und 3,
- dem festgelegten bezirksbezogenen Flächenfaktor für den Kirchenbezirk und
- dem Veränderungsfaktor Fläche, der die Entwicklung der Fläche des Kirchenbezirkes als auch die Entwicklung der Gesamtfläche aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
(
2
)
1 Als Fläche des Kirchenbezirkes sind die im geografischen Informationssystem des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Flächenangaben zu Grunde zu legen. 2 Die Flächenangaben berücksichtigen hierbei die digitalisierten Grenzen der Kirchengemeinden auf der Grundlage der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung des Landes Baden-Württemberg herausgegebenen Vermessungsangaben.
(
3
)
1 Der bezirksbezogene Flächenfaktor wird für jeden Kirchenbezirk anhand der in der Anlage 8 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Die bezirksbezogenen Flächenfaktoren werden durch den Landeskirchenrat als Rechtsverordnung beschlossen.
(
4
)
Der Veränderungsfaktor Fläche errechnet sich anhand der in Anlage 9 dargestellten Formel.
(
5
)
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
##§ 19
Flächenausgleichsbetrag für Kirchenbezirke
(
1
)
1 Zur Tragung der Kosten eines Flächenbedarfs des Kirchenbezirkes, der sich über die Gemeindehausflächen der Kirchengemeinden nicht abdecken lässt, erhalten die Kirchenbezirke an Stelle einer kirchenbezirklichen Flächenzuweisung von Gemeindehausflächen einen Flächenausgleichsbetrag.
2 Der Flächenausgleichsbetrag ist ausschließlich zur Deckung der Kosten des kirchenbezirklichen Flächenbedarfs einzusetzen oder einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.
(
2
)
Als kirchenbezirkliche Fläche werden 2 Prozent der Fläche, der nach dem kirchenbezirklichen Gemeindehausflächenplan nach § 7 des Kirchliche Gesetzes zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk für alle Gemeinden des Kirchenbezirkes insgesamt zur Verfügung stehenden Soll-Fläche angesetzt.
(
3
)
1 Der Flächenausgleichsbetrag beträgt für das Haushaltsjahr 2020 erstmalig 120,00 Euro pro Jahr je Quadratmeter der kirchenbezirklichen Fläche nach Absatz 2. 2 Für die Haushaltsjahre ab 2021 wird der Flächenausgleichsbetrag von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr in Höhe der prozentualen Entwicklung der für die Ergänzungszuweisung für die Gebäudeunterhaltung maßgeblichen Faktoren fortgeschrieben und festgelegt.
(
4
)
Der Flächenausgleichsbetrag wird jährlich, erstmals zum Haushaltsjahr 2020, gewährt.
##§ 20
Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken
(
1
)
Ist ein Kirchenbezirk Träger eines Diakonischen Werkes, so erhält er eine Zuweisung für den Unterhalt seines Diakonischen Werkes zur Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kirche.
(
2
)
1 Diese Zuweisung bemisst sich nach folgender Punktezahl:
Punkte | ||
1. | Sockelbetrag | 12.500 |
2. | Zuschlag | |
a) | bei mehr als einem Kirchenbezirk/Landkreis | 6.200 |
b) | je 1.000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich des Diakonischen Werkes | 186 |
c) | je 1.000 Gemeindeglieder im Zuständigkeitsbereich des Diakonischen Werkes | 186. |
2 Für die Zwecke der Berechnung der Zuweisung werden die Zuständigkeitsbereiche durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrats festgelegt.
(
3
)
Die Punktezahl nach Absatz 2 erhöht sich um 186 Punkte je 1.000 Einwohner der in der Anlage 10 aufgeführten Stadtkirchenbezirke und Kirchengemeinden, bei denen aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ein besonders hoher Beratungs- und Betreuungsaufwand besteht.
(
4
)
Die nach Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem jeweiligen Faktor (§ 26), ergibt die jährliche Betriebszuweisung für Diakonische Werke.
(
5
)
1 Ändert sich der Bestand eines Diakonischen Werkes durch Neubildung, Vereinigung oder Trennung und hat dies Auswirkungen auf die bisherige Zuweisung, wird ein strukturbedingter Ausgleichsbetrag in Form einer Einmalzahlung gewährt. 2 Näheres wird durch das jeweilige Vereinigungs- bzw. Trennungsgesetz geregelt.
(
6
)
Soweit Kirchenbezirke ihre diakonischen Aufgaben nach § 26 Diakoniegesetz im vollen Umfang einem Diakonieverband übertragen haben, tritt als Zuweisungsempfänger der Diakonieverband anstelle des Kirchenbezirkes.
#§ 20
Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken
-in der ab dem 30. Dezember 2020 gültigen Fassung-7#
(
1
)
1 Ist ein Kirchenbezirk Träger eines Diakonischen Werkes, so erhält er eine Betriebszuweisung für den Unterhalt seines Diakonischen Werkes zur Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kirche. 2 Soweit Kirchenbezirke ihre diakonischen Aufgaben nach § 26 Diakoniegesetz einem Diakonieverband übertragen haben, tritt als Zuweisungsempfänger der Diakonieverband anstelle des Kirchenbezirkes.
(
2
)
1 Die Betriebszuweisung orientiert sich je zur Hälfte an der Entwicklung der Zahl der Gemeindeglieder und der Einwohner im Zuständigkeitsbereich des Rechtsträgers. 2 Sie wird für jeden Rechtsträger anhand der in der Anlage 10 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
- dem Steuerzuweisungsvolumen für die Betriebszuweisung für den Rechtsträger, das durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates bestimmt wird,
- dem für das Diakonische Werk des Kirchenbezirkes oder des Diakonieverbandes festgelegten Zuweisungsfaktors (Zuweisungsfaktor-DW) und
- dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen und der Einwohnerzahlen im Zuständigkeitsbereich des Diakonischen Werkes oder des Diakonieverbandes als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder und Einwohner in der Landeskirche berücksichtigt (demografischer Faktor DW).
(
3
)
1 Der Zuweisungsfaktor-DW wird für jeden Rechtsträger anhand der in der Anlage 11 dargestellten Formel errechnet und auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Die Zuweisungsfaktoren-DW werden durch den Landeskirchenrat als Rechtsverordnung beschlossen.
(
4
)
Der demografische Faktor DW ist das arithmetische Mittel der demografischen Faktoren für Gemeindeglieder und Einwohner, die sich anhand der in Anlage 12 dargestellten Formeln ergeben. Abzustellen ist für die Zahl der Gemeindeglieder und Einwohner
- auf den Erstwohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und
- auf den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Diakonischen Werkes oder Diakonieverbandes.
Lassen sich die Einwohnerzahlen, die sich aus den Statistiken des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ergeben, nicht unmittelbar einem Diakonischen Werk zuordnen, kann insoweit eine pauschale Hochrechnung erfolgen.
(
5
)
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
(
6
)
Für die Zwecke der Berechnung der Zuweisung werden die Zuständigkeitsbereiche nach Absatz 4 Nr. 2 durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrats festgelegt.
#§ 21
Bedarfszuweisung für Kirchenbezirke
§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 finden auf Kirchenbezirke entsprechende Anwendung, sofern der Kirchenbezirk nach § 19 b Abs. 2 DekLeitG zur Stellung einer Dienstwohnung verpflichtet ist.
#§ 22
Bonuszuweisungen und zweckgebundene Zuweisungen für Kirchenbezirke
§§ 8 und 14 finden auf Kirchenbezirke entsprechende Anwendung.
#§ 23
Außerordentliche Finanzzuweisung
Für die Bewilligung einer außerordentlichen Finanzzuweisung sind die Bestimmungen des § 13 entsprechend anzuwenden.
#§ 24
Gesamtzuweisung Kirchenbezirke
(
1
)
Die Zuweisungen nach §§ 16 bis 21 ergeben die Gesamtzuweisung für den Kirchenbezirk.
(
2
)
Die Gesamtzuweisung dient dazu, soweit nichts anderes bestimmt ist, den laufenden Gesamtbedarf des Kirchenbezirkes zu decken.
(
3
)
Die Zuweisung nach § 20 soll zweckbestimmt für das Diakonische Werk des Kirchenbezirkes verwendet werden.
#§ 25
Berechnungsverfahren
Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 finden auf die Berechnung der Zuweisung an die Kirchenbezirke entsprechende Anwendung.
#Abschnitt V
Schlussbestimmungen
###§ 26
Faktoren und Finanzvolumen
(
1
)
Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates werden die Faktoren nach § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4, § 20 Abs. 4 8#der Anteil des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 sowie ab dem Haushaltsjahr 2021 der Flächenausgleichsbetrag nach § 19 Abs. 3 bestimmt.
(
2
)
Bei der Festlegung der Faktoren nach Absatz 1 kann die Höhe der einzelnen Zuweisungsarten im Verhältnis zur Gesamtzuweisung durch Beschluss des Landeskirchenrates festgeschrieben werden.
##§ 27
Verfahren
Die Berechnung der Zuweisungen erfolgt für jeden Haushaltszeitraum im Kalenderjahr vor dem Haushaltszeitraum nach den für den jeweiligen Haushaltszeitraum geltenden Bestimmungen.
#§ 28
Übergangsregelung
(
1
)
Für die Steuerzuweisungen des Haushaltszeitraums 2018 und 2019 findet das Finanzausgleichsgesetz in der bis zum 30. April 2018 gültigen Fassung Anwendung.
(
2
)
Für die Höhe des Zuweisungsbetrages nach § 7 ist für den Haushaltszeitraum 2018 und 2019 auf § 8 in der zum 31. Mai 2017 geltenden Fassung abzustellen.
#§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Gesetz tritt zum 1. Mai 2018 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Finanzausgleichsgesetz vom 24. Oktober 2007 in der Fassung vom 29. April 2017 außer Kraft.
######Anlage 1 zu § 4
Grundzuweisung = Betrag des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens X gemeindebezogener Zuweisungsfaktor X demografischer Faktor
#####Anlage 2 zu § 4
(Grund- und Regelzuweisung nach § 4 FAG + Ergänzungszuweisung nach § 5 Absatz 5 Nr. 2 b FAG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) der Kirchengemeinde für 2012 | ||
Gemeindebezogener Zuweisungsfaktor | = ____________________ | in % |
(Grund- und Regelzuweisung nach § 4 FAG + Ergänzungszuweisung nach § 5 Absatz 5 Nr. 2 b FAG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) aller Kirchengemeinden für 2012 | ||
Anlage 3 zu § 4
Gemeindeglieder der Kirchengemeinde zum 31.12 des dem Berechnungsstichtag (§ 11) vorausgehenden Jahres | Für die Steuerzuweisung 2012 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden | ||
Demografischer Faktor | = ------------------------------------- | X | -------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2012 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde | Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum 31.12. des dem Berechnungsstichtag (§ 11) vorausgehenden Jahres | ||
Anlage 4 zu § 17
Grundzuweisung nach Gemeindegliedern = Betrag des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern
bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x bezirksbezogener Zuweisungsfaktor x demografischer Faktor
####bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x bezirksbezogener Zuweisungsfaktor x demografischer Faktor
Anlage 5 zu § 17
Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a-c, Nummer 2 Buchstabe b-c und des Zuschlags von 10 % auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) des Kirchenbezirkes für das Jahr 2019 | ||
Bezirksbezogener Zuweisungsfaktor | = | ____________________ |
Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a-c, Nummer 2 Buchstabe b-c und des Zuschlags von 10 % auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) aller Kirchenbezirke für das Jahr 2019 |
Anlage 6 zu § 17
Gemeindeglieder des Kirchen- bezirkes zum 31.12 des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) voraus- gehenden Jahres | Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden | |||
Demografischer Faktor | = | ------------------------------------- | X | ------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder des Kirchenbezirkes | Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum 31.12. des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) vorausgehenden Jahres |
Anlage 7 zu § 18
Grundzuweisung nach Fläche = Betrag des für die Grundzuweisung nach Fläche bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x bezirksbezogener Flächenfaktor x Veränderungsfaktor Fläche
####Anlage 8 zu § 18
Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe a und des Zuschlags von 10% auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) des Kirchenbezirkes für das Jahr 2019 | ||
Bezirksbezogener Flächenfaktor | = | ____________________ |
Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe a und des Zuschlags von 10% auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) aller Kirchenbezirke für das Jahr 2019 |
Anlage 9 zu § 18
Fläche des Kirchenbezirkes zum 31.12 des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) vorausgehenden Jahres | Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden | |||
Veränderungsfaktor Fläche | = | ------------------------------------- | X | ------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Fläche des Kirchenbezirkes | Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden zum 31.12. des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) vorausgehenden Jahres |
Anlage 10 zu § 20 FAG
Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke, denen aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ein besonders hoher Beratungs- und Betreuungsaufwand nach § 20 Abs. 3 FAG anerkannt wurde:
- Evangelische Kirche in Freiburg (Stadtkirchenbezirk)
- Evangelische Kirche in Heidelberg (Stadtkirchenbezirk)
- Evangelische Kirche in Karlsruhe (Stadtkirchenbezirk)
- Evangelische Kirchengemeinde Kehl
- Evangelische Kirchengemeinde Lahr
- Evangelische Kirche in Mannheim (Stadtkirchenbezirk)
- Evangelische Kirchengemeinde Offenburg
- Evangelische Kirche in Pforzheim (Stadtkirchenbezirk)
Anlage 10 zu § 20 Abs. 2
-in der ab dem 30. Dezember 2020 gültigen Fassung-9#
Betriebszuweisung = Betrag des für die Betriebszuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x Zuweisungsfaktor DW x demografischer Faktor
####Anlage 11 zu § 20 Abs. 3
-in der ab dem 30. Dezember 2020 gültigen Fassung10#
Zuweisung an den Kirchenbezirk nach § 20 für das Jahr 2021* | ||
Zuweisungsfaktor DW | = | ____________________ |
Zuweisung an alle Kirchenbezirke der Landeskirche nach § 20 für das Jahr 2021 |
Anlage 12 zu § 20 Abs. 4
-in der ab dem 30. Dezember 2020 gültigen Fassung11#
Demografischer Faktor DW = Demografischer Faktor Gemeindeglieder + Demografischer Faktor Einwohner / 2 nach folgenden Formeln: |
Gemeindeglieder des DW des Kirchenbezirkes zum 31.12 des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) vorausgehenden Jahres | Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden | |||
Demografischer Faktor Gemeindeglieder | = | ------------------------------------- | X | ------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder des DW des Kirchenbezirkes | Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum 31.12. des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) vorausgehenden Jahres |
Einwohner im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirkes bzw. des Diakonieverbandes (§ 20 Abs. 4, 6 FAG) zum 31.12 des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) vorausgehenden Jahres | Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Einwohner der Evangelischen Landeskirche in Baden | |||
Demografischer Faktor Einwohner | = | ------------------------------------- | X | ------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Einwohner im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirkes bzw. des Diakonieverbandes (§ 20 Abs. 4, 6 FAG) | Einwohner der Evangelischen Landeskirche in Baden zum 31.12. des dem Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) vorausgehenden Jahres |
______________________________ |
* In diesem Betrag ist die Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG nach dem bis 29.12.2020 geltenden Recht für die fünf Stadtkirchenbezirke und die Kirchengemeinden Kehl, Lahr und Offenburg enthalten. |
#
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
#
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
#
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
#
4 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkichlichen Finanzausgleich vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
4 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkichlichen Finanzausgleich vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
5 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkichlichen Finanzausgleich vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
5 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkichlichen Finanzausgleich vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
6 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkichlichen Finanzausgleich vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
6 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkichlichen Finanzausgleich vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
7 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.
7 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.
#
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 47), mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
#
9 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.
9 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.
#
10 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.
10 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.
#
11 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.
11 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 232) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020.