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Rechtsverordnung
über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 -
(Zulagen-Rechtsverordnung Hochschule Heidelberg - Zulagen-RVO-HSHD)

vom 23. April 2020 (GVBl. S. 192 ),

Der Landeskirchenrat hat gem. § 1 Abs. 6 Nr. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 131) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg in den Besoldungsgruppen W2 und W3.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung ist auf Professorinnen und Professoren im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis entsprechend anzuwenden, soweit sie keine andere Regelung trifft.
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§ 2
Besoldungseinstufung

( 1 ) Die Hauptfachprofessuren Orgel und Chorleitung sind der Besoldungsgruppe W3 der Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg zugeordnet.
( 2 ) Die übrigen Professuren werden der Besoldungsgruppe W2 der Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg zugeordnet.
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§ 3
Zulagen

( 1 ) Den in § 1 Abs. 1 genannten Professorinnen und Professoren wird nach vier Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit eine unbefristete monatliche Grundzulage in Höhe von € 480,00 gewährt.
( 2 ) Die Rektorin oder der Rektor erhält für die Dauer der Amtszeit eine Funktionszulage in Höhe von € 700,00.
( 3 ) Die Prorektorin oder der Prorektor erhält für die Dauer der Amtszeit eine Funktionszulage in Höhe von € 400,00.
( 4 ) Für die Zulagen sind § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 10, § 11 und § 13 Abs. 6 der Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W2 und W3 (Zulagen-RVO-HSFR) entsprechend anzuwenden.
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§ 4
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
( 2 ) Für die Höhe der Zulage ist auf die nach § 11 Zulagen-RVO-HSFR angepassten Beträge in der Höhe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung abzustellen.
( 3 ) Auf die Zeit nach § 4 Abs. 1 Zulagen-RVO-HSFR ist die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in den Ämtern verbrachte Zeit anzurechnen.
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