.Ordnung
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Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Ordnung
der Evangelischen Jugendarbeit in Baden
Vom 11. September 2012 (GVBl. S.210)
geändert 11. April 2017 (GVBl. S. 166)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung im Einvernehmen mit der Landesjugendkammer nachstehende Verordnung über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden:1#
1 Die Evangelische Jugendarbeit in Baden hat ihr gemeinsames Ziel darin, jungen Menschen das befreiende Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. 2 Von ihrem Selbstverständnis her ist die Evangelische Jugendarbeit zugleich Angebot der Kirche an die Jugend und Selbstorganisation der Jugend in der Kirche.
3 Die Arbeitsformen der Evangelischen Jugendarbeit bieten den jungen Menschen Möglichkeiten, Glauben zu erfahren, einzuüben und zu bewähren. 4 In diesen Arbeitsformen soll jungen Menschen Mut gemacht werden, sich als lebendige Glieder ihrer Gemeinde zu verstehen und in der Gesellschaft als verantwortliche Christen zu leben. 5 Dabei sollen die besonderen Herausforderungen der Zeit erkannt, angenommen und im Glauben praktisch wahrgenommen werden. 6 Die Evangelische Jugendarbeit begleitet junge Menschen auf diesem Weg.
- Mitarbeitendenkreis auf Gemeindeebene
- 1.1
- 1 Alle Mitarbeitenden in der Jugendarbeit einer Gemeinde bilden einen Mitarbeitendenkreis, unbeschadet der Mitarbeit im Gemeindebeirat. 2 Dieser Mitarbeitendenkreis trägt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer, unbeschadet der Verantwortung des Ältestenkreises/Kirchengemeinderats, die Verantwortung für die Jugendarbeit. 3 Es können sich die Mitarbeitendenkreise verschiedener Pfarrgemeinden zusammenschließen, soweit dies zweckdienlich erscheint (zum Beispiel für die Wahrnehmung der Vertretung im Ortsjugendring).
- 1.2
- Der Mitarbeitendenkreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung aller Aufgaben der Jugendarbeit in der Gemeinde;
- Planung, Vorbereitung und Koordinierung von koedukativen und geschlechtsspezifischen Maßnahmen der Jugendarbeit einschließlich der Maßnahmen mit anderen Gemeindegruppen;
- Maßnahmen mit nichtorganisierten Jugendlichen;
- Wahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Bezirksvertretung der Evangelischen Jugend;
- Beratung des Ältestenkreises in Fragen der Jugendarbeit;
- Beantragung von Mitteln für die Jugendarbeit in der Gemeinde und Verwaltung dieser Mittel;
- Mitverwaltung der Räume und des Materials der Jugendarbeit;
- Verantwortung für die Vertretung in jugendpolitischen Gremien (zum Beispiel Ortsjugendring);
- Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden bzw. eines Leitungskreises.
- Bezirksvertretung
- 2.1
- 1 In der Bezirksvertretung der Evangelischen Jugend schließen sich die aus den Mitarbeitendenkreisen der Gemeinden gewählten ehrenamtlichen Mitarbeitenden und andere Träger evangelischer Jugendarbeit im Kirchenbezirk zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung zusammen. 2 Die Zusammenarbeit mit der Bezirksjugendpfarrerin bzw. dem Bezirksjugendpfarrer und den Bezirksjugendreferentinnen bzw. Bezirksjugendreferenten ist zu gewährleisten.
- 2.2
- Unbeschadet der Zuständigkeit der Leitungsorgane des Kirchenbezirks hat die Bezirksvertretung insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung aller Fragen und Aufgaben evangelischer Jugendarbeit im Bezirk;
- Beschluss über geplante Vorhaben und Schwerpunkte evangelischer Jugendarbeit im Bezirk;
- Planung, Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen;
- Unterstützung der Jugendarbeit in den Gemeinden des Kirchenbezirks;
- Maßnahmen mit nichtorganisierten Jugendlichen;
- Beratung kirchlicher Gremien in Fragen der Jugendarbeit;
- Beratung des die Jugendarbeit des Kirchenbezirks betreffenden Teils des Haushaltsplanes und Antrag an die Bezirkssynode auf Einstellung der erforderlichen Mittel in den Haushaltsplan;
- Entscheidung über die im Rahmen des Haushaltsplanes und der Beschlüsse der Bezirkssynode für die Jugendarbeit des Kirchenbezirks zur Verfügung stehenden Mittel und Verwaltung aller Gelder sowie des Materials und der Häuser der Evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk;
- Entwicklung und Vollzug eines Kirchlichen Jugendplanes im Kirchenbezirk;
- Vertretung der Belange der Jugendarbeit nach außen, Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Aufgaben (Öffentlichkeitsarbeit, jugendpolitischer Arbeitskreis in Jugendamtsbereichen u.a.) unbeschadet der Zuständigkeit der Leitungsorgane des Kirchenbezirks;
- Wahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern in inner- und außerkirchliche Gremien, soweit nicht hierfür der Bezirkskirchenrat oder die Bezirkssynode zuständig sind;
- Wahl einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin bzw. eines ehrenamtlichen Mitarbeiters zum/zur Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit der Bezirksvertretung;
- Wahl eines Leitungskreises;
- Wahl von zwei ehrenamtlichen Delegierten in die Landesjugendsynode.
- Mitwirkung bei der Anstellung der Bezirksjugendreferentinnen bzw. der Bezirksjugendreferenten und der Berufung der Bezirksjugendpfarrerin bzw. des Bezirksjugendpfarrers, wobei Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Anstellungsträger hergestellt werden muss;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der beruflichen Mitarbeitenden;
- Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung;
- Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit und der internationalen Kontakte in der Jugendarbeit;
- Bildung von Ausschüssen zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben (zum Beispiel Finanzausschuss, Jugendpolitischer Ausschuss).
- 2.3
- Die Bezirksvertretung kann zur Durchführung übergemeindlicher Projekte und zur Beratung besonderer Fragen eine Versammlung aller Mitarbeitenden in der Jugendarbeit im Kirchenbezirk einberufen.
- 2.4
- Mitglieder der Bezirksvertretung sind:
- jeweils bis zu zwei ehrenamtliche Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den Mitarbeitendenkreisen der Gemeinden;
- jeweils bis zu zwei Vertreterinnen/Vertreter von Arbeitsformen und Verbänden, die übergemeindlich in der Jugendarbeit tätig sind und auf Antrag als Mitglieder aufgenommen werden;
- die Bezirksjugendreferentinnen bzw. der Bezirksjugendreferenten;
- die Bezirksjugendpfarrerin bzw. der Bezirksjugendpfarrer;
- eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bezirkssynode bzw. des Bezirkskirchenrates;
- bis zu drei in der Jugendarbeit erfahrene Mitarbeitende, die von der Bezirksvertretung berufen werden.
- 2.5
- Die Bezirksvertretung wird jährlich mindestens zweimal von der bzw. von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen eingeladen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.
- 2.6
- Der Leitungskreis:
- Der Leitungskreis setzt sich zusammen aus drei bis fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, einer Bezirksjugendreferentin bzw. einem Bezirksjugendreferenten und der Bezirksjugendpfarrerin bzw. dem Bezirksjugendpfarrer;
- den Vorsitz führt die/der Vorsitzende der Bezirksvertretung;
- die Amtszeit des Leitungskreises beträgt in Übereinstimmung mit der Amtszeit der Bezirksvertretung drei Jahre;
- bereitet die Sitzungen der Bezirksvertretung vor;
- dem Leitungskreis obliegt die Wahrnehmung der laufenden Aufgaben zwischen den Sitzungen und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Leitungskreises ein. Sie bzw. er sorgt für die Führung des Protokolls;
- legt mindestens einmal jährlich der Bezirksvertretung einen Rechenschaftsbericht vor;
- Der Leitungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 2.7
- Für die Arbeit der Bezirksvertretung sind vom Kirchenbezirk angemessene räumliche und sachliche Voraussetzungen zu schaffen.
- Bezirksjugendpfarrerin, Bezirksjugendpfarrer
- 3.1
- Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Bezirksjugendpfarrerin bzw. des Bezirksjugendpfarrers ist es notwendig, dass diese/dieser ihren/seinen Dienst in enger Zusammenarbeit mit der Bezirksvertretung der Evangelischen Jugend, den beruflich Mitarbeitenden und dem Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden wahrnimmt.
- 3.2
- 1 Der Evangelische Oberkirchenrat beruft die Bezirksjugendpfarrerin bzw. den Bezirksjugendpfarrer im Benehmen mit der Landesjugendpfarrerin bzw. dem Landesjugendpfarrer, die/der vor ihrer/seiner Stellungnahme das Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und der Bezirksvertretung der Evangelischen Jugend herstellt.1 Die Bezirksjugendpfarrerin bzw. der Bezirksjugendpfarrer trägt gemeinsam mit der Bezirksvertretung und den Bezirksjugendreferentinnen bzw. den Bezirksjugendreferenten die Verantwortung für die Evangelische Jugendarbeit im Kirchenbezirk.
- 3.3
- Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Verkündigung und Seelsorge an der Jugend;
- Beratung der Gemeinden und der Gliederung der Jugend sowie kirchlicher Gremien in Fragen der Jugendarbeit;
- Gewinnung, Beratung und Fortbildung der Mitarbeitenden in Verbindung mit den im Kirchenbezirk tätigen Jugendverbänden und Arbeitsformen;
- Mitarbeit in der Jugendpolitik im Benehmen mit den dafür zuständigen Gremien, insbesondere Verantwortung dafür, dass die Anliegen der Evangelischen Jugend in Jugendringen und Jugendhilfeausschüssen vertreten werden;
- Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit und der internationalen Kontakte in der Jugendarbeit;
- Erstattung des Berichts über die Jugendarbeit an die Leitungsorgane des Kirchenbezirks;
- Teilnahme an der Konferenz der Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer und der Mitarbeitendentagung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
- Übernahme von Verwaltungsarbeiten im Rahmen des Aufgabenbereichs.
- 3.4
- Um den Zusammenhang des Gesamtkatechumenats der Kirche zu wahren, soll die Bezirksjugendpfarrerin bzw. der Bezirksjugendpfarrer außer mit den zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch mit den für die evangelische Unterweisung und den Kindergottesdienst Verantwortlichen sowie mit Mitarbeitenden der kirchlichen Werke Verbindung halten.
- Bezirksjugendreferentin, Bezirksjugendreferent
- 4.1
- 1 Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Bezirksjugendreferentin bzw. des Bezirksjugendreferenten ist es notwendig, dass diese/dieser ihren/seinen Dienst in enger Zusammenarbeit mit der Bezirksvertretung der Evangelischen Jugend, den anderen beruflich Mitarbeitenden und der Bezirksjugendpfarrerin bzw. dem Bezirksjugendpfarrer wahrnimmt.1 Die Bezirksjugendreferentin bzw. der Bezirksjugendreferent trägt gemeinsam mit der Bezirksvertretung der Evangelischen Jugend und der Bezirksjugendpfarrerin bzw. dem Bezirksjugendpfarrer die Verantwortung für die Evangelische Jugendarbeit im Kirchenbezirk.
- 4.2
- 1 Die Bezirksjugendreferentin bzw. der Bezirksjugendreferent leistet ihren/seinen Dienst in der Regel in einem Kirchenbezirk. 2 Die Dienstaufsicht obliegt der Dekanin bzw. dem Dekan. 3 Die Fachvorgesetztenstellung nimmt die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer wahr.
- 4.3
- Der Evangelische Oberkirchenrat beruft die Bezirksjugendreferentin bzw. den Bezirksjugendreferenten im Benehmen mit der Landesjugendpfarrerin bzw. dem Landesjugendpfarrer, die bzw. der vor ihrer/seiner Stellungnahme das Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und der Bezirksvertretung der Evangelischen Jugend herstellt.
- 4.4
- Zu den Aufgaben der Bezirksjugendreferentin bzw. des Bezirksjugendreferenten gehören im Rahmen ihres/seines Dienstauftrages zur Landeskirche oder einem Kirchenbezirk insbesondere:
- Verkündigung, Seelsorge und Besuchsdienst bei den Jugendlichen;
- Gewinnung, Beratung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in Verbindung mit den im Kirchenbezirk tätigen Jugendverbänden und Arbeitsformen;
- Bemühen um die Jugend in geeigneten koedukativen und geschlechtsspezifischen Formen;
- Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit und der internationalen Kontakte der Jugendarbeit;
- Vorbereitung und Durchführung übergemeindlicher Veranstaltungen (zum Beispiel Jugendtreffen, Freizeiten, Mitarbeitendenschulungen);
- Beratung der Gemeinden und Gliederungen der Jugend in Fragen der Jugendarbeit;
- Benennung der von der Bezirksvertretung gewählten Delegierten des Kirchenbezirks für die Landesjugendsynode an die Geschäftsstelle der Landesjugendsynode;
- Mitarbeit in der Jugendpolitik im Benehmen mit den dafür zuständigen Gremien, insbesondere Verantwortung dafür, dass die Anliegen der Evangelischen Jugend in Jugendringen und Jugendhilfeausschüssen vertreten werden;
- Zusammenarbeit mit anderen im Kirchenbezirk tätigen kirchlichen Einrichtungen und Gruppen (zum Beispiel diakonische Einrichtungen, Erwachsenenbildung);
- Teilnahme am Konvent der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, der Mitarbeitendentagung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden sowie an besonderen Lehrgängen;
- Wahrnehmung der zum Aufgabenbereich gehörenden Verwaltungsaufgaben.
- Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Evangelischen Oberkirchenrates, die Bestandteil des Beschäftigungsvertrages ist.
- Landesjugendsynode
- 5.1
- 1 In der Landesjugendsynode der Evangelischen Landeskirche in Baden schließen sich die Bezirksvertretungen, Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsformen und Verantwortliche der Evangelischen Jugendarbeit innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden beschließend und beratend zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung im Dienste an der Leitung des Verbands zusammen. 2 Sie bilden gemeinsam den Verband Evangelische Jugend Baden.1 Unbeschadet der gesamtkirchlichen Verantwortung der kirchenleitenden Gremien, die eine ständige gegenseitige Information erfordert, nimmt die Landesjugendsynode gemeinsam mit der Landesjugendkammer in Verbindung mit der Landesjugendpfarrerin bzw. dem Landesjugendpfarrer die Interessen der Evangelischen Jugend Baden gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Stellen wahr.
- 5.2
- Die Landesjugendsynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertretung gemeinsamer Anliegen und Interessen der in der Landesjugendsynode zusammengeschlossenen Mitglieder gegenüber der Landessynode und gegenüber Staat, Gesellschaft und der Öffentlichkeit;
- Beratung und Beschluss von inhaltlichen Schwerpunkten und gemeinsamen Positionen zu Lebensthemen von Kindern und Jugendlichen und zu Themen der Kinder- und Jugendarbeit und deren Bekanntmachung;
- Beschluss von Standards und verbindlichen Richtlinien im Bereich der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden; Beschlüsse, die die Mitgliedsverbände der Landesjugendkammer berühren, müssen durch die Landesjugendkammer bestätigt werden.
- Beratung der Arbeit der Evangelischen Jugend Baden;
- Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes der Evangelischen Jugend Baden;
- Aufstellung von Richtlinien für den Kirchlichen Jugendplan;
- Mitwirkung bei der Berufung der Landesjugendpfarrrerin bzw. des Landesjugendpfarrers nach der Ordnung der Landeskirche. Dazu entsendet die Landesjugendsynode fünf stimmberechtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den Kirchenbezirken zur Wahlversammlung in die Landesjugendkammer;
- Wahl einer/eines Vorsitzenden der Evangelischen Jugend Baden sowie von weiteren Mitgliedern des Vorstands (siehe hierzu 7.1).
- 5.3
- Die Landesjugendsynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 5.4
- 1 Die Landesjugendsynode tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. 2 Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten nach Ordnungsnummer 5.5.1 und 5.5.2 dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei der/dem Vorsitzenden beantragen.Die Landesjugendsynode tagt in der Regel öffentlich.
- 5.5
- Die Landesjugendsynode setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Delegierten und Delegierten kraft Amtes.
- 5.5.1
- Stimmberechtigte Delegierte entsenden:
- die in der Landesjugendkammer vertretenen Verbände und Arbeitsformen. Sie entsenden Delegierte in doppelter Anzahl ihrer stimmberechtigten Delegierten nach Ordnungsnummer 6.5.1. Jede dieser Gruppierungen kann nicht mehr als eine beruflich Mitarbeitende bzw. einen beruflich Mitarbeitenden entsenden;
- die Bezirksvertretungen der Evangelischen Jugend in den Kirchenbezirken. Jede Bezirksvertretung entsendet zwei ehrenamtliche Delegierte;
- die Landessynode eine/einen Delegierte/n;
- der Konvent der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten zwei Delegierte;
- die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer zwei Delegierte.
- 5.5.2
- Stimmberechtigt kraft Amtes sind:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands;
- das für die Jugendarbeit zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats;
- die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer.
- 5.6
- Mit beratender Stimme gehören der Landesjugendsynode an:
- die Sachgebietsleitung der Verwaltung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
- die jugendpolitische Referentin bzw. der jugendpolitische Referent des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
- die Außenvertreterinnen bzw. Außenvertreter der Evangelischen Jugend Baden.
- 5.7
- Weitere sachkundige Personen können bei Bedarf zur Beratung vom Vorstand zu den Sitzungen der Landesjugendsynode hinzugezogen werden.
- 5.8
- 1 Bei der Zusammensetzung der Delegationen soll auf die paritätische Besetzung geachtet werden. 2 Delegierte bzw. Delegierter in der Landesjugendsynode kann nur sein, wer mindestens 14 Jahre alt ist. 3 Für jede Delegierte bzw. jeden Delegierten kann eine Stellvertretung benannt werden.
- Landesjugendkammer
- 6.1
- 1 In der Evangelischen Landesjugendkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden schließen sich Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsformen und Verantwortliche der Evangelischen Jugendarbeit innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden beschließend und beratend zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung im Dienste an der Leitung des Verbands zusammen.1 Unbeschadet der gesamtkirchlichen Verantwortung der kirchenleitenden Gremien, die eine ständige gegenseitige Information erfordert, nimmt die Landesjugendkammer in Verbindung mit der Landesjugendpfarrerin bzw. dem Landesjugendpfarrer die Interessen der Evangelischen Jugendarbeit in Baden gegenüber kirchlichen und nicht kirchlichen Stellen wahr.
- 6.2
- Die Landesjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 6.3
- Die Landesjugendkammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 6.4
- 1 Die Amtszeit der Landesjugendkammer beträgt zwei Jahre. 2 Die Landesjugendkammer tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. 3 Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer stimmberechtigten Delegierten nach Ordnungsnummer 6.5 dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei den Vorsitzenden der Evangelischen Jugend Baden beantragt.
- 6.5
- Als stimmberechtigte Delegierte entsenden in die Landesjugendkammer:
- 6.5.1
- Arbeitsformen landeskirchlicher Jugendarbeit, die überwiegend auf Gemeindeebene arbeiten, und zwarArbeitsgemeinschaft der Evangelischen Gemeindejugend (EGJ)6 DelegierteIntegrative Arbeit mit Körperbehinderten und Nichtbehinderten (Intakt)1 Delegierte/rOffene Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit1 Delegierte/rJugendkulturarbeit (AGM)1 Delegierte/r
- 6.5.2
- Andere Arbeitsformen Landeskirchlicher Jugendarbeit, die überbezirklich arbeiten:
Evangelische Schülerinnen- und Schülerarbeit in Baden (esb) 1 Delegierte/r Freiwilliger ÖkumenischerFriedensdienst (FÖF)1 Delegierte/r Diakonisches Jahr und die kurzfristigen sozialen Einsätze1 Delegierte/r - 6.5.3
- Verbände der Jugendarbeit:CVJM3 DelegierteVCP2 DelegierteEC1 Delegierte/rJohanniter-Jugend1 Delegierte/r
- 6.5.4
- Stimmberechtigte Delegierte in der Landesjugendkammer sind ferner:
- Kraft Amtes
- die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes;
- das für die Jugendarbeit zuständige stimmberechtigte Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats;
- die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer.
- durch Delegation
- ein/e Delegierte/r der Landessynode;
- ein/e Delegierte/r des Konvents der Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten;
- ein/e Delegierte/r der Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer.
- 6.6.1
- Mit beratender Stimme gehören der Landesjugendkammer an:
- die Sachgebietsleitung der Verwaltung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
- die jugendpolitische Referentin bzw. der jugendpolitische Referent des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
- die Vorsitzenden der Ausschüsse;
- die Außenvertreterinnen und -vertreter der Evangelischen Jugend Baden.
- 6.6.2
- Weitere sachkundige Personen können zur Beratung vom Vorstand zu den Sitzungen der Landesjugendkammer hinzugezogen werden.
- 6.7
- 1 Jede der unter Ordnungsnummer 6.5 genannten Gruppierungen kann nicht mehr als einen beruflich Mitarbeitenden entsenden. 2 Bei der Zusammensetzung der Delegation soll auf paritätische Besetzung geachtet werden. 3 Delegierte/r in der Landesjugendkammer kann nur sein, wer älter als 18 Jahre ist und die Befähigung zum Amt einer Ältesten bzw. eines Ältesten nach der landeskirchlichen Ordnung besitzt.
- 6.8
- Die Landesjugendkammer kann neue Mitglieder (Einzelpersonen, Verbände usw.) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Delegierten aufnehmen sowie Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer stimmberechtigten Delegierten aus wichtigem Grund ausschließen.
- Vorstand
- 7.1
- 1 Die Landesjugendsynode wählt für die Dauer der Amtszeit der Landesjugendkammer aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Evangelischen Jugend in Baden und zwei weitere Mitglieder für den Vorstand der Evangelischen Jugend in Baden. 2 Zwei der drei von der Landesjugendsynode gewählten Mitglieder des Vorstands müssen von Bezirksvertretungen delegiert sein. 3 Die gewählten Delegierten müssen ehrenamtliche Mitarbeitende sein.
- 7.2
- 1 Die Landesjugendkammer wählt aus ihrer Mitte und für die Dauer ihrer Amtszeit drei Personen als Vertreterinnen bzw. Vertreter von drei verschiedenen Mitgliedsorganisationen in den Vorstand der Evangelischen Jugend in Baden. 2 Die von der Landesjugendkammer gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils einem Jahr eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Evangelischen Jugend in Baden.Die/der Vorsitzende soll ehrenamtliche Mitarbeitende bzw. ehrenamtlicher Mitarbeitender sein und darf nicht bei der Evangelischen Landeskirche in Baden beschäftigt sein.
- 7.3
- Mitglieder des Vorstands sind die stimmberechtigten Mitglieder; diese sind
- die/der von der Landesjugendsynode gewählte Vorsitzende der Evangelischen Jugend in Baden;
- die/der von den aus der Landesjugendkammer gewählten Vorstandsmitgliedern gewählte Vorsitzende der Evangelischen Jugend in Baden;
- zwei weitere Personen, die aus der Landesjugendsynode gewählt werden gemäß Ordnungsnummer 7.1;
- zwei weitere Personen, die aus der Landesjugendkammer gewählt werden gemäß Ordnungsnummer 7.2;
- die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer.
- 7.4
- Die jugendpolitische Referentin bzw. der jugendpolitische Referent nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
- 7.5
- Der Vorstand soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein.
- 7.6
- Die beiden Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
- 7.7
- Die Vorsitzenden bereiten unter Einbeziehung der Landesjugendkammer die Sitzungen der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer vor, sind verantwortlich für das Protokoll und sorgen für die Durchführung der Beschlüsse.
- 7.8
- 1 Die Vorsitzenden berufen die Landesjugendsynode unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und die Landesjugendkammer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. 2 Sie leiten die Sitzungen der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer. 3 Sie können die Sitzungsleitung an ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen.
- 7.9
- Der Vorstand vertritt die Belange der Evangelischen Jugend in Baden und pflegt den regelmäßigen Austausch mit den kirchenleitenden Organen.
- 7.10
- Der Vorstand berichtet regelmäßig der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer.
- 7.11
- Die Geschäftsstelle der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer nimmt das Evangelische Kinder- und Jugendwerk Baden wahr.
- 7.12
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Das Evangelische Kinder- und Jugendwerk Baden
- 8.1
- Mitarbeitende des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden
- 8.1.1
- Zum Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden gehören die vom Evangelischen Oberkirchenrat mit dem Dienst an der Evangelischen Jugend in Baden beauftragten Mitarbeitenden und die Sachgebietsleitung der Verwaltung unter Leitung der Landesjugendpfarrerin bzw. des Landesjugendpfarrers.
- 8.1.2
- Die Mitarbeitenden des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden werden vom Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigt. Bei der Berufung der Mitarbeitenden in den verschiedenen Arbeitsformen wirken deren Vertretungsorgane bzw. Landesarbeitskreise mit.
- 8.1.3
- 1 Die Aufgaben der Mitarbeitenden regeln sich nach einer Dienstanweisung, die der Evangelische Oberkirchenrat auf Vorschlag der Landesjugendpfarrerin bzw. des Landesjugendpfarrers erlässt. 2 Diese/r stellt vor Beschäftigung einer/eines beruflich Mitarbeitenden das Einvernehmen mit den Vertretungsorganen bzw. dem jeweiligen Landesarbeitskreis her.
- 8.1.4
- Die Mitarbeitenden arbeiten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Vertretungsorgan bzw. dem Landesarbeitskreis und der Landesjugendpfarrerin bzw. dem Landesjugendpfarrer zusammen.
- 8.1.5
- Die Mitarbeitenden wirken auch an den Gesamtaufgaben des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden mit. Sie sind im Mitarbeitendenkreis zusammengeschlossen, der regelmäßig zusammentritt.
- 8.1.6
- Die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer ist den beruflich Mitarbeitenden im Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden unmittelbar vorgesetzt.
- 8.2
- Aufgaben des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden:
- 8.2.1
- Zu den Aufgaben des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden gehören insbesondere:
- Beratung beruflich, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeitender in Gemeinden, Kirchenbezirken und Werken in allen Fragen der Jugendarbeit;
- Angebote für Schulung und Fortbildung von Mitarbeitenden;
- Erstellung und Vermittlung von Arbeitshilfen;
- Unterstützung der Jugendarbeit in Gemeinden und Kirchenbezirken, Unterstützung von geschlechtsspezifischen und koedukativen Formen von Jugendarbeit, Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen mit besonderen Gruppierungen von Jugendlichen und offenen Formen der Jugendarbeit;
- Studienarbeit zu Inhalten der Jugendarbeit, Entwicklung und Begleitung neuer Arbeitsformen, Mitarbeit bei Modellprojekten;
- Hilfen für die Jugendarbeit im Bereich der Landeskirche;
- Vorbereitung und Durchführung von Freizeiten, Tagungen, Treffen, Begegnungen und anderen Veranstaltungen für die Evangelische Jugend in Baden;
- Förderung ökumenischer und internationaler Begegnungen;
- Durchführung von Aufbaulagern im Zusammenhang mit der Verwaltung der Häuser der Evangelischen Jugend in Baden;
- Führung der laufenden Geschäfte der Evangelischen Jugend in Baden, der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer.
- 8.3
- Diese Aufgaben werden wahrgenommen:
- von der Landesjugendpfarrerin bzw. vom Landesjugendpfarrer;
- von den verschiedenen Gruppierungen und den für diese Gruppierungen beschäftigten Landesjugendreferentinnen bzw. Landesjugendreferenten, insbesondere von der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Gemeindejugend in Baden und dem Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) zusammen mit den gewählten Vertretungen;
- von Landesjugendreferentinnen bzw. Landesjugendreferenten, denen bestimmte Sachgebiete übertragen sind, insbesondere
- musisch-kulturelle Bildung
- Jugendpolitik;
- von beruflich Mitarbeitenden der Arbeitsformen, die sich an besondere Zielgruppen wenden oder bestimmte Schwerpunkte wahrnehmen und mit anderen Mitarbeitenden und Vertreterinnen/Vertretern der Zielgruppe in einem Landesarbeitskreis zusammenarbeiten. Dazu gehören:
- Evangelische Schüler- und Schülerinnenarbeit in Baden (ESB)
- Offene Jugendarbeit- und Jugendsozialarbeit
- Integrative Arbeit mit Körperbehinderten und Nichtbehinderten (intakt).
Die Mitglieder des Landesarbeitskreises werden von den Gruppen, denen sie angehören, auf die Dauer von drei Jahren gewählt oder vom Landesarbeitskreis als sachkundige Beratung für die Dauer einer Amtszeit berufen. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Wahl und Berufung, Vorsitz und Einberufung des Arbeitskreises geregelt sind; - von Mitarbeitenden in der Verwaltung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden.
- Die Landesjugendpfarrerin, der Landesjugendpfarrer
- 9.1
- 1 Der Auftrag der Landesjugendpfarrerin bzw. des Landesjugendpfarrers gilt der Jugend im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2 Die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer trägt unbeschadet der Verantwortung der kirchenleitenden Organe gemeinsam mit der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer die Verantwortung für die Jugendarbeit in der Landeskirche.
- 9.2
- 1 Die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Landesjugendkammer unter Berücksichtigung von Ordnungsnummer 5.2 Nr. 7 in der Regel für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Die Berufung kann von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Landesjugendkammer verlängert werden.
- 9.3.1
- Zu den Aufgaben der Landesjugendpfarrerin bzw. des Landesjugendpfarrers gehören insbesondere
- Verkündigung und Seelsorge an der Evangelischen Jugend;
- Planung und Entwicklung von Formen und Inhalten Evangelischer Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit dem Mitarbeitendenkreis des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden und anderen Gremien;
- Koordinierung aller in der Jugendarbeit tätigen Kräfte zu gemeinsamem bzw. geordnetem Handeln in der Kirche;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden in der Evangelischen Jugendarbeit;
- Wahrnehmung der Interessen der Jugendarbeit gegenüber Gemeinden, Kirchenbezirken und Landeskirche;
- Vertretung der Evangelischen Jugendarbeit in Verbindung mit der Landesjugendsynode und mit der Landesjugendkammer, unbeschadet der gesamtkirchlichen Verantwortung der kirchenleitenden Organe;
- Verbindung mit den für die evangelische Unterweisung verantwortlichen Stellen im Hinblick auf das Gesamtkatechumenat der Kirche sowie mit den kirchlichen Werken.
- 9.3.2
- Das Nähere regelt eine Dienstanweisung, die der Evangelische Oberkirchenrat erlässt.
- 9.4
- 1 Die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer erfüllt ihre/seine Aufgaben in ständigem Kontakt mit den kirchenleitenden Gremien. 2 Sie/er erstattet dem für die Jugendarbeit zuständigen Mitglied sowie dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats regelmäßig Bericht über die Jugendarbeit.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 10.1
- 10.2
- Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in Baden vom 1. März 1991 außer Kraft.
- 10.3
- 1 Die Erfahrungen mit der neuen Ordnung werden spätestens zum Jahresende 2015 durch den Vorstand ausgewertet und in einem Bericht mit einer Empfehlung zur Geltung dieser Ordnung zusammengefasst. 2 Die dauerhafte Einführung der neuen Verordnung bedarf der Zustimmung von Landesjugendkammer und Landesjugendsynode mit jeweils 75 % der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
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2 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in Baden vom 11. April 2017 (GVBl. S. 166) mit Wirkung zum 1 Januar 2017.
2 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in Baden vom 11. April 2017 (GVBl. S. 166) mit Wirkung zum 1 Januar 2017.