.§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 24.11.2004
Geltungszeitraum bis: 03.12.2019
Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 24. November 2004
geändert mit Beschluss vom 13. Juli 2011
geändert mit Beschluss vom 5. Oktober 2011
zuletzt geändert mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 320)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:
####Präambel
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist zuständig für die Regelung der arbeitsrechtlichen Be-dingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden, Praktikantinnen und Praktikanten und Auszubildenden. Sie setzt sich „paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern kirchlicher Körperschaften sowie anderer kirchlicher oder diakonischer Rechtsträger (Dienstgeber) und Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen oder diakonischen Dienst (Dienstnehmer)“ zusammen, Artikel 61 Grundordnung (GO).
Die Arbeitsrechtliche Kommission „hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen“, § 2 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG).
Zur Aufgabenerledigung gibt sich die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) gemäß § 10 Abs. 8 ARRG folgende Geschäftsordnung:
#§ 1
Beschlussverfahren
(
1
)
Vorlagen (§ 11 ARRG) sollen inhaltlich aus einem abstimmungsfähigen Beschlusstext bestehen und eine Begründung enthalten.
(
2
)
Änderungs- und Ergänzungsanträge können von jedem Mitglied der ARK gestellt werden. Sie werden zuerst zur Beschlussfassung gestellt, danach die gesamte Regelung.
(
3
)
Umfangreiche Vorlagen sind zunächst in ihren Einzelabschnitten und sodann in ihrer Gesamtheit zur Beschlussfassung zu stellen.
(
4
)
1 Über Vorlagen wird in erster und sodann in zweiter Lesung abgestimmt. 2 Dies soll in der Regel in zwei aufeinander folgenden Sitzungen der ARK geschehen. 3 Die Verbindung von erster und zweiter Lesung bedarf eines Beschlusses der ARK.
(
5
)
1 Weiter kann bei besonderer Dringlichkeit der angestrebten Regelung das schriftliche Umlaufverfahren eingeleitet werden, wenn alle Mitglieder der ARK einem solchen Vorgehen zustimmen. 2 In diesem Fall erhält jedes Mitglied der ARK den Beschlussentwurf und die Begründung. 3 Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds entscheidet die Person im Stellvertretendenamt. 4 Es ist für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens zehn Tagen zu setzen. 5 Der Beschluss ist im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst, wenn er einstimmig erfolgt. 6 Das Umlaufverfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden.
#§ 2
Unterkommissionen und Ausschüsse
(
1
)
1 Als ihre ständige Unterkommission bildet die ARK eine Grundsatzkommission. 2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern und vier festen (nicht persönlichen) stellvertretenden Mitgliedern. 3 Je drei Mitglieder und je zwei stellvertretende Mitglieder werden von der Dienstnehmerseite und von der Dienstgeberseite benannt. 4 Die Grundsatzkommission kann sachkundige Personen zur Beratung zu ihren Sitzungen hinzuziehen. 5 Die Grundsatzkommission tagt jeweils zwischen den Sitzungen der ARK und bereitet deren Sitzungen inhaltlich vor. 6 Sie hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung im Vorsitz. 7 Die Personen für den Vorsitz bzw. deren Stellvertretung benennen für die Dauer eines Jahres die Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberseite. 8 Ist für das betreffende Jahr der Vorsitz der ARK aus der Dienstgeberseite gewählt, benennt die Dienstnehmerseite ein Mitglied für den Vorsitz der Grundsatzkommission und umgekehrt. 9 Analog hierzu benennt diejenige Seite ein Mitglied der ARK für die Stellvertretung im Vorsitz der Grundsatzkommission, die für das betreffende Jahr den Vorsitz der Vollkommission stellt.
(
2
)
1 Die ARK kann (auch beschließende) Ausschüsse einsetzen und für sie eine Geschäftsordnung beschließen. 2 Ausschüsse werden zur Erarbeitung von Vorschlägen für arbeitsrechtliche Regelungen eingesetzt; Ausschüsse können keine Arbeitsrechtsregelungen beschließen. 3 Auch die Ausschüsse nach diesem Absatz werden paritätisch von den beiden Seiten der ARK besetzt. 4 Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Anwesenden Vorsitz und Stellvertretung.
(
3
)
Die Zuweisung von Angelegenheiten an Unterkommissionen und Ausschüsse erfolgt nach Beratung durch das Plenum der ARK mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
4
)
Die Unterkommissionen und Ausschüsse können, auf Antrag eines Mitglieds, eine ihnen zugewiesene Angelegenheit an das Plenum zurückgeben.
#§ 3
Fristenregelungen
(
1
)
1 Die Einladungsfrist zu den Sitzungen der ARK beträgt in der Regel 14 Tage (§ 10 Abs. 3 Satz 3 ARRG). 2 Gleiches gilt für die Einladungen zu den Sitzungen der Unterkommissionen und der Ausschüsse.
(
2
)
1 Vorlagen zu den Sitzungen der ARK sollen vier Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle der ARK eingehen. 2 Das Einbringen von Tischvorlagen ist zulässig, doch können Tischvorlagen nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn dies zuvor die Mehrheit der Anwesenden beschließt.
#§ 3a
Weitere Aufgaben der Personen im Vorsitzendenamt
1 Zu den Aufgaben der Personen im Vorsitzendenamt gehört auch die Behandlung von Beschwerden eines Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission über das Verhalten eines anderen Mitgliedes. 2 Dazu führen die Personen im Vorsitzendenamt ein Gespräch mit den Betroffenen und berichten der Arbeitsrechtlichen Kommission darüber.
1 Im Ausnahmefall führt dieses Gespräch eine Person im Vorsitzendenamt.
1 Die Betroffenen können zu diesem Gespräch ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ihres Vertrauens hinzuziehen.
#§ 4
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Die ARK unterhält eine Geschäftsstelle, die ihren Sitz beim Evangelischen Oberkirchenrat hat. 2 In ihrer Arbeit ist die Geschäftsstelle der Person im Vorsitzendenamt der ARK verantwortlich.
(
2
)
Die Geschäftsstelle erstellt im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der ARK die Tagesordnung für die Sitzungen der ARK wie auch deren Unterkommissionen und Ausschüssen, erstellt jeweils das Protokoll und leitet es mit Zustimmung der zuständigen Person im Vorsitzendenamt den Mitgliedern der ARK zu.
(
3
)
Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der ARK bzw. von deren Unterkommissionen und Ausschüssen zu den jeweiligen Sitzungen ein bzw. bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern die Stellvertretungen entsprechend § 6 Abs. 2 ARRG.
(
4
)
1 Die Geschäftsstelle organisiert die Sitzungen und führt den nötigen Schriftwechsel. 2 Sie nimmt die laufenden Geschäfte der ARK wahr. 3 Sie erstellt erforderlichenfalls einen Entwurf für eine beantragte Arbeitsrechtsregelung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung.
(
5
)
Die Geschäftsstelle ist für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD zuständig.
(
6
)
Die Geschäftsstelle bereitet die Wahlen von Mitgliedern und Beisitzenden der Schiedskommissionen und der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz bzw. Mitarbeitervertretungsgesetz vor.
#§ 5
Kostenersatz
(
1
)
Die Anstellungsträger der Mitglieder erhalten einen Kostenersatz für die Freistellung der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 1#
(
2
)
Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. stellen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans der Arbeitsrechtlichen Kommission jährlich ein Budget zur Verfügung, um den Anstellungsträgern der ARK-Mitglieder und ggf. den Stellvertretungen einen Kostenersatz für die Arbeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu gewähren.
(
3
)
Vom Budget erhalten die Anstellungsträger der Dienstnehmerseite 70 %, die Anstellungsträger der Dienstgeberseite 30 %.
(
4
)
Auf Antrag werden dem Anstellungsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel Kosten nur für die Einstellung von Ersatzkräften erstattet. Bei teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der ARK gilt auch eine auf die Amtszeit bezogene Deputatserhöhung bis zum maximalen Umfang einer Vollbeschäftigung als Einstellung einer Ersatzkraft. Abweichend hiervon können im Einzelfall auch Kosten für weitere personelle oder technische Maßnahmen, die zur Kompensation der Freistellung eines Mitgliedes der ARK geeignet sind, im Rahmen des Kostenersatzes berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis auf Anforderung bleibt hiervon unberührt.2#
(
5
)
Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission weist jeweils halbjährlich nachträglich, etwa zur Jahresmitte und zum Jahresende eines Haushaltsjahres den Anstellungsträgern die von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen anteiligen Beträge an. In Einzelfällen kann die Geschäftsstelle auf Antrag der Anstellungsträger den anteiligen Kostenersatz auch zu einem früheren Zeitpunkt auszahlen.
#§ 6
Sachkundige Beratung
(
1
)
1 Soweit im Haushaltsbuch der Landeskirche Mittel für die sachkundige Beratung ausgewiesen sind, so stehen diese vorrangig für die sachkundige Beratung der Dienstnehmerseite zur Verfügung. 2 Die Mittelverwendung obliegt der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Rahmen der zugeteilten Mittel.
(
2
)
1 Die Mittelvergabe erfolgt ausschließlich auf Antrag. 2 Der Antrag ist von mindestens sieben Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission zu unterzeichnen. 3 Ansonsten entscheidet die Arbeitsrechtliche Kommission durch Beschluss über die Verwendung der Mittel.
(
3
)
1 Die Einholung einer kostenpflichtigen Beratung ist erst nach Genehmigung der Mittel möglich. 2 Die Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit etc. bleibt unberührt.
#§ 7
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Geschäftsordnung tritt sofort in Kraft.
(
2
)
1 Die Kostenregelung nach § 5 tritt frühestens zum 31. Dezember eines Jahres außer Kraft, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission diese Regelung widerruft. 2 Der Widerruf ist der Person im Vorsitzendenamt der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zuzuleiten.
#
1 ↑ Geändert gemäß Beschluss der ARK vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 320) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
1 ↑ Geändert gemäß Beschluss der ARK vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 320) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
#
2 ↑ Geändert gemäß Beschluss der ARK vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 320) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
2 ↑ Geändert gemäß Beschluss der ARK vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 320) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.