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Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse
von Personen im Orientierungspraktikum
(AR-OPraktikum)

Vom 20 März 2024 (GVBl., Nr. 51, S. 102)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf Personen, welche zum Zwecke der Berufsorientierung in einer Dienststelle oder Einrichtung tätig sind, in der die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden auf Grundlage der AR-M abgeschlossen werden.
( 2 ) Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld zu stehen. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
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§ 2
Rechtsgrundlage

Auf das Praktikum findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden.
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§ 3
Zu § 11 BBiG – Dauer

( 1 ) Mit Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, kann das Praktikum für die Dauer von höchstens zwölf Monaten abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
( 2 ) Mit Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Praktikum für die Dauer von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden.
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§ 4
Zu § 17 BBiG – Entgelt

( 1 ) Personen im Praktikum erhalten ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts nach § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
( 2 ) Anstelle eines Entgelts können Sachleistungen gewährt werden, z. B. freie Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten. Bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung sind die Sachleistungen auf das Entgelt anzurechnen. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
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§ 5
Zu § 18 BBiG – Auszahlung des Entgelts

Die Berechnung und die Auszahlung des Entgelts erfolgen in Anwendung der Bestimmungen der AR-M.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitverkürzung

Personen im Praktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -. Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.
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§ 7
Inhalt des Praktikumsvertrages

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
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§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und –praktikanten (AR-OPraktikum) vom 17. Juni 2004 (GVBl. S. 144), zuletzt geändert 3. Dezember 2014 (GVBl. 2015, S. 23) außer Kraft.
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Anlage zu § 7 AR-OPraktikum

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Vertrag
für Personen im Orientierungspraktikum

Zwischen__________________________________________________
vertreten durch______________________________________________
und
Vorname, Name_____________________________________________
geb. am_________________________ in_________________________
wohnhaft in_________________________________________________
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1
Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums

Vorname, Name_____________________________________________
wird ab____________________________________________________
zum Zwecke der Berufsorientierung für ein Orientierungspraktikum eingestellt.
Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des __________________________________
Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
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§ 2
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Auf das Praktikumsverhältnis finden die Arbeitsrechtsregelungen über die Rechtsverhältnisse der Personen im Orientierungspraktikum (AR-OPraktikum) in der jeweils geltenden Fassung sowie der § 26 in Verbindung mit den §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der AR-OPraktikum Anwendung
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§ 3
Probezeit

Die ersten drei Monate des Orientierungspraktikums sind Probezeit.
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§ 4
Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit im Orientierungspraktikum richtet sich nach der jeweils geltenden Arbeitszeit der Beschäftigten der Einrichtung, bei der das Praktikum durchgeführt wird.
( 2 ) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
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§ 5
Praktikumsentgelt

Personen im Praktikum erhalten ein monatliches Praktikumsentgelt in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts gem. § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
Auf das Praktikumsentgelt werden nach § 4 Abs. 3 AR-OPraktikum angerechnet:
  • gewährte Sachleistungen für freie Unterkunft bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich______Euro
  • gewährte Sachleistungen für freie Verpflegung bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich______Euro
  • Fahrtkostenerstattungen in Höhe von derzeit monatlich________Euro.
Das auszuzahlende Praktikumsentgelt beträgt unter Anrechnung vorgenannter Sachleistungen zu Beginn des Praktikumsverhältnisses monatlich________Euro. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Personen im Praktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG-. Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.
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§ 7
Beendigung des Orientierungspraktikums

( 1 ) Während der Probezeit kann das Praktikum jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praktikum nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
  2. von der Person im Orientierungspraktikum mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende.
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§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Personen im Orientierungspraktikum unterliegen bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums beschäftigten Mitarbeitenden (§ 3 Abs. 1 TVöD i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 der
AR-Grundl-AV).
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§ 9
Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit

Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der AR-M in sinngemäßer Anwendung.
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§ 10
Sozialversicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung besteht nicht.
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§ 11
Nebenabrede

Die Vereinbarungen von Nebenabreden zum Praktikumsvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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§ 12
Ausfertigungen

Der Praktikumsvertrag wird _______-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Einrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, die Person im Orientierungspraktikum sowie
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___________________________________
, den
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U. ___________________________________
Person im Orientierungspraktikum
U. ___________________________________
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Bei Minderjährigen
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(gesetzliche Vertretung)
Anlagen:
AR-OPraktikum
Auszug aus Berufsbildungsgesetz §§ 10 bis 23 und 25
Auszug aus AR-M
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