.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse
von Personen im Orientierungspraktikum
(AR-OPraktikum)
Vom 20 März 2024 (GVBl., Nr. 51, S. 102)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf Personen, welche zum Zwecke der Berufsorientierung in einer Dienststelle oder Einrichtung tätig sind, in der die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden auf Grundlage der AR-M abgeschlossen werden.
(
2
)
1 Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld zu stehen. 2 Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
#§ 2
Rechtsgrundlage
Auf das Praktikum findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden.
#§ 3
Zu § 11 BBiG – Dauer
(
1
)
Mit Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, kann das Praktikum für die Dauer von höchstens zwölf Monaten abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(
2
)
Mit Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Praktikum für die Dauer von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden.
#§ 4
Zu § 17 BBiG – Entgelt
(
1
)
Personen im Praktikum erhalten ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts nach § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
(
2
)
1 Anstelle eines Entgelts können Sachleistungen gewährt werden, z. B. freie Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten. 2 Bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung sind die Sachleistungen auf das Entgelt anzurechnen. 3 Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
#§ 5
Zu § 18 BBiG – Auszahlung des Entgelts
Die Berechnung und die Auszahlung des Entgelts erfolgen in Anwendung der Bestimmungen der AR-M.
#§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitverkürzung
1 Personen im Praktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -. 2 Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.
#§ 7
Inhalt des Praktikumsvertrages
Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
#§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und –praktikanten (AR-OPraktikum) vom 17. Juni 2004 (GVBl. S. 144), zuletzt geändert 3. Dezember 2014 (GVBl. 2015, S. 23) außer Kraft.
#Anlage zu § 7 AR-OPraktikum
###Vertrag
für Personen im Orientierungspraktikum
Zwischen__________________________________________________
vertreten durch______________________________________________
und
Vorname, Name_____________________________________________
geb. am_________________________ in_________________________
wohnhaft in_________________________________________________
wird folgender Vertrag geschlossen:
#§ 1
Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums
Vorname, Name_____________________________________________
wird ab____________________________________________________
zum Zwecke der Berufsorientierung für ein Orientierungspraktikum eingestellt.
Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des __________________________________
Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
#§ 2
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis
Auf das Praktikumsverhältnis finden die Arbeitsrechtsregelungen über die Rechtsverhältnisse der Personen im Orientierungspraktikum (AR-OPraktikum) in der jeweils geltenden Fassung sowie der § 26 in Verbindung mit den §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der AR-OPraktikum Anwendung
#§ 3
Probezeit
Die ersten drei Monate des Orientierungspraktikums sind Probezeit.
#§ 4
Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit
(
1
)
Die regelmäßige Arbeitszeit im Orientierungspraktikum richtet sich nach der jeweils geltenden Arbeitszeit der Beschäftigten der Einrichtung, bei der das Praktikum durchgeführt wird.
(
2
)
Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
#§ 5
Praktikumsentgelt
Personen im Praktikum erhalten ein monatliches Praktikumsentgelt in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts gem. § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
Auf das Praktikumsentgelt werden nach § 4 Abs. 3 AR-OPraktikum angerechnet:
- gewährte Sachleistungen für freie Unterkunft bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich______Euro
- gewährte Sachleistungen für freie Verpflegung bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich______Euro
- Fahrtkostenerstattungen in Höhe von derzeit monatlich________Euro.
Das auszuzahlende Praktikumsentgelt beträgt unter Anrechnung vorgenannter Sachleistungen zu Beginn des Praktikumsverhältnisses monatlich________Euro. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
#§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
Personen im Praktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG-. Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.
#§ 7
Beendigung des Orientierungspraktikums
(
1
)
Während der Probezeit kann das Praktikum jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(
2
)
Nach der Probezeit kann das Praktikum nur gekündigt werden
- aus einem wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
- von der Person im Orientierungspraktikum mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende.
§ 8
Verschwiegenheitspflicht
Personen im Orientierungspraktikum unterliegen bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums beschäftigten Mitarbeitenden (§ 3 Abs. 1 TVöD i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 der
AR-Grundl-AV).
#AR-Grundl-AV).
§ 9
Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit
Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der AR-M in sinngemäßer Anwendung.
#§ 10
Sozialversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung besteht nicht.
#§ 11
Nebenabrede
Die Vereinbarungen von Nebenabreden zum Praktikumsvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
#§ 12
Ausfertigungen
Der Praktikumsvertrag wird _______-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Einrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, die Person im Orientierungspraktikum sowie
_____________________________________________________________________________
___________________________________ | , den | ____________________________________ |
U. ___________________________________ |
Person im Orientierungspraktikum |
U. ___________________________________ | _____________________________________ |
Bei Minderjährigen | |
______________________________________ | |
(gesetzliche Vertretung) |
Anlagen:
AR-OPraktikum
Auszug aus Berufsbildungsgesetz §§ 10 bis 23 und 25
Auszug aus AR-M
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