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Durchführungsbestimmungen
zur Visitation der Gemeinden in Vollzugsanstalten
mit hauptamtlichen Seelsorgern in der Evangelischen
Landeskirche in Baden

Vom 12. November 1974

(GVBl. 1975 S. 15)

Gemäß §§ 17 und 28 Abs. 3 der Visitationsordnung (Kirchl. Gesetz vom 27. Oktober 1967, S. 81) i.V. mit §§ 3 und 12 der Allgemeinen Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg vom 5. Juli 1972 (GVBl. S. 88) werden die folgenden Durchführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1

Die Anstaltsgemeinden in den Vollzugsanstalten werden unbeschadet des Visitationsrechts des Landesbischofs und der theologischen Mitarbeiter in der Regel von dem damit beauftragten Dekan im Strafvollzugsdienst visitiert.
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§ 2

Der Dekan im Strafvollzugsdienst schlägt dem Evang. Oberkirchenrat für die Visitation der Anstaltsgemeinden in den Strafvollzugsanstalten innerhalb der Evang. Landeskirche in Baden einen Terminplan für 6 Jahre vor. Nach Möglichkeit ist dieser Vorschlag mit dem für die katholischen Seelsorger zuständigen Dekan abzustimmen. Der Evang. Oberkirchenrat legt den Terminplan fest (§ 17 Abs. 2 Visitationsordnung) und unterrichtet hiervon das Justizministerium.
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§ 3

( 1 ) Der Seelsorger, bei dem die Visitation stattfinden soll, legt vier Wochen vor der Visitation dem Dekan im Strafvollzugsdienst einen Bericht in vierfacher Ausfertigung sowie zwei in der Berichtszeit gehaltenen Predigten vor. Der Bericht wird an die Mitglieder der Visitationskommission weitergeleitet.
( 2 ) Für die Anfertigung des Visitationsberichtes ist vom Dekan im Strafvollzugsdienst der zu visitierenden Seelsorgestelle hierfür der vorgesehene Fragebogen zu übersenden.
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§ 4

Der Visitationskommission gehören außer dem Dekan im Strafvollzugsdienst ein hauptamtlicher Seelsorger im Vollzugsdienst der Evang. Landeskirche in Baden sowie zwei Bezirkskirchenratsmitglieder des Kirchenbezirkes an, in dessen Bereich die zu visitierende Anstaltsgemeinde liegt.
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§ 5

Den Vorsitz der Visitationskommission hat der Dekan im Strafvollzugsdienst. Wird die Visitation von dem Landesbischof oder einem theologischen Mitglied des Evang. Oberkirchenrats durchgeführt, führt dieser den Vorsitz. Der Dekan im Strafvollzugsdienst gehört im Falle des Satzes 2 der Visitationskommission als weiteres Mitglied an.
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§ 6

Zur Visitation gehören ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Seelsorger; ein Besuch beim Leiter der Vollzugsanstalt, ein Gottesdienst in der Vollzugsanstalt, ein Gespräch der Visitationskommission mit den Gefangenen und ein Gespräch mit Vollzugsbediensteten und Mitarbeitern des Seelsorgers über den Dienst der Kirche in der Vollzugsanstalt.
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§ 7

Zum Abschluß der Visitation wird von der Visitationskommission ein Bericht über den Verlauf der Visitation sowie ein allgemeiner Bescheid über die Situation in der betreffenden Vollzugsanstalt und ein persönlicher Bescheid für den Seelsorger angefertigt und von allen Mitgliedern der Visitationskommission unterschrieben.
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§ 8

( 1 ) Der Bericht und die Bescheide der Visitationskommission sind dem Evang. Oberkirchenrat zusammen mit dem Bericht des Seelsorgers sowie den eingereichten Predigten einschließlich der Visitationspredigt binnen eines Monats nach Abschluß der Visitation vorzulegen.
( 2 ) Der Evang. Oberkirchenrat leitet die Bescheide mit einer eigenen Stellungnahme über den Dekan im Strafvollzugsdienst dem jeweiligen Seelsorger zu. Dieser gibt den wesentlichen Inhalt des allgemeinen Bescheids der Anstaltsgemeinde bekannt. Der Evang. Oberkirchenrat übersendet außerdem den allgemeinen Bescheid mit seiner Stellungnahme an das Justizministerium und den Leiter der Vollzugsanstalt.
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§ 9

Zur Betreuung aller Seelsorger im Vollzugsdienst gehören auch Besuche des Dekans im Strafvollzugsdienst, insbesondere bei den ehrenamtlichen Seelsorgern im Vollzugsdienst, die zum Austausch von Erfahrungen und zur Beratung dienen. Diese Besuche sind nicht als Visitationen zu bezeichnen.