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Kirchliches Gesetz über den Erwerb und den Verlust
der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem
Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz

Vom 15. April 2000 (GVBl. S. 113),

zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)

Die Landessynode hat auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1976 (GVBl. 1977 S. 65) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Scheidet ein Kirchenmitglied durch vorübergehende oder dauerhafte Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland aus seiner Pfarr- oder Kirchengemeinde aus, so kann es seine Kirchenmitgliedschaft mit allen kirchlichen Rechten und Pflichten in der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden1# fortsetzen, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Kirchengemeinde zulässt. Das gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirchengemeinde seines Aufenthaltsortes anschließt.
( 2 ) Für die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden 2# genügt eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Pfarramt, wenn diese innerhalb einer Frist von spätestens einem Jahr nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes abgegeben wird. Bestehen gegen die Fortsetzung der Mitgliedschaft Bedenken, entscheidet der zuständige Ältestenkreis.
( 3 ) Artikel 8 Abs. 3 und 10 Abs. 5 GO bleiben unberührt.3#
( 4 ) Die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft kann von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, regelmäßig einen Kirchenbeitrag in angemessener Höhe zu zahlen.
( 5 ) Die evangelische Gemeinde des ausländischen Wohnsitzes soll nach Möglichkeit vom zuständigen Pfarramt über die Fortsetzung der deutschen Kirchenmitgliedschaft informiert werden.
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§ 2

Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (GVBl. 1977 S. 65) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

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1 ↑ Ergänzt aufgrund Artikel 2 des KG zur Änderung des KG über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des KG über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz vom 20. Okt. 2010 mit Wirkung vom 1. Jan. 2011 (GVBl. 2010 S. 206).
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2 ↑ Ergänzt aufgrund Artikel 2 des KG zur Änderung des KG über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des KG über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz vom 20. Okt. 2010 mit Wirkung vom 1. Jan. 2011 (GVBl. 2010 S. 206).
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3 ↑ Gem. Artikel 6 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 106, 109).