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Rechtsverordnung
über die Erhebung von Gebühren
für die Rechnungsprüfung
– RPA-GebO –

Vom 23. Oktober 1997 (GVBl. S. 141)

geändert 17. November 2011 (GVBl. 2012 S. 8)
geändert am 11. Mai 2016 (GVBl. S. 137)
zuletzt geändert am 18. November 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 2, S. 7)

Aufgrund von § 14 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt vom 21. Oktober 1976 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 235), erläßt der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt folgende Verordnung:
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§ 1
Gebührenerhebung

Das Rechnungsprüfungsamt erhebt für die Prüfung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse Gebühren, soweit seine Leistungen nicht durch Zuweisungen oder sonstige Einnahmen abgegolten werden.
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§ 1 a
Gebührenbefreiung

Das Rechnungsprüfungsamt erhebt für die Prüfung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse der vor dem 1. Januar 2021 gegründeten und vorher bereits durch das Rechnungsprüfungsamt geprüften rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Sinne von § 1 KStiftG keine Gebühren. Die vor dem Jahr 2011 erhobenen Rechnungsprüfungsgebühren bleiben unberührt.1#
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§ 2
Gebührenschuldner

( 1 ) Gebührenschuldner ist die juristische Person, bei der selber oder bei deren Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Prüfung durchgeführt wird.
( 2 ) Bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einem sonstigen nichtrechtsfähigen Zusammenschluß natürlicher oder juristischer Personen haften diese mit dem Vermögen des Vereins oder sonstigen Zusammenschlusses als Gebührenschuldner.
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§ 3
Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe

( 1 ) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in Prüfungstagen ausgedrückten Zeitaufwand für die Prüfung. Ein Prüfungstag entspricht einem Fünftel der für einen Prüfungsbeamten jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
( 2 ) Die Gebühr beträgt
1. für einen vollen Prüfungstag
440,00 Euro
2. für einen halben Prüfungstag
220,00 Euro.
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Ein Zeitaufwand von weniger als einem halben Prüfungstag wird nicht berechnet.
( 3 ) In den Gebühren sind die mit der Prüfung verbundenen Reisekosten und sonstigen Auslagen inbegriffen.
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§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zugang des Prüfungsberichts und wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
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§ 5
Inkrafttreten, Ermächtigung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie gilt erstmals für den Prüfungsjahrgang 1997.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt wird ermächtigt, die Gebührenhöhe (§ 3 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat jeweils der Kostenentwicklung anzupassen.

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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Rechnungsprüfung vom 18. November 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 2, S. 7) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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2 ↑ Gemäß § 12 Abs. 2 S.1 RPA-Gesetz i.V.m. § 5 Abs. 2 RPA-GebO wird die Gebührenhöhe gem. § 3 Abs. 2 RPA-GebO ab dem 1. Januar 2007 wie folgt festgesetzt:
  1. für einen vollen Prüfungstag 480,00 Euro,
  2. für einen halben Pruüfungstag 240,00 Euro.
(GVBl. 12/2006 S. 239)
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3 ↑ OKR: 23.04.2024
AZ: 51/84-RPA
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RPG i. V. m. § 5 Abs. 2 RPA-GebO wird die Gebührenhöhe nach § 3 Abs. 2 RPA-GebO ab dem 1. August 2024 wie folgt festgesetzt:
  1. für einen vollen Prüfungstag 770,00 Euro,
  2. für einen halben Prüfungstag 385,00 Euro.
(GVBl. 2024, Nr. 66)