.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung
der Evangelischen Aktionsgemeinschaft
für Familienfragen
– Landesarbeitskreis Baden –
Vom 28. Oktober 1980
(GVBl. 1981 S. 13)
Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Baden – hat sich mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 28. Oktober 1980 nachstehende Ordnung gegeben:
####§ 1
Name und Aufgabe
(
1
)
In der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Baden – (im folgenden: Landesarbeitskreis Baden) sind Werke, Verbände und Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren Arbeit ganz oder teilweise auf die Familie bezogen ist, zusammengeschlossen.
(
2
)
Aufgabe des Landesarbeitskreises Baden ist es,
- den Evangelischen Oberkirchenrat,
- die in ihm zusammengeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen
in Fragen der Familienpolitik unter theologisch-ethischen, pädagogischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu beraten und deren familienbezogene Arbeit soweit als möglich zu koordinieren.
(
3
)
Der Landesarbeitskreis vertritt die familienbezogene Arbeit der in ihm zusammengeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen in der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) auf Bundesebene und in der Arbeitsgemeinschaft der baden-württembergischen Familienorganisationen (AGF).
(
4
)
Die Verantwortung der Kirchenleitung bleibt durch die Bildung der Aktionsgemeinschaft unberührt.
#§ 2
Zusammengeschlossene Einrichtungen
(
1
)
Im Landesarbeitskreis Baden sind zusammengeschlossen:
Amt für Jugendarbeit
Amt für Missionarische Dienste
Diakonisches Werk
Evangelische Akademie
Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung
Frauenarbeit
Kirchlicher Dienst Land
Landesbeirat für die Lebens-, Ehe- und Erziehungsberatung
Männerarbeit.
(
2
)
Über die Beteiligung weiterer Werke, Verbände und Einrichtungen entscheidet die Vollversammlung.
#§ 3
Leitung
Der Landesarbeitskreis Baden bildet eine Vollversammlung und einen Vorstand.
#§ 4
Vollversammlung
(
1
)
1 Die im Landesarbeitskreis Baden zusammengeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen werden in der Vollversammlung vertreten durch:
Amt für Jugendarbeit | 1 Delegierter |
Amt für Missionarische Dienste | 2 Delegierte |
Diakonisches Werk | 2 Delegierte |
Evangelische Akademie | 2 Delegierte |
Evangelische Arbeitsgemeinschaft für | |
Erwachsenenbildung | 2 Delegierte |
Frauenarbeit | 2 Delegierte |
Kirchlicher Dienst Land | 1 Delegierter |
Landesbeirat für die Lebens-, Ehe- und Erziehungsberatung | 1 Delegierter |
Männerarbeit | 1 Delegierter. |
2 Die Delegierten werden auf die Dauer von 3 Jahren von den in § 2 aufgeführten Einrichtungen bestellt. 3 Für jeden Delegierten ist ein ständiger Vertreter zu benennen, der im Verhinderungsfall des Delegierten mit Stimmrecht an den Sitzungen der Vollversammlung teilnimmt.
(
2
)
Der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung mit beschließender Stimme teil.
(
3
)
Die Vollversammlung kann zu ihren Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme im Einzelfall oder auf die Dauer einer Wahlperiode der Vollversammlung hinzuziehen.
#§ 5
Aufgaben der Vollversammlung
(
1
)
Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes,
- Beratung und Beschlußfassung im Rahmen der in § 1 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben und über die vorgelegten Anträge,
- Entsendung der Delegierten in die EAF und die AGF,
- Beschlußfassung über Änderungen dieser Ordnung sowie über die Auflösung des Landesarbeitskreises Baden,
- Beschlußfassung über die Verteilung der Zuschüsse,
- Beschlußfassung über Beteiligung weiterer Werke, Verbände und Einrichtungen am Landesarbeitskreis Baden sowie über die Festsetzung der Zahl ihrer Delegierten.
(
2
)
1 Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen und von ihm/ihr geleitet. 3 Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist.
(
3
)
1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt. 2 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
4
)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Vollversammlung Arbeitsausschüsse einsetzen.
(
5
)
Über die Beschlüsse der Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, das den Delegierten und den von ihnen vertretenen Werken, Verbänden und Einrichtungen zugesandt wird.
#§ 6
Der Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand ist für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Landesarbeitskreises verantwortlich. 2 Ihm gehören an:
- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende Vorsitzende,
- zwei weitere aus der Vollversammlung gewählte Delegierte.
3 Der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beschließender Stimme teil.
(
2
)
1 Der Vorstand bestellt zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine/n nebenamtliche/n Geschäftsführer/in im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. 2 Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
(
3
)
1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3 Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(
4
)
1 Der Vorstand wird auf die Dauer der Amtsperiode der Delegierten gewählt. 2 Wiederwahl ist möglich.
#§ 7
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.