.Dienstanweisung
Dienstanweisung
für die nebenamtlichen Seelsorger
für Hörgeschädigte in Baden
Vom 22. Oktober 1975
(GVBl. S. 103)
#- 1 Der Evang. Oberkirchenrat beauftragt geeignete und entsprechend zugerüstete Pfarrer, Religionslehrer sowie sonstige Gemeindeglieder mit dem nebenamtlichen Dienst an Hörgeschädigten in den Kirchenbezirken. 2 Voraussetzung für eine solche Beauftragung ist die Teilnahme an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang. 3 Soweit es sich nicht um ordinierte Pfarrer handelt, wird die Befähigung und Beauftragung zu Predigt und Sakaramentsverwaltung vorausgesetzt. 4 Die Dienstaufsicht liegt beim Dekan; die Fachaufsicht beim Landespfarrer für Hörgeschädigte, der diesen Seelsorgern beratend zur Seite steht.
- Zum Dienstauftrag eines nebenamtlichen Hörgeschädigtenseelsorgers gehören: regelmäßige Gottesdienste für Hörgeschädigte, die möglichst mit Gemeindenachmittagen verbunden sind;Kasualien auf besonderen Wunsch der hörgeschädigten Gemeindeglieder;Sprechstunden, auf besonderen Wunsch Hausbesuche; Gemeindeveranstaltungen und Arbeit mit Gruppen;Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialarbeitern für Hörgeschädigte;Beratung der Kirchengemeinden (z.B. im Hinblick auf Schwerhörigenanlagen);Kontakte mit Gehörlosen- und Schwerhörigenvereinen sowie mit den Pfarrämtern im Bereich der Hörgeschädigtengemeinde.
- Für den Dienst an den Hörgeschädigten gelten im einzelnen folgende Regelungen:
- 1 Die nebenamtlichen Hörgeschädigtenseelsorger arbeiten mit dem Landespfarrer und dem Konvent der Hörgeschädigten-Seelsorger zusammen. 2 Sie nehmen an den amtlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.
- Der nebenamtliche Hörgeschädigtenseelsorger soll durch einen gewählten Mitarbeiterkreis aus den Reihen der Hörgeschädigten unterstützt werden.
- 1 Bei Kasualien ist die Amtshandlung jeweils im Kirchenbuch derjenigen Gemeinde einzutragen, in deren Kirche sie vorgenommen wird. 2 Zum Jahresende ist dem Landespfarrer eine Aufstellung über die Kasualien vorzulegen.
- 1 Persönliche Vergütungen werden vom Evang. Oberkirchenrat bezahlt. 2 Für den Sachaufwand sind die Kirchenbezirke zuständig.
- Die Verwendung der für den Sachaufwand zur Verfügung gestellten Mittel sowie der Kirchenopfer und Kollekten für die örtliche Arbeit wird durch eine entsprechende Buchführung gegenüber dem federführenden Kirchenbezirk nachgewiesen.
- Der Seelsorger legt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit in der Seelsorge für Hörgeschädigte dem Landespfarrer vor.