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Geltungszeitraum von: 01.07.1994

Geltungszeitraum bis: 31.03.2019

Richtlinien
der Evangelischen Landeskirche in Baden
für die Einrichtung und den Betrieb von
evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder

Vom 10. Mai 1994

(GVBl. S. 74), geändert am 21. Mai 1996 (GVBl. S. 70)
aufgehoben zum 1. April 2019 (GVBl. S. 123)

Jesus hat die Kinder angenommen: Er lädt sie ein, stellt sie in die Mitte und sagt, daß sie zu ihm und in sein Reich gehören. Darum wird in jedem Taufgottesdienst das Kinderevangelium verlesen: »Laßt die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht« (Markus 10,14).
Hier wird deutlich, welche Aufgabe wir an unseren Kindern haben. Die Evangelische Landeskirche in Baden und ihr Diakonisches Werk sehen in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder einen Schwerpunkt ihrer Arbeit und leisten so in der Volkskirche ihren familienpolitischen Beitrag. In den kirchlichen Tageseinrichtungen für Kinder erfahren Kinder Betreuung, Förderung und Begleitung, wird Eltern Hilfe und Beratung in Fragen der Erziehung angeboten.
Kinder sollen so früh wie möglich in der Gemeinde Heimat finden und im Glauben wachsen. Mit religiösen Lebensformen, die dem Alter, den Bedürfnissen und Fähigkeiten und dem Lebensrhythmus der Kinder entsprechen, will der evangelische Kindergarten diese Entwicklung fördern. Die folgenden Richtlinien beschreiben die Rahmenvorgaben für dieses Arbeitsfeld.
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I. Allgemeine Vorschriften

1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Richtlinien finden Anwendung für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft von kirchlichen Körperschaften, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen. Die Tageseinrichtungen für Kinder sind über ihren Träger dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. angeschlossen.
1.2
Den nicht der kirchlichen Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegenden Trägern von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. als Mitglied angeschlossen sind, wird die Anwendung dieser Richtlinien empfohlen.
2.
Begriffbestimmung
Tageseinrichtungen für Kinder sind Kinderkrippen, Kindergärten in den verschiedensten Ausformungen, Spielstuben, Schülerhorte etc., die der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dienen.
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II. Organisation

1.
Trägerschaft
1.1
Rechtsträger der Tageseinrichtungen für Kinder ist entweder eine kirchliche Körperschaft im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden oder eine dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. angeschlossene diakonisch tätige juristische Person.
1.2
Der Rechtsträger ist verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Dienst- und Fachaufsicht über die in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
1.3
Ein Rechtsträger gemäß Abschnitt 1 Nr. 1.1 hat für jede Tageseinrichtung für Kinder aufgrund § 12 Abs. 1 das Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der jeweils geltenden Fassung eine Satzung nach Maßgabe der vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustersatzung zu beschließen. Je ein Exemplar der beschlossenen Satzung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. vorzulegen.
1.4
Ein Rechtsträger gemäß Abschnitt 1 Nr. 1.2 hat die von ihm beschlossene Satzung dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. vorzulegen.
2.
Zuständigkeiten
Das nach der Satzung zuständige Organ des Rechtsträgers entscheidet über die Belange der Tageseinrichtung für Kinder. Die Rechtsträger gemäß Abschnitt 1 Nr. 1.1 haben die in den kirchenrechtlichen Vorschriften festgelegten Genehmigungsvorbehalte zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen des Evangelischen Oberkirchenrates einzuholen.
3.
Aufnahme der Kinder
Zwischen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Kindes und dem Rechtsträger der Tageseinrichtung für Kinder kommt ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis über die Aufnahme des Kindes zustande. Die Vertragsbedingungen sind in der von der Evangelischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. herausgegebenen Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder und dem Aufnahmevertrag festgelegt.
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III. Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder

1.
Betriebsgröße
Der Lebensraum der Kinder in dieser Altersstufe muß übersichtlich und überschaubar sein; auch für die Organisation und Leitung bringen zu große Einrichtungen zusätzliche Probleme. Deshalb sollte eine Tageseinrichtung für Kinder nicht mehr als vier Gruppen umfassen.
2.
Gruppenstärke
2.1
Für jedes Kind müssen mindestens 2,2 qm Bodenfläche im Gruppenbereich vorhanden sein.
2.2
Die Regelgruppe (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Mittagsunterbrechung) soll nicht mehr als 25 angemeldete Kinder umfassen. Stehen pro Gruppe weniger als 55 qm zur Verfügung, ist die Gruppenstärke entsprechend Absatz 1 zu verringern.
2.3
Die Ganztagsgruppe (ganztätige durchgehende Betreuung) soll nicht mehr als 20 angemeldete Kinder umfassen.
2.4
Bei der Frühgruppe (zusammenhängende Betreuung über einen Zeitraum von 6 bis 7 Stunden) ist die Anzahl auf 20 Kinder zu beschränken.
2.5
Für die Mischgruppe (Mischung der Angebote nach Absatz 2, 3 und 4 in einer Gruppe) soll entsprechend der Zahl der Ganztagskinder die Gruppenstärke auf 20 bis höchstens 23 Kinder begrenzt werden.
2.6
In der Familiengruppe (erweiterte Altersmischung) ist entsprechend der Zahl der Kinder unter drei Jahren und der Zahl der Schulkinder die Gruppenstärke auf 15 bis höchstens 18 Kinder zu reduzieren.
2.7
Bei Aufnahme anerkannt behinderter Kinder reduziert sich die Gruppenstärke, je nach Behinderung, pro Kind ebenfalls um bis zu zwei Plätze.
3.
Personelle Besetzung
3.1
Für Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder muß ausreichend Personal vorhanden sein, das über persönliche und fachliche Eignung sowie praktische Erfahrung verfügt.
3.2
Die Befugnis zur Leitung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und 2 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
3.3
Für Regelgruppen sind mindestens 1,5 Fachkräfte vorzusehen.
3.4
Bei besonderen pädagogischen Anforderungen (in eingruppigen Kindergärten, Frühgruppen oder sozialen Brennpunkten, bei einem hohen Anteil nicht deutsch sprechender Kinder o.ä.) sollte für jede Gruppe eine Zweitkraft vorhanden sein.
3.5
Für Ganztagsgruppen müssen aufgrund des Schichtdienstes je nach Öffnungszeit mindestens zwei Fachkräfte vorhanden sein. Bei einer täglichen Öffnungszeit über acht Stunden ist die Zahl der Fachkräfte in entsprechender Anwendung des Personalschlüssels der Evangelischen Landeskirche und des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. zu erhöhen.
3.6
Für Familiengruppen sollen drei Fachkräfte mit möglichst unterschiedlicher Qualifikation (siehe Fachkraftkatalog des Kindergartengesetzes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung) eingesetzt werden.
3.7
Je nach Größe der Einrichtung ist die gestufte Freistellung der Leiterin/des Leiters vom Gruppendienst vorzusehen. Näheres bestimmen die Richtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. gemäß der Bekanntmachung vom 28.9.1992 (GVBl. S. 176).
3.8
Stellvertretende Leiterinnen/Leiter mit eigenem Verantwortungsbereich werden im Einzelfall zugelassen (siehe Kriterien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., die von der Evangelischen Landeskirche übernommen wurden).
4.
Außenspielbereich
4.1
Für jede Tageseinrichtung für Kinder muß ausreichender Spielplatz in unmittelbarer Verbindung zum Kindergartengebäude vorhanden sein.
4.2
Pro Kind sollen 10 qm, jedoch nicht weniger als 6 qm Bodenfläche zur Verfügung stehen.
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IV. Finanzierung

  1. Die Tageseinrichtung für Kinder erhält ihre Betriebsmittel aus Eigenmitteln des Trägers, Elternbeiträgen, Zuschüssen Dritter (Land, Kommune) und sonstigen Einnahmen.
  2. Bei den Trägern gemäß Abschnitt 1 Nr. 1.1 bestehen die Eigenmittel aus der normierten Zuweisung nach dem Kirchlichen Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz-FAG) in der jeweils geltenden Fassung).
  3. Die Höhe des Elternbeitrages wird von dem Rechtsträger unter Beachtung der von dem Evangelischen Oberkirchenrat für die jeweilige Haushaltsperiode fortgeschriebenen Richtsätze festgesetzt. Im Bereich der jeweiligen politischen Gemeinde sollen zwischen den vor anderen Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder die Elternbeiträge in einheitlicher Höhe vereinbart werden. Näheres über Zahlungspflicht und Zahlungsweise regelt die Kindergartenordnung.
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V. Fachaufsicht und Fachberatung

1.
Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht
1.1
Für die Rechtsträger gemäß Abschnitt 1 Nr. 1.1 führt die Landeskirche aufgrund ihrer geistlichen und rechtlichen Leitungsverantwortung nach der Grundordnung die allgemeine kirchliche Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften und deren Mitarbeiter. Ihr obliegt die oberste Dienstaufsicht sowie die Rechtsaufsicht. Die Aufsicht wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt. Dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. wurde die Durchführung der Fachaufsicht über die Tageseinrichtungen für Kinder und deren Mitarbeiter sowie der Erlaß von Richtlinien für deren Betrieb und von Dienstanweisungen für Mitarbeiter in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen.
1.2
Fachaufsicht geschieht durch Fachberatung, Anleitung, fachliche Weisungen und Richtlinien. Der mit der Fachaufsicht Beauftragte hat das Recht, sich an Ort und Stelle zu informieren, Stellungnahmen zu erbitten und im notwendigen Umfang Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
2.
Fachberatung
2.1
Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. führt im Rahmen der Bestimmungen seiner Satzung die Fachberatung durch.
2.2
Die Fachberatung geschieht durch fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung, Anleitung, Richtlinien sowie Fortbildungsangebote.
3.
Richtlinien
Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. kann im Rahmen der ihm übertragenen Fachaufsicht (Abschnitt V. Nr. 1.2) in Absprache mit dem Evangelischen Oberkirchenrat Richtlinien zum Betrieb von Kindertagesstätten erlassen.
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VI. Schlußbestimmungen

Inkrafttreten
  1. Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Die »Richtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Einrichtung und den Betrieb von Evangelischen Kindergärten« vom 19. Juli 1965 treten mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien außer Kraft.