.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung
der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO)
Vom 4. August 2009 (GVBl. S. 111)
geändert 17. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 46, S. 111)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung für das Aufgabengebiet Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (GB/OE) in der Evangelischen Landeskirche in Baden:
#§ 1
Grundlagen, Ziele und Aufgaben
(
1
)
1 Gemeindeberatung trägt dem reformatorischen Gedanken Rechnung, dass die Kirche sich in ihrer Gestalt stets verändert, um ihren Auftrag wahrnehmen zu können. 2 Gemeindeberatung fördert kirchliche Organisationen in diesem Prozess und trägt so zu Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung bei. 3 Sie ist die theologisch und sozialwissenschaftlich reflektierte Umsetzung des Ansatzes der Organisationsentwicklung und anderer Beratungskonzepte auf kirchliche und diakonische Strukturen. 4 Sie hat das Ziel, Veränderungen und Krisen mit ihren schöpferischen Möglichkeiten zu nutzen und daraus mit den Betroffenen einen entwicklungsfördernden Prozess zu eröffnen und zu gestalten.
(
2
)
1 Die Aufgabe, qualifizierte Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung für die Landeskirche und ihre verschiedenen Ebenen und Teilorganisationen als internes Beratungsangebot anzubieten und fachlich weiter zu entwickeln, obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat (EOK). 1#
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden und andere kirchliche und diakonische Rechtsträger der Landeskirche können Beratung nach dieser Ordnung in Anspruch nehmen. 2 Die Beratung bedarf keiner Genehmigung und kann nicht von übergeordneten Stellen angeordnet werden.
#§ 2
Selbstverständnis, Beauftragung, Kosten
(
1
)
Die Beratung durch die GB/OE orientiert sich an den „Standards für die Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der EKD“ der Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Es wird, auf Grundlage eines Mustervertrages, jeweils ein individueller Beratungsvertrag mit der bzw. dem zu Beratenden geschlossen.
(
3
)
Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater unterstützen prozessorientiert die zu Beratenden darin, ihre eigenen Kräfte für Klärungs-, Verständigungs- und Veränderungsprozesse zu nutzen und zu entwickeln.
(
4
)
Die Beratungsfelder der GB/OE sind insbesondere:
- Gemeinde- und Organisationsentwicklung,
- Arbeitsstruktur und Kooperation,
- Team- und Projektentwicklung,
- Krisen und Konflikte,
- Konzeption und Leitbild,
- Strategieentwicklung und Kirchenkompass.
(
5
)
Die Beratung wird in der Regel durch ein Team von zwei Personen wahrgenommen.
(
6
)
1 Die Kosten der Beratung durch die GB/OE tragen die bzw. der zu Beratende. 2 Sie richten sich nach einer durch den EOK zu beschließenden Entgelttabelle. 3 Die zu Beratenden können vom EOK im Rahmen der Haushaltsmittel auf Antrag einen Nachlass erhalten.
#§ 3
Organisation
(
1
)
Der EOK sorgt im Rahmen der Haushaltsmittel für eine den Bedürfnissen entsprechende finanzielle und räumliche Ausstattung der GB/OE und gewährleistet die Rahmenbedingungen für deren vertrauliche Arbeitsweise.
(
2
)
Der EOK gewährleistet, dass bedarfsgerecht kirchlichen Mitarbeitenden die Fortbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ermöglicht wird.
(
3
)
Die GB/OE
- ist Mitglied im Zusammenschluss der Einrichtungen für Gemeindeberatung und Organisationsentwcilung im Bereich der EKD (GBOE - Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland) und
- kooperiert eng mit den Schwesterneinrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Diözesen in Baden-Württemberg.
§ 4
Leitung und Geschäftsführung
1 Die Leitung und Geschäftsführung der GB/OE obliegt dem EOK, soweit Aufgaben in dieser Ordnung nicht der Vollversammlung oder dem Beirat zugeordnet sind. 2 Die Geschäftsführung ist einer bzw. einem Mitarbeitenden mit einem qualifizierten Abschluss in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung zu übertragen. 3 Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
#§ 5
Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater
(
1
)
1 Die Beratungsleistungen werden von Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberatern erbracht, die vom EOK auf jeweils sechs Jahre berufen werden. 2 Wiederberufung ist möglich. 3 Sie sind in der Regel nebenamtlich tätig.
(
2
)
Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater müssen, über eine abgeschlossene Ausbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung oder über eine äquivalente Qualifikation verfügen.
(
3
)
1 Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater, die kirchliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sind, üben ihre Beratungstätigkeit als Nebentätigkeit aus. 2 Soweit es ihr Dienst erlaubt, können sie, in Abstimmung mit der jeweiligen Dienststellenleitung, Gemeindeberatungstermine auch in der Dienstzeit wahrnehmen. 3 Die Genehmigung der Nebentätigkeit folgt den allgemeinen Bestimmungen. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Beratungstätigkeit an Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater auch als Dienstauftrag übertragen werden.
(
4
)
1 Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater verpflichten sich, mindestens zwei Beratungen pro Jahr zu übernehmen und sich kontinuierlich in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung fortzubilden. 2 Sie verpflichten sich, an einer der eingerichteten regionalen Supervisionsgruppen, an den Studientagen sowie der Jahresfortbildungstagung regelmäßig teilzunehmen.
(
5
)
Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater erhalten für die von ihnen erbrachten Beratungsleistungen Auslagenersatz, soweit die HonorareRVO der Landeskirche dies vorsieht.
(
6
)
Die Berufung zur Gemeindeberaterin bzw. zum Gemeindeberater endet, wenn sie bzw. er das 72. Lebensjahr vollendet.
#§ 6
Vollversammlung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater
(
1
)
1 Alle berufenen Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater sowie die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu einer Fortbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung zugelassen sind, bilden die Vollversammlung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater. 2 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der GB/OE gehört der Vollversammlung beratend an.
(
2
)
Die Vollversammlung tritt mindestens ein Mal pro Jahr zusammen und nimmt den Tätigkeitsbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der GB/OE entgegen.
(
3
)
Die Vollversammlung kann zu allen Fragen der GB/OE gegenüber dem Beirat (§ 7) bzw. dem EOK Stellung nehmen.
(
4
)
Sie wählt alle zwei Jahre aus dem Kreis der berufenen Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater drei Vertreterinnen bzw. Vertreter für den Beirat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2).
#§ 7
Beirat der GB/OE
(
1
)
Der Beirat der GB/OE (Beirat) dient dem Austausch und der Entscheidung über alle mit dem Beratungskonzept und den Beratungsstandards zusammenhängenden Fragen sowie über alle Regelungen, die die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater unmittelbar betreffen.
(
2
)
Den Beirat bilden
- die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (§ 4) und
- drei von der Vollversammlung gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter (§ 6 Abs. 4).
(
3
)
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
#- Entscheidung über die Themen der internen Fortbildung;
- Entscheidung über die Auswahl der Supervisorinnen und Supervisoren für die internen Supervisionsgruppen;
- Entscheidung über Weiterentwicklungen oder Veränderungen lder Standards für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung, nach Konsultation der Vollversammlung;
- Entscheidung über die Standards für Qualitätssicherung, nach Konsultation der Vollversammlung;
- Entscheidung über Weiterentwicklungen oder Veränderungen der Beratungskonzepte der GB/OE, nach Konsultation der Vollversammlung;
- Entscheidung über weitere Vernetzungen innerhalb und außerhalb der Landeskirche;
- Verabschiedung der Jahresberichte der Arbeit der GB/OE;
- Empfehlung einer Berufung oder Wiederberufung als Gemeindeberaterin bzw. Gemeindeberater gegenüber dem EOK;
- Auswahl von Interessentinnen und Interessenten sowie Empfehlung der Bewilligung einer Fortbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung;
- Einladung zur Vollversammlung und Erstellen der Tagesordnung.
§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Schlussbestimmungen
(1) Die Ordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gemeindeberatung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 6. September 2005 (GVBl. 2006 S. 86) außer Kraft.
(
3
)
1 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die GB/OE in die Vertragsverhältnisse mit der AGGB (Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung in der Evangelischen Landeskirche in Baden) ein, soweit die Vertragspartner dem zustimmen. 2 Die Berufungen der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater der AGGB bleiben gültig.
#
1 ↑ Satz 2 aufgehoben gemäß der Ordnung zur Änderung der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Baden vom 17. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 46, S. 111) mit Wirkung zum 1. Juni 2022.
1 ↑ Satz 2 aufgehoben gemäß der Ordnung zur Änderung der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Baden vom 17. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 46, S. 111) mit Wirkung zum 1. Juni 2022.