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Wehrpflichtgesetz
– Auszug –

Bekanntmachung der Neufassung vom 15. August 2011 (BGBl. I Nr. 45 S. 1730),

zuletzt geändert am 3. Mai 2013 (BGBl. I Nr. 22 S. 1084)

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(Auszug)

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§ 11
Befreiung vom Wehrdienst

( 1 ) Vom Wehrdienst sind befreit
  1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
  4. ....
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§ 12
Zurückstellung vom Wehrdienst

( 2 ) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:
  1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
  2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
( 3 )
( 4 ) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
  1. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
    1. eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
    2. ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
    3. einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
    4. einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbldungsabschnitt oder
    5. eine bereits begonnene Berufsausbildung
    unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
( 5 ) ....
( 6 ) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
( 7 ) ....
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§ 13
Unabkömmlichstellung

( 1 ) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
( 2 ) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
( 3 ) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
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§ 20
Zurückstellungsanträge

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.
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§ 48
Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall

( 1 ) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet sind:
  1. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können gemustert und einberufen werden.
  2. ....
  3. ...
  4. ...
  5. ...
Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten Bundes- und Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.
( 2 ) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3 bis 5 und folgende Vorschriften:
  1. ...
  2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
  3. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2, 4, 5 und 7 treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Absatz 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
  5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in der Stellung eines Bataillionskommandeurs oder in entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.