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Rechtsverordnung über die Vergütung und die Kosten
im Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Vertretungskostenrechtsverordnung - VertrKRVO)

Vom 23. Juni 2020

(GVBl. S. 254),

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Art. 2 § 31 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Vertretungskosten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Kosten für die Vertretung im Pfarrdienst.
( 2 ) Eine Vergütung in Vertretungsfällen wird gewährt für Vertretungstätigkeiten in folgenden Bereichen:
  1. Gottesdienst mit Predigt,
  2. Kasualgottesdienste,
  3. Konfirmandenunterricht und
  4. Führung des Pfarramtes, einschließlich der Gremienarbeit und rechtlichen Vertretung.
Mit der Erstattung für Fahrtkosten bilden diese Vergütungen die Vertretungskosten.
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§ 2
Vakanzvertretung durch Pfarrerinnen und Pfarrer in einem aktiven Dienstverhältnis

( 1 ) Die Übernahme der gesamten Vertretung einer vakanten Pfarrstelle durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in einem aktiven Dienstverhältnis umfasst die Vertretungstätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4. Wird die gesamte Vertretung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in einem aktiven Dienstverhältnis übernommen, so wird für die Dauer der Vertretung eine Vertretungszulage in Höhe von 200,00 Euro monatlich gewährt.
( 2 ) Für die Übernahme der Vertretungstätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 im Rahmen einer Vakanz werden für Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Dienstverhältnis folgende Vertretungszulagen als Pauschale gewährt:
  1. für die Übernahme der Kasualgottesdienste 50,00 Euro monatlich,
  2. für die Übernahme des Konfirmandenunterrichts 50,00 Euro monatlich und
  3. für die Übernahme der Führung des Pfarramtes 100,00 Euro monatlich.
( 3 ) Wird die Vertretung einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Probedienst übertragen, so ist die Vertretungstätigkeit Teil des Dienstauftrages der Pfarrerin oder des Pfarrers im Probedienst. Vertretungszulagen nach dieser Rechtsverordnung werden nicht gewährt. Diese Regelung gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Dienstauftrag zur Mithilfe im Kirchenbezirk oder in der Kirchengemeinde eingesetzt sind.
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§ 3
Vertretungen durch andere Personen

( 1 ) Personen, die nicht in einem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Landeskirche stehen und entsprechend qualifiziert sind, erhalten für einzelne Amtshandlungen, die sie wahrgenommen haben, die nachstehend genannten Vergütungen.
( 2 ) Für die Vertretung in einem Gottesdienst mit Predigt, einem Gottesdienst für Schülerinnen oder Schüler oder einen Kasualgottesdienst wird eine Vergütung in Höhe von 50,00 Euro gewährt. Für jeden weiteren Gottesdienst an demselben Wochenende zu demselben Predigtthema wird eine Vergütung von 25,00 Euro gewährt.
( 3 ) Für die hauptverantwortliche Durchführung des Konfirmandenunterrichts mit den dazugehörenden Tätigkeiten wird eine Vergütung in Höhe von 150,00 Euro monatlich gewährt.
( 4 ) Für sonstige regelmäßige Vertretungsdienste, die eine theologisch-fachliche Qualifikation erfordern, wird eine Vergütung in Höhe von 25,00 Euro pro Woche gewährt.
( 5 ) Wird die Führung des Pfarramtes durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Ruhestand übernommen, so erhält diese Person eine monatliche Vergütung in Höhe von 100,00 Euro. Dieser Vertretungsfall ist dem Evangelischen Oberkirchenrat durch den Kirchenbezirk anzuzeigen.
( 6 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt gilt § 3 entsprechend.
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§ 4
Fahrtkostenerstattung

Fahrtkosten werden nach den allgemeinen Vorschriften erstattet. Fahrtkosten können innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Vertretung geltend gemacht werden. Im Fall der Führung des Pfarramtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 werden Fahrtkosten für maximal fünf Fahrten pro Woche erstattet. Ein Ausgleich der Fahrtenhäufigkeit ist innerhalb von zwei Wochen möglich.
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§ 5
Längerer Dienstverhinderung

Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für eine Zeit von mehr als vier Wochen durchgehend an der Wahrnehmung des Dienstes wegen Krankheit, Elternzeit, Kontaktstudium oder anderen Gründen verhindert, kann ab der fünften Woche § 2 entsprechend angewendet werden.
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§ 6
Auszahlung der Vertretungskosten

( 1 ) Die in dieser Rechtsverordnung geregelten Zulagen werden den berechtigten Personen, soweit es sich um Pfarrerinnen und Pfarrer in einem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis handelt, durch die Landeskirche ausgezahlt. Die Kirchenbezirke melden hierfür die Vertretungsfälle zeitnah dem Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) In allen anderen Fällen, werden Vergütungen nach dieser Rechtsverordnung durch die Kirchenbezirke ausbezahlt.
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§ 7
Kostenträger

( 1 ) Die Landeskirche trägt die Vertretungskosten
  1. bei der Vakanz einer Pfarrstelle und
  2. bei längerer Dienstverhinderung im Sinne von § 5 ab der fünften Woche der Dienstverhinderung.
( 2 ) Die Kirchengemeinde trägt die Vertretungskosten, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer infolge Wahrnehmung gemeindlicher Aufgaben oder Verpflichtungen mit Zustimmung des Kirchengemeinderates an der Dienstausübung verhindert ist. Der Kirchenbezirk fordert die Vertretungskosten in regelmäßigen Abständen bei der jeweiligen Kirchengemeinde an. Der Bezirkskirchenrat kann nähere Regelungen zur Kostenanforderung erlassen.
( 3 ) Der Kirchenbezirk trägt die Vertretungskosten in allen übrigen Fällen, insbesondere bei Erholungsurlaub einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, zur Freistellung von mehr als zwei sonntäglichen Predigtgottesdiensten, zur Ermöglichung eines predigtfreien Sonntags alle vier bis sechs Wochen, bei Teilnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrer am Pfarrkolleg und bei Dienstverhinderungen, die nicht länger als vier Wochen gedauert haben.
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§ 8
Verwirklichung der Kostenträgerschaft der Landeskirche

Für die von der Landeskirche nach § 7 Abs. 1 zu tragenden Vertretungskosten erhalten die Kirchenbezirke seitens der Landeskirche für jede vakante Pfarrstelle einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von bis zu 700,00 Euro monatlich bis zur Wiederbesetzung der Stelle. Bei einem Einsatz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit besonderem Dienstauftrag oder der Vertretung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in einem aktiven Dienstverhältnis kann dieser Betrag reduziert werden. Wiederbesetzung im Sinne dieser Rechtsverordnung ist auch die Rückkehr nach längerer Dienstverhinderung.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Vertretungskostenverordnung vom 28. Juli 1998 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert am 25. April 2006 (GVBl. S. 171) außer Kraft.
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