.Vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 254),
§ 1
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Rechtsverordnung zur Regelung der Vertretungskosten (Vertretungskostenrechtsverordnung – VertrKRVO)1#
Vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 254),
geändert am 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Art. 2 § 31 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Vertretungskosten2#
(1) 1Diese Rechtsverordnung regelt die Kosten für die Vertretung vakanter Deputate von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen in den Dienstgruppen. 2Die Regelungen gelten entsprechend für gemeindliche Bezirksstellen. 3Auf weitere Vertretungsdienste ist diese Rechtsverordnung entsprechend anwendbar.
(2) 1Eine Vergütung in Vertretungsfällen wird gewährt für einzelne Vertretungstätigkeiten in folgenden Bereichen:
- Gottesdienst mit Predigt,
- Kasualgottesdienste,
- Konfirmandenunterricht und
- Führung des Pfarramtes, einschließlich der Gremienarbeit und rechtlichen Vertretung.
2Mit der Erstattung für Fahrtkosten bilden diese Vergütungen die Vertretungskosten.
(3) Vertretungstätigkeiten der Diakoninnen und Diakone werden nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen beurteilt.
#§ 2 -gestrichen-3#
#§ 3
Vertretungen durch andere Personen
(1) Personen, die nicht in einem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Landeskirche stehen und entsprechend qualifiziert sind, erhalten für einzelne Amtshandlungen, die sie wahrgenommen haben, die nachstehend genannten Vergütungen.
(2) 1Für die Vertretung in einem Gottesdienst mit Predigt, einem Gottesdienst für Schülerinnen oder Schüler oder einen Kasualgottesdienst wird eine Vergütung in Höhe von 50 Euro gewährt. 2Für jeden weiteren Gottesdienst an demselben Wochenende zu demselben Predigtthema wird eine Vergütung von 25 Euro gewährt.4#
(3) Für die hauptverantwortliche Durchführung des Konfirmandenunterrichts mit den dazugehörenden Tätigkeiten wird eine Vergütung in Höhe von 150 Euro monatlich gewährt.5#
(4) Für sonstige regelmäßige Vertretungsdienste, die eine theologisch-fachliche Qualifikation erfordern, wird eine Vergütung in Höhe von 25 Euro pro Woche gewährt.6#
(5) 1Wird die Führung des Pfarramtes durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Ruhestand übernommen, so erhält diese Person eine monatliche Vergütung in Höhe von 100 Euro. 2Dieser Vertretungsfall ist dem Evangelischen Oberkirchenrat durch den Kirchenbezirk anzuzeigen. 3Bei der Führung eines zentralen Pfarramtsbüros im Kooperationsraum beläuft sich die Vergütung auf 200 Euro pro Monat.7#
(6) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt gilt § 3 entsprechend.
#§ 4
Fahrtkostenerstattung
1Fahrtkosten werden nach den allgemeinen Vorschriften erstattet. 2Fahrtkosten können innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Vertretung geltend gemacht werden. 3Im Fall der Führung des Pfarramtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 werden Fahrtkosten für maximal fünf Fahrten pro Woche erstattet. 4Ein Ausgleich der Fahrtenhäufigkeit ist innerhalb von zwei Wochen möglich.
#§ 5
Längere Dienstverhinderung8#
Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für eine Zeit von mehr als einem Monat durchgehend an der Wahrnehmung des Dienstes wegen Krankheit, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, Kontaktstudium oder anderen Gründen verhindert, gilt diese Rechtsverordnung entsprechend.
#§ 6
Auszahlung der Vertretungskosten9#
Die Vergütungen nach dieser Rechtsverordnung werden durch die Kirchenbezirke ausbezahlt.
#§ 7
Kostenträger
(1) Die Landeskirche trägt die Vertretungskosten
- bei der Vakanz eines Deputats einer Pfarrerin oder eines Pfarrers oder einer Diakonin oder eines Diakons und
- bei längerer Dienstverhinderung im Sinne von § 5 ab dem zweiten Monat der Dienstverhinderung.
(2) 1Die Kirchengemeinde trägt die Vertretungskosten, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer infolge Wahrnehmung gemeindlicher Aufgaben oder Verpflichtungen mit Zustimmung des Kirchengemeinderates an der Dienstausübung verhindert ist. 2Der Kirchenbezirk fordert die Vertretungskosten in regelmäßigen Abständen bei der jeweiligen Kirchengemeinde an. 3Der Bezirkskirchenrat kann nähere Regelungen zur Kostenanforderung erlassen.
(3) Der Kirchenbezirk trägt die Vertretungskosten in allen übrigen Fällen, insbesondere bei Erholungsurlaub einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, zur Freistellung von mehr als zwei sonntäglichen Predigtgottesdiensten, zur Ermöglichung eines predigtfreien Sonntags alle vier bis sechs Wochen, bei Teilnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers am Pfarrkolleg und bei Dienstverhinderungen, die nicht länger als einen Monat gedauert haben.11#
#§ 8
Verwirklichung der Kostenträgerschaft der Landeskirche12#
1Für die von der Landeskirche nach § 7 Abs. 1 zu tragenden Vertretungskosten erhalten die Kirchenbezirke seitens der Landeskirche für jedes vakante volle Deputat nach § 1 Abs. 1 einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von bis zu 2.100,00 Euro monatlich bis zur Wiederbesetzung des Deputats oder dessen Wegfall. 2Bei einem Einsatz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit besonderem Dienstauftrag oder der Vertretung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in einem aktiven Dienstverhältnis wird dieser Betrag in Höhe des besetzten Deputats reduziert. 3Wiederbesetzung im Sinne dieser Rechtsverordnung ist auch die Rückkehr nach längerer Dienstverhinderung.
#§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vertretungskostenverordnung vom 28. Juli 1998 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert am 25. April 2006 (GVBl. S. 171) außer Kraft.
(3) Sofern Zulagen nach § 2 der bis 31. Dezember 2025 gelten Fassung bezahlt wurden, werden diese bis zur Beendigung der Vakanz, längstens bis 31. Dezember 2026 ausbezahlt.13#
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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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3 ↑ § 2 gestrichen gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
3 ↑ § 2 gestrichen gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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9 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
9 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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10 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
10 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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12 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
12 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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13 ↑ Absatz 3 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
13 ↑ Absatz 3 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VertrKRVO vom 9. Juni 2026 (GVBl., Nr. 74, S. 126), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.