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V e r t r a g
zwischen der Evang. Landeskirche in Baden,
im folgenden Landeskirche genannt,
vertreten durch den Evang. Landeskirchenrat
und
der EUROPÄISCH-FESTLÄNDISCHEN
BRÜDER-UNITÄT,
im folgenden Brüder-Unität genannt,
vertreten durch die Direktion in Bad Boll/Württ.,
über
die kirchliche Versorgung der
Evang. Kirchengemeinde Königsfeld.
Vom 2. November 1977 / 4. Oktober 1977 (GVBl. 2019 S. 70 ),
####§ 1
(
1
)
1 Die Brüder-Unität verpflichtet sich, die kirchliche Versorgung der Mitglieder der Evang. 2 Kirchengemeinde Königsfeld sowie der evangelischen Kur- und Feriengäste in Königsfeld zu übernehmen. 3 Für Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen stellen die Brüdergemeine und die Kirchengemeinde die notwendigen Räume zur Verfügung.
(
2
)
Die Brüder-Unität beauftragt die in Königsfeld arbeitenden Pfarrer der Brüdergemeine mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe.
#§ 2
1 Vor der Berufung eines Pfarrers werden der Evang. Kirchengemeinderat Königsfeld und der Evang. Oberkirchenrat angefragt, ob gegen den vorgesehenen Bewerber Bedenken bestehen.
2 Dabei werden die persönlichen Verhältnisse (sowie) der Bildungs- und berufliche Werdegang des zu bestellenden Pfarrers dargelegt.
#§ 3
(
1
)
Die von der Brüder-Unität berufenen Pfarrer stehen ausschließlich im Dienst zur Brüder-Unität, die allein die Dienstaufsicht über sie ausübt.
(
2
)
1 Soweit für Glieder der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland Gottesdienste gehalten werden, sind die landeskirchlichen Ordnungen zu beachten. 2 In Wortverkündung, Sakramentsspendung, in Unterricht und Seelsorge ist für die Pfarrer die Heilige Schrift nach Maßgabe des Bekenntnisses der Landeskirche die Grundlage. 3 Sie haben die landeskirchlich eingeführten Kirchen- und Lehrbücher zu berücksichtigen.
(
3
)
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 werden die Pfarrer die für die äußere Verwaltung der Kirchengemeinde ihnen unmittelbar zugehenden Weisungen beachten.
(
4
)
Ergeben sich Beschwerden aus der geistlichen oder verwaltungsmäßigen Leitung der Kirchengemeinde Königsfeld gegen die Pfarrer, wird der Evang. Oberkirchenrat sich mit der Leitung der Brüder-Unität in Verbindung setzen.
#§ 4
(
1
)
Der Ältestenrat der Brüdergemeine und der Kirchengemeinderat Königsfeld erarbeiten gemeinsam eine Dienstanweisung für die beiden Pfarrer; die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung der Brüder-Unität und des Evang. Oberkirchenrats.
(
2
)
In der Kirchengemeinde Königsfeld werden Visitationen, wie sie in den anderen landeskirchlichen Gemeinden stattfinden, nicht abgehalten.
(
3
)
1 Die Pfarrer der Brüdergemeine verfassen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der dem Evang. 2 Oberkirchenrat jeweils bis zum 31. Januar vorzulegen ist. 3 Außerdem wird der theologische Gebietsreferent des Evang. Oberkirchenrates von Zeit zu Zeit die Gemeinde besuchen und dabei mit dem Kirchengemeinderat die Verhältnisse der Gemeinde besprechen.
#§ 5
Derjenige der beiden Pfarrer, der das Amt des Vorsitzenden des Kirchengemeinderates bzw. des Stellvertreters (§ 32 der Grundordnung)1# übernimmt, wird unbeschadet seiner Zugehörigkeit zur Brüdergemeine Mitglied der Landeskirche.
#§ 6
(
1
)
1 Für den nach Maßgabe dieses Vertrages übernommenen kirchlichen Dienst erhält die Brüder-Unität von der Landeskirche die Hälfte des Besoldungsaufwandes für ihre beiden Pfarrer erstattet. 2 Dieser Betrag ist in vier Raten jeweils zur Quartalsmitte an die Brüder-Unität in Bad Boll zu zahlen. 3 Er wird der Entwicklung der von der Landeskirche zu zahlenden Gehälter angepaßt, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
(
2
)
Für den anteiligen Sachaufwand hat die Evang. Kirchengemeinde Königsfeld aufzukommen.
#§ 7
(
1
)
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(
2
)
Er kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist auf 1. April oder 1. Oktober jeden Jahres gekündigt werden.
(
3
)
Die Landeskirche wird für die Dauer des Vertragsverhältnisses von der Errichtung einer eigenen landeskirchlichen Pfarrstelle absehen.
Karlsruhe, den 2.11.77 Der Landeskirchenrat der Evang. Landes- kirche in Baden | Bad Boll, den 4.10.77 Die Evang. Brüder Unität in Deutschland |
(Amtssiegel) | (Amtssiegel) |