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V e r t r a g
zwischen der Evang. Landeskirche in Baden,
im folgenden Landeskirche genannt,
vertreten durch den Evang. Landeskirchenrat
und
der EUROPÄISCH-FESTLÄNDISCHEN
BRÜDER-UNITÄT,
im folgenden Brüder-Unität genannt,
vertreten durch die Direktion in Bad Boll/Württ.,
über
die kirchliche Versorgung der
Evang. Kirchengemeinde Königsfeld.

Vom 2. November 1977 / 4. Oktober 1977 (GVBl. 2019 S. 70 ),

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§ 1

( 1 ) Die Brüder-Unität verpflichtet sich, die kirchliche Versorgung der Mitglieder der Evang. Kirchengemeinde Königsfeld sowie der evangelischen Kur- und Feriengäste in Königsfeld zu übernehmen. Für Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen stellen die Brüdergemeine und die Kirchengemeinde die notwendigen Räume zur Verfügung.
( 2 ) Die Brüder-Unität beauftragt die in Königsfeld arbeitenden Pfarrer der Brüdergemeine mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe.
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§ 2

Vor der Berufung eines Pfarrers werden der Evang. Kirchengemeinderat Königsfeld und der Evang. Oberkirchenrat angefragt, ob gegen den vorgesehenen Bewerber Bedenken bestehen.
Dabei werden die persönlichen Verhältnisse (sowie) der Bildungs- und berufliche Werdegang des zu bestellenden Pfarrers dargelegt.
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§ 3

( 1 ) Die von der Brüder-Unität berufenen Pfarrer stehen ausschließlich im Dienst zur Brüder-Unität, die allein die Dienstaufsicht über sie ausübt.
( 2 ) Soweit für Glieder der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland Gottesdienste gehalten werden, sind die landeskirchlichen Ordnungen zu beachten. In Wortverkündung, Sakramentsspendung, in Unterricht und Seelsorge ist für die Pfarrer die Heilige Schrift nach Maßgabe des Bekenntnisses der Landeskirche die Grundlage. Sie haben die landeskirchlich eingeführten Kirchen- und Lehrbücher zu berücksichtigen.
( 3 ) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 werden die Pfarrer die für die äußere Verwaltung der Kirchengemeinde ihnen unmittelbar zugehenden Weisungen beachten.
( 4 ) Ergeben sich Beschwerden aus der geistlichen oder verwaltungsmäßigen Leitung der Kirchengemeinde Königsfeld gegen die Pfarrer, wird der Evang. Oberkirchenrat sich mit der Leitung der Brüder-Unität in Verbindung setzen.
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§ 4

( 1 ) Der Ältestenrat der Brüdergemeine und der Kirchengemeinderat Königsfeld erarbeiten gemeinsam eine Dienstanweisung für die beiden Pfarrer; die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung der Brüder-Unität und des Evang. Oberkirchenrats.
( 2 ) In der Kirchengemeinde Königsfeld werden Visitationen, wie sie in den anderen landeskirchlichen Gemeinden stattfinden, nicht abgehalten.
( 3 ) Die Pfarrer der Brüdergemeine verfassen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der dem Evang. Oberkirchenrat jeweils bis zum 31. Januar vorzulegen ist. Außerdem wird der theologische Gebietsreferent des Evang. Oberkirchenrates von Zeit zu Zeit die Gemeinde besuchen und dabei mit dem Kirchengemeinderat die Verhältnisse der Gemeinde besprechen.
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§ 5

Derjenige der beiden Pfarrer, der das Amt des Vorsitzenden des Kirchengemeinderates bzw. des Stellvertreters (§ 32 der Grundordnung)1# übernimmt, wird unbeschadet seiner Zugehörigkeit zur Brüdergemeine Mitglied der Landeskirche.
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§ 6

( 1 ) Für den nach Maßgabe dieses Vertrages übernommenen kirchlichen Dienst erhält die Brüder-Unität von der Landeskirche die Hälfte des Besoldungsaufwandes für ihre beiden Pfarrer erstattet. Dieser Betrag ist in vier Raten jeweils zur Quartalsmitte an die Brüder-Unität in Bad Boll zu zahlen. Er wird der Entwicklung der von der Landeskirche zu zahlenden Gehälter angepaßt, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
( 2 ) Für den anteiligen Sachaufwand hat die Evang. Kirchengemeinde Königsfeld aufzukommen.
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§ 7

( 1 ) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
( 2 ) Er kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist auf 1. April oder 1. Oktober jeden Jahres gekündigt werden.
( 3 ) Die Landeskirche wird für die Dauer des Vertragsverhältnisses von der Errichtung einer eigenen landeskirchlichen Pfarrstelle absehen.
Karlsruhe, den 2.11.77
Der Landeskirchenrat
der Evang. Landes-
kirche in Baden
Bad Boll, den 4.10.77
Die Evang. Brüder Unität in Deutschland
(Amtssiegel)
(Amtssiegel)

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1 ↑ Jetzt Artikel 26 Abs. 4 GO i. V. m. § 23 LWG.