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Durchführungsbestimmungen
über das Zusammenwirken mit den Kirchenbezirken
bei der Besetzung von landeskirchlichen Stellen in
den Kirchenbezirken (DB-ZK)

Vom 16. Oktober 1995

(GVBl. S. 225)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 16 Abs. 3 des kirchlichen Gesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 14. November 1980, GVBl. 1981 S. 3) und § 13 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 1996 und 1997 vom 19. Oktober 1995 die folgenden Durchführungsbestimmungen:
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I.

1.
Grundlagen und Zielsetzung
1.1
Die Landessynode trifft mit der Verabschiedung des Haushaltsplans und des Stellenplans die Entscheidung über den Bedarf und die Deckung der Finanzmittel, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben im Haushaltszeitraum voraussichtlich benötigt werden (§ 12 KVHG). Ihr obliegt es, inhaltliche Schwerpunkte für die kirchliche Arbeit der Landeskirche zu setzen und bei notwendigen Einsparungen die Haushaltsbereiche zu bezeichnen, in denen Kürzungen der Personal- und Sachausgaben erfolgen müssen.
1.2
Der Vollzug des Haushalts- und Stellenplans ist Aufgabe des Evangelischen Oberkirchenrats (§ 13 Haushaltsgesetz). Ihm obliegt es in diesem Zusammenhang, Kriterien aufzustellen, nach welchen Sachgesichtspunkten landeskirchliche Personalstellen den Kirchenbezirken zugewiesen bzw. bei Stellenkürzungen auf die Kirchenbezirke verteilt werden sollen. Grundlage für Zuweisungen und Kürzungen ist der Stellennachweis für landeskirchliche Stellen in den Kirchenbezirken (Nr. 2), der erstmals dem Stellenplan zum Haushaltsplan der Landeskirche für die Jahre 1996 und 1997 beigefügt ist.
1.3
Die Kirchenbezirke sollen künftig bei der Besetzung, Wiederbesetzung bzw. Nichtwiederbesetzung oder Umschichtung landeskirchlicher Personalstellen in ihrem Bereich in höherem Maße eigenverantwortlich mitwirken und entscheiden können.
1.4
Um das Ziel größerer Entscheidungsmitverantwortung der Kirchenbezirke (Nr. 1.3) zu erreichen, werden Änderungen kirchlicher Rechtsvorschriften nötig. Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen können Gesetzesänderungen nicht vorwegnehmen. Sie wollen probeweise die Kirchenbezirke im Rahmen des bestehenden Rechts in die künftigen personalplanerischen und stellenplanerischen Entscheidungen stärker einbeziehen, um vor Gesetzesänderungen zunächst Erfahrungen zu sammeln.
2.
Stellennachweis
Der Stellennachweis (Nr. 1.2) dokumentiert den gegenwärtigen Stellenbestand landeskirchlicher Stellen in den einzelnen Kirchenbezirken. Zugleich vermerkt er die aus dem Stellenplan ersichtlichen Rahmenvorgaben der Landessynode für die künftige Stellenentwicklung (z.B. kw-Vermerke). Der für den Haushaltszeitraum geltende Stellennachweis landeskirchlicher Stellen bildet somit die Grundlage für die personalplanerische und stellenplanerische Mitwirkung und Mitentscheidung der Kirchenbezirke wie für den Vollzug des Stellenplans durch den Evangelischen Oberkirchenrat (Nr. 1.2). In den Stellennachweis einbezogen sind der Gemeindepfarrdienst (Hst. 051.), Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen (Hst. 031.), Bezirksjugendpfarrer/Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendreferenten/Bezirksjugendreferentinnen (Hst. 1120.), Evangelische Erwachsenenbildung (EEB) (Hst. 5280.), Studentenseelsorge (Hst. 1210.), Krankenhausseelsorge (Hst. 1410.), Telefonseelsorge (Hst. 1470.) und Pfarrstellen in diakonischen Einrichtungen (Hst. 2170.). Nicht eingerechnet wegen der engen Verflechtung kirchlicher und staatlicher Einsatzplanung sind die Stellen im Religionsunterricht. Ebenfalls nicht einbezogen sind überregionale landeskirchliche Pfarrstellen.
3.
Bezirkliche Personal- und Stellenplanung
3.1
Zielvorstellung ist, daß die Kirchenbezirke künftig in den Grenzen der nach dem Stellennachweis auf sie entfallenden Personalstellen (Nr. 2) weithin selbst entscheiden können, welche landeskirchlichen, dem Kirchenbezirk räumlich zugeordneten Stellen ganz oder teilweise besetzt werden sollen. Der Kirchenbezirk muß darüber hinaus die Möglichkeit haben, zugewiesene Personalstellen nach den bezirklichen Notwendigkeiten und Prioritäten umzuverteilen, sofern haushaltsrechtlich Deckungsfähigkeit besteht. Hierfür müssen noch rechtliche Verfahrensregelungen getroffen werden.
3.2
Die Kirchenbezirke können bereits im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen landeskirchliche Personalstellen, die sie umschichten wollen, dem Evangelischen Oberkirchenrat benennen. Der Evangelische Oberkirchenrat bemüht sich, die Vorstellungen des Kirchenbezirks bei seiner Personalplanung zu berücksichtigen.
3.3
Verzichtet ein Kirchenbezirk auf die Besetzung einer landeskirchlichen Personalstelle, die nicht zur Kürzung vorgesehen ist, wird nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein finanzieller Ausgleich gewährt.
4.
Mitwirkung der Kirchenbezirke bei der Besetzung der Gemeindepfarrstellen
4.1
Die Besetzung der Gemeindepfarrstellen richtet sich nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz. Danach wirken bei der Besetzung die Gemeinde, der Bezirkskirchenrat und die Kirchenleitung zusammen (§ 1 Abs. 1 Pfarrstellenbesetzungsgesetz, i.V.m. § 59 Abs. 1 GO). Wird eine Gemeindepfarrstelle in absehbarer Zeit frei und kommt aus besonderen Gründen in Betracht, sie nicht wieder zu besetzen, so entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse, ob eine Wiederbesetzung der Pfarrstelle erfolgen oder die pfarramtlichen Aufgaben in anderer Weise wahrgenommen werden sollen. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) und mit dem Bezirkskirchenrat (§ 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz).
4.2
Innerhalb dieses kirchengesetzlichen Rahmens (Nr. 4.1) soll künftig zunächst der Bezirkskirchenrat vor der Ausschreibung einer Gemeindepfarrstelle darüber befinden, ob die Pfarrstelle aus seiner Sicht ganz oder teilweise besetzt werden soll oder ob die pfarramtlichen Aufgaben in anderer Weise wahrgenommen werden können. Der Bezirkskirchenrat beteiligt den betroffenen Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) und teilt seine Entscheidung sowie diejenige des Ältestenkreises (Kirchengemeinderats) dem Evangelischen Oberkirchenrat mit. Dieses Verfahren gilt in gleicher Weise in den Fällen der Besetzung der Pfarrstelle durch die Kirchenleitung (§ 12 Pfarrstellenbesetzungsgesetz).
4.3
Müssen nach den Vorgaben des Evangelischen Oberkirchenrats (Nr. 1.2) Stellen im Gemeindepfarrdienst des Kirchenbezirks gekürzt werden, bemüht sich der Bezirkskirchenrat um die sinnvolle Umsetzung im Kirchenbezirk. Er beteiligt die betroffenen Ältestenkreise (Kirchengemeinderäte) und teilt das Ergebnis dem Evangelischen Oberkirchenrat mit. Der Bezirkskirchenrat kann auch nach Nr. 3 verfahren.
4.4
Der Evangelische Oberkirchenrat berät den Bezirkskirchenrat auf Wunsch.
5.
Mitwirkung der Kirchenbezirke bei der Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen
5.1
Landeskirchliche Pfarrstellen besetzt der Landesbischof durch Berufung eines Pfarrers im Rahmen der Personalplanung des Evangelischen Oberkirchenrats nach Anhörung des Landeskirchenrats und im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks, dem die Pfarrstelle zugeordnet ist. Ist die Pfarrstelle mehreren Kirchenbezirken zugeordnet, ist das Benehmen mit den beteiligten Bezirkskirchenräten herzustellen (§ 14 Pfarrstellenbesetzungsgesetz).
5.2
Innerhalb dieses kirchengesetzlichen Rahmens (Nr. 5.1) sollen die Kirchenbezirke künftig bei der Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen in ihrem Bereich eine größere Mitverantwortung übernehmen. Vor der Ausschreibung einer landeskirchlichen Pfarrstelle informiert der Evangelische Oberkirchenrat die betroffenen Kirchenbezirke. Der Bezirkskirchenrat, bei mehreren betroffenen Kirchenbezirken alle Bezirkskirchenräte, befindet darüber, ob die Stelle aus der Sicht des Kirchenbezirks ganz, teilweise oder nicht besetzt werden soll und teilt seine Entscheidung dem Evangelischen Oberkirchenrat mit. Der Bezirkskirchenrat kann auch nach Nr. 3 verfahren.
6.
Mitwirkung der Kirchenbezirke bei der Besetzung anderer landeskirchlicher Personalstellen
Für die Besetzung anderer als der in den Nummern 4 und 5 bezeichneten landeskirchlichen Personalstellen (z.B. Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen, Jugendreferenten/Jugendreferentinnen, andere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis) gibt es keine kirchengesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich des Personaleinsatzes von Gemeindediakonen/Gemeindediakoninnen und Bezirksjugendreferenten/Bezirksjugendreferentinnen im Bereich der Kirchenbezirke hat der Evangelische Oberkirchenrat Konzeptionen entwickelt, in deren Rahmen die Kirchenbezirke bei der Besetzung mitwirken und Mitverantwortung tragen.
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II.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1996 in Kraft.