.Kirchliches Gesetz
Kirchliches Gesetz
über besondere besoldungsrechtliche Maßnahmen
bei einer wirtschaftlich-finanziellen Notlage
(Notlagengesetz)
Vom 11. April 1986 (GVBl. S. 71),
zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 108)
####§ 1
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Der Landeskirchenrat hat ein Verfahren zur Feststellung der wirtschaftlich-finanziellen Notlage der Landeskirche einzuleiten, wenn trotz
- Heranziehung von Rücklagen,
- Einsparungen,
- Zurückstellung verzichtbarer und Einschränkung kirchlich notwendiger Arbeitsfelder und Aktivitäten,
- wertangemessener Veräußerung aufgebbaren Baubestands und
- Bemühungen um Erschließung neuer ordentliche Einnahmen
die Einnahmen aus Steuern, Staatsleistungen, eigenen Erträgen und freiwilligen Zuwendungen nicht ausreichen, die Personalkosten, die eingegangenen Rechtsverpflichtungen und die unerlässlichen Sachausgaben abzudecken.
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1 Bei der Heranziehung von Rücklagen nach Absatz 1 Nr. 1 darf die allgemeine Ausgleichsrücklage (§ 15 KVHG) einen Mindestbetrag von 15 vom Hundert des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorausgehenden drei Haushaltsjahre, vermindert um die aus Kirchensteuern finanzierten vermögenswirksamen Ausgaben, nicht unterschreiten. 2 Die Bürgschaftssicherungsrücklage (§ 16 KVHG) kann bis zu einem Mindestbetrag von 10 v.H. der bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen herangezogen werden. 3 Die Heranziehung der Betriebsmittelrücklage (§ 13 KVHG) und der Tilgungsrücklage (§ 17 KVHG) kommen nicht in Betracht. 4 Das Gleiche gilt für von der Landessynode beschlossene zweckgebundene Sonderrücklagen für bestimmte Projekte.
#§ 2
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1 Die Notlage wird durch kirchliches Gesetz festgestellt, wenn der Fehlbetrag nach § 1 nur durch Aufnahme von Schulden ausgeglichen werden kann, deren Höhe die vermögenswirksamen Ausgaben, abzüglich der vermögenswirksamen Einnahmen (§ 29 Ab. 1 KVHG), übersteigt und wenn innerhalb einer kurzen Frist eine Verbesserung der Finanzlage nicht zu erwarten ist. 2 Einer Schuldenaufnahme gleichgestellt ist die Heranziehung der Rücklagen gemäß §§ 15 und 16 KVHG, sofern dabei die in § 1 Abs. 2 festgelegten Mindestbeträge insgesamt unterschritten werden.
#§ 3
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1 Durch das die Notlage feststellende Gesetz können die Sonderzuwendung, das Urlaubsgeld und die Tätigkeitszulagen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von den Pfarrerinnen und Pfarrern gleichgestellten Personen (§ 30 AG-PfDG.EKD) sowie von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bis zum Ende des laufenden Haushalts befristet gekürzt werden.2# 2 Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen sind angemessen zu berücksichtigen; Gehaltsverzichte nach § 5 Arbeitsplatzförderungsgesetz sind auf Antrag in voller Höhe anzurechnen.
#§ 4
Bei Fortbestehen der festgestellten Notlage können die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis zum Ablauf des nächsten Doppelhaushalts durch Haushaltsgesetz verlängert werden.
#§ 5
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Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
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Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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1 ↑ Gem. Artikel 12 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
1 ↑ Gem. Artikel 12 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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2 ↑ Gemäß Artikel 13 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
2 ↑ Gemäß Artikel 13 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)