.Rechtsverordnung
Vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 122)
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 3
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
Abschnitt 4
#§ 15
§ 16
Rechtsverordnung
über die Zahlung von Bonuszuweisungen
(BonuszuweisungsRVO - BonusZRVO)
Vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 122)
geändert am 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90)
Der Landeskirchenrat hat nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Finanzausgleichsgesetz vom 21. April 2018 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), folgende Rechtsverordnung erlassen:
###Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Bonuszuweisung
Kirchengemeinden und Kirchenbezirke erhalten auf Antrag für die Umsetzung von Fundraising-Konzepten, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beitragen, und für Projekte im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der nach § 3 Nr. 6 Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel Bonuszuweisungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung.
#§ 2
Vorbehalt
Die Mittelvergabe erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und kann im Hinblick auf die jeweilige Gesamtzahl der eingereichten und zuweisungsfähigen Anträge anteilig gekürzt werden.
#§ 3
Häufigkeit der Gewährung
(
1
)
1 Bonuszuweisungen für Fundraising-Konzepte werden einmalig gewährt. 2 Eine Bonuszuweisung für einen Kooperationsraum kann auch dann gewährt werden, wenn beteiligte Kirchengemeinden bereits eine Bonuszuweisung erhalten haben.1#
(
2
)
Bonuszuweisungen für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit können für dasselbe Projekt zweimalig gewährt werden.
#Abschnitt 2
Bonuszuweisungen für Fundraising-Konzepte
#§ 4
Fundraising-Konzepte
(
1
)
Fundraising-Konzepte im Sinne dieser Rechtsverordnung sind dem Bereich Fundraising zuzuordnende, mindestens auf drei Jahre ausgelegte und dokumentierte Planungen, denen ein Vorgehenskonzept zu Grunde liegt und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- nachhaltiger Beitrag zur alternativen Finanzierung der Gemeindearbeit oder Arbeit des Kirchenbezirks,
- Gewinnung von Spenden und Sponsoring sowie Kontakt zu Spendenden und Sponsoren,
- begründete Auswahl verschiedener Fundraising-Maßnahmen, die im Rahmen des Fundraising-Konzeptes in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren durchgeführt werden sollen und die das nachhaltige Interesse der Antragstellenden an der dauerhaften Etablierung des Fundraising deutlich werden lassen;
- Durchführung von mindestens zwei unterschiedlichen Fundraising-Maßnahmen pro Jahr,
- Planung der für das Fundraising notwendigen Ressourcen sowie der zu erwartenden Einnahmen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren,
- klare Zuordnung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für das Fundraising-Konzept und seine Umsetzung,
- Angaben über ein eventuell gleichzeitig durchzuführendes Haushaltssicherungsverfahren, wobei die Einbindung des Fundraising-Konzeptes in das Haushaltssicherungsverfahren deutlich wird;
- im Fall des § 7 Abs. 2 eine Darstellung des Beitrags des Fundraising zum Gemeindeaufbau.
(
2
)
Zuweisungsfähig sind Fundraising-Konzepte, deren Ertrag für Aufgaben der allgemeinen Gemeindearbeit und der Arbeit des Kirchenbezirks verwendet wird, insbesondere aus den Bereichen
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Seniorenarbeit,
- Kirchenmusik,
- Materialien für gemeindliche Aktivitäten,
- Mission und Ökumene und
- Förderung kirchlicher Kreise und Gruppen.
(
3
)
Einzelne Fundraising-Maßnahmen innerhalb eines zuweisungsfähigen Fundraising-Konzeptes sind beispielsweise
- Spendenbriefe,
- Werben um Anlassspenden,
- Aktionen wie Bazare, Flohmärkte, Tombolas, Verlosungen oder Versteigerungen.
- Sponsoring-Vereinbarungen oder andere Kooperationen mit Unternehmen,
- Einrichtung von Fördervereinen und
- Errichtung von Stiftungen.
(
4
)
Zuweisungsfähig sind auch Fundraising-Konzepte aus den Bereichen Kirchenkunst, Kirchenbau, Orgelbau und Glockenwesen, wenn dadurch ein Beitrag zur dauerhaften Etablierung des Fundraising geleistet wird.
(
5
)
Fundraising-Konzepte, die sich auf die Finanzierung von Personalstellen richten, sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn diese Personalstellen künftige Haushalte belasten.
(
6
)
Bloße Optimierung der Einnahmesituation der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke durch wirtschaftliches Handeln ist nicht berücksichtigungsfähig.
#§ 5
Antragstellung
(
1
)
1 Ein Antrag auf Bonuszuweisung kann von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken gestellt werden. 2 Kirchengemeinden können auch für ihre Pfarrgemeinden oder den Kooperationsraum, dem sie angehören, einen Antrag auf Bonuszuweisung stellen.3#
(
2
)
Benachbarte Kirchengemeinden und Kirchenbezirke können auch für ein gemeinsames Konzept einen Antrag auf Bonuszuweisung stellen.
(
3
)
Der vollständige Antrag auf eine Bonuszuweisung muss bis spätestens 30. Juni des auf den Beginn der Umsetzung des Fundraising-Konzeptes folgenden Jahres auf dem Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen sein.
(
4
)
1 Anträge auf Bonuszuweisungen sind mit einer aussagekräftigen Dokumentation zu versehen. 2 Diese muss enthalten:
- Darstellung des Fundraising-Konzeptes mit der zu Grunde liegenden Idee und den angestrebten Zielen, gegebenenfalls mit Beitrag zum Gemeindeaufbau;
- Darstellung der organisatorischen Verankerung des Fundraisings,
- Begründung der ausgewählten Maßnahmen,
- einen Drei-Jahres-Plan für die Durchführung der Maßnahmen mit Bedarfs-, Ressourcen- und Einnahmeplanung;
- Darstellung der bereits durchgeführten Maßnahmen,
- Darstellung der Spenderansprache und des Spenderdankes und
- Auswertung der Ergebnisse und Erfahrungen.
(
5
)
1 Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn die Buchung der erzielten Einnahmen vom zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt oder der zuständigen Kirchenverwaltung bestätigt ist. 2 Es müssen die Einnahmen aus dem gesamten Kalenderjahr, in dem mit der Umsetzung des Konzeptes begonnen wurde, nachgewiesen werden.
(
6
)
1 Auch für die Auszahlung der Rate des zweiten und dritten Konzeptjahres ist ein Antrag zu stellen. 2 Dem Antrag auf Auszahlung ist ein kurzer Bericht über die weitere Umsetzung des Fundraising-Konzeptes beizufügen. 2 Der Bericht muss zusammen mit der Buchungsbestätigung des zuständigen Verwaltungs- und Serviceamtes oder der zuständigen Kirchenverwaltung über die Höhe der erzielten Netto-Einnahmen bis spätestens 30.Juni des Folgejahres auf dem Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen sein.
#§ 6
Zuweisungsvoraussetzungen
(
1
)
Eine Bonuszuweisung kann nur gewährt werden, wenn die erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen aus dem eingereichten Fundraising-Konzept innerhalb des Kalenderjahres, in dem mit der Umsetzung des Konzeptes begonnen wurde, nachgewiesene Netto-Einnahmen von mindestens 4.000,00 Euro erbracht hat.
(
2
)
Auch im zweiten und dritten Projektjahr sind Netto-Einnahmen von mindestens 4.000,00 Euro nachzuweisen.
(
3
)
Zur Berechnung der Netto-Einnahmen bereits durchgeführter Fundraising-Maßnahmen sind von den durch die Maßnahmen erzielten Einnahmen die Kosten für Organisation, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit abzuziehen.
(
4
)
Kollekten und Zuschüsse aus kirchlichen Haushalten gelten nicht als Einnahmen.
#§ 7
Vergabe der Bonuszuweisung
(
1
)
Die Bonuszuweisung beträgt bis zu 20.000,00 Euro.
(
2
)
Die Bonuszuweisung kann um zusätzliche 5.000,00 Euro aufgestockt werden, wenn der Beitrag des Fundraising zum Gemeindeaufbau dargestellt wird.
(
3
)
1 Die Auszahlung erfolgt in drei Jahresraten. 2 Die Höhe der ersten beiden Raten entspricht jeweils den Netto-Einnahmen, die in dem Kalenderjahr erzielt worden sind, das der Ratenzahlung vorangegangen ist. 3 Die Auszahlung wird auf jeweils höchstens 6.700,00 Euro, begrenzt. 4 Die Höhe der dritten Rate entspricht der Differenz zwischen der Summe aller in den drei vorangegangenen Kalenderjahren durch die Durchführung der Maßnahmen aus dem Fundraising-Konzept erzielten Netto-Einnahmen und der Summe der ersten beiden Raten. 5 Im Falle der Einbindung in ein Gemeindeaufbaukonzept kommen 1.700 Euro (1. und 2. Jahr) bzw. 1.600 Euro (3. Jahr) zusätzlich hinzu.
#§ 8
Vergabeausschuss
(
1
)
Über die Bonuszuweisung entscheidet der Vergabeausschuss.
(
2
)
1 Der Vergabeausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem zuständigen Mitarbeitenden des Bereichs Fundraising sowie zwei weiteren vom Evangelischen Oberkirchenrat zu bestimmenden Mitarbeitenden, darunter eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Abteilung Gemeindefinanzen. 2 Mindestens ein Mitglied des Vergabeausschusses soll Pfarrerin oder Pfarrer oder Diakonin oder Diakon sein.4#
(
3
)
Die oder der zuständige Mitarbeitende des Bereichs Fundraising übt den Vorsitz im Vergabeausschuss aus.5#
#§ 9
Rückforderung
1 Empfangene Bonuszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht wurden, die zur Gewährung einer Bonuszuweisung geführt haben, oder wenn im zweiten oder dritten Konzeptjahr der Mindestbetrag von 4.000,00 Euro nicht erreicht wurde. 2 Es gelten die allgemeinen Vorschriften.
#Abschnitt 3
Bonuszuweisungen für Kinder- und Jugendarbeit
#§ 10
Förderfähige Projekte
(
1
)
1 Förderfähige Projekte im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Rechtsverordnung sind mindestens angelegt auf drei Jahre und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
- Verfolgung innovativer Ansätze oder Neukonstituierung einer Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde,
- gemeindeübergreifende Organisation von mehreren Kirchengemeinden, die zukunftsfähige Perspektiven in der Zusammenarbeit der Gemeinden vermitteln oder
- Förderung einer zukunftsfähigen Verbindung von Kinder- und Jugendarbeit mit Elternarbeit.
(
2
)
Pro Pfarrgemeinde oder pro Predigtbezirk kann höchstens ein Projekt gleichzeitig gefördert werden.
#§ 11
Antragstellung
(
1
)
Der vollständige Antrag auf Zuteilung einer Bonuszuweisung muss bis spätestens 1. März oder 1. November beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen sein.
(
2
)
1 Ein Antrag auf eine Bonuszuweisung kann ausschließlich von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken gestellt werden. 2 Kirchengemeinden können auch für ihre Pfarrgemeinden Anträge stellen.
(
3
)
Mehrere Kirchengemeinden können für ein gemeinsames Projekt einen Antrag stellen.
(
4
)
1 Für die Beantragung ist das zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden. 2 In dem Formular müssen Angaben gemacht werden zur
- Darstellung des Projektkonzeptes mit der zu Grunde liegenden Idee und den angestrebten Zielen,
- Darstellung der organisatorischen Verankerung und
- Begründung der ausgewählten Maßnahme.
(
5
)
1 Für die Verwendung der Mittel ist nach dem Projektende ein Verwendungsnachweis auf dem zur Verfügung gestellten Formular zu führen. 2 Dieser enthält eine
- Auswertung der Ergebnisse und Erfahrungen und
- Übersicht zur Verwendung der Mittel.
(
6
)
Maßnahmen im Rahmen der Konfirmandenarbeit, insbesondere Konfi-Camps, Konfitage und Konfiprojekte werden nicht gefördert.
#§ 12
Vergabe der Bonuszuweisung
(
1
)
Die Bonuszuweisung beträgt bis zu 20.000,00 Euro je Antrag.
(
2
)
Die Bonuszuweisung kann um höchstens 5.000,00 Euro aufgestockt werden, wenn für das Konzept räumliche Voraussetzungen geschaffen werden müssen.
(
3
)
Die Bonuszuweisung ist zweckgebunden für das dem Antrag zu Grunde liegende Projekt zu verwenden.
(
4
)
Die Bewilligung wird nach Genehmigung durch einen Zuweisungsbescheid dem Antragsteller mitgeteilt.
(
5
)
1 Die Auszahlung erfolgt in drei Jahresraten. 2 In begründeten Ausnahmefällen ist eine Einmalzahlung möglich.
#§ 13
Vergabe
1 Über die Vergabe entscheidet der Finanzausschuss der Evangelischen Jugend. 2 Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- die Sachgebietsleitung der Verwaltung des Kinder- und Jugendwerkes Baden,
- die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer,
- bis zu vier durch die Landesjugendkammer gewählte Mitglieder,
- eine Landesjugendreferentin oder ein Landesjugendreferent,
- eine Bezirksjugendreferentin oder ein Bezirksjugendreferent und
- zwei Vorstandsmitglieder der Evangelischen Jugend Baden.
§ 14
Rückforderung
1 Empfangene Bonuszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht wurden, die zur Gewährung einer Bonuszuweisung geführt haben, oder die zugeteilten Mittel für die Projekte der Kinder- und Jugendarbeit nicht benötigt werden. 2 Es gelten die allgemeinen Vorschriften.
#Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
#§ 15
Übergangsregelung
Die Auszahlung von Bonuszuweisungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bewilligt wurden, erfolgt weiterhin nach der Rechtsverordnung über die Zahlung von Bonuszuweisungen in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
#§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Zahlung von Bonuszuweisungen vom 11. Dezember 2013 außer Kraft.
#
1 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
1 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
#
2 ↑ Nummer 8 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
2 ↑ Nummer 8 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
#
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
#
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
#
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
#
6 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.
6 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BonuszuweiungsRVO vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 45, S. 90), mit Wirkung zum 1. April 2024.