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Annahme von Zuwendungen
und Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
vom 4. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3)

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1.
Steuerliche Bedeutung und Auswirkung einer Zuwendung beim
Zuwendenden/Spender
1.1
Begriff der „Zuwendung/Spende“
Zuwendungen an kirchliche Körperschaften sind nach § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerlich begünstigt.
Danach sind Ausgaben für förderungswürdige Zwecke bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders oder 4 von Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter des Spenders als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Die förderungswürdigen Zwecke werden in den §§ 52–54 AO abschließend definiert.
1.2
„Großspenden“
Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro (Großspende) den Höchstsatz von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte, ist sie im Rahmen des Höchstbetrages in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
Für Großspenden im Kalenderjahr 2007 kann die bisherige Option der Berücksichtigung im vorangegangenen Veranlagungszeitraum mit anschließendem Vortrag des dann noch verbleibenden Zuwendungsbetrages in kommende Veranlagungszeiträume gewählt werden.
1.3
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung
Zuwendungen im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG, die in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro neben den als Sonderausgaben im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10 b Abs. 1 EStG zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
2.
Formen von Zuwendungen
Um den steuerlichen Abzug beim Zuwender zu gewährleisten und die steuerliche Begünstigung des Zuwendungsempfängers nicht zu gefährden, sind steuerliche Vorschriften zu beachten.
Eine Zuwendung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Beim Zuwender müssen Ausgaben in Geld und geldwerten Gütern abfließen.
  2. Die Ausgaben müssen freiwillig getätigt werden.
  3. Die Ausgaben müssen der begünstigten Institution unmittelbar zufließen.
  4. Den Ausgaben dürfen keine Gegenleistungen gegenüberstehen.
2.1
Zuwendungen in Geld
An der Unentgeltlichkeit fehlt es z. B. bei Eintrittsgeldern, Teilnehmerbeiträgen und Kursgebühren. Bei Geldzahlungen ist die Aufteilung einer Einnahme in einen entgeltlichen Anteil und einen Zuwendungsanteil (z. B. beim Eintritt zu einem Konzert und Zuwendungsanteil für die neue Orgel) nicht zulässig. Eine Zuwendung liegt dann insgesamt nicht vor.
2.2
Zuwendungen in Form von „Aufwandsspenden“
Besonders beschrieben und ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgenommen sind Zuwendungen eines Steuerpflichtigen in Form von Nutzungen und Leistungen. Diese sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Deshalb kann auch für ehrenamtliche Tätigkeiten kein steuerlicher Abzug gewährt werden, wenn kein Rechtsanspruch auf Vergütung besteht. Zuwendungsbestätigungen hierfür sind nicht erlaubt.
Einzige Ausnahme sind so genannte „Aufwandsspenden“, wenn der Steuerpflichtige einen gesetzlichen oder rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Aufwendungsersatz hat, auf den dann verzichtet wird. Dies ist bei einer freiwilligen Maßnahme in der Regel nicht der Fall.
Seit 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, Aufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten mit bis zu 500,00 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei pauschal zu erstatten. Ist ein solches Entgelt in den Regularien der empfangenden Körperschaft (Kirchengemeinde) durch Beschluss des Kirchengemeinderates oder auf Grund der Satzung vorgesehen und verzichtet der ehrenamtlich Tätige darauf, so liegt durch die Verzichtserklärung eine Zuwendung vor, denn Aufwandsspenden können nur bei Einrichtungen geltend gemacht werden, denen gegenüber unmittelbar ein Anspruch auf Leistung besteht und die selbst Spendenempfänger (Letztempfänger) sind.
2.3
Sachzuwendungen
Bei Sachzuwendungen ist hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit dahingehend zu differenzieren, wo und auf welche Weise diese Sachzuwendungen tatsächlich karitativen Zwecken zugeführt werden.
2.3.1
Sachzuwendungen unmittelbar für karitative Zwecke
Im Grundsatz ergibt sich aus § 10 b Abs. 3 EStG, dass Sachzuwendungen zu Gunsten steuerbegünstigter Zwecke wie Geldzuwendungen abzugsfähig sind. Demzufolge ist die Abzugsfähigkeit von Sachzuwendungen grundsätzlich möglich, wenn diese Zuwendungen den steuerbegünstigten Zwecken unmittelbar zufließen und dort unmittelbar verwendet werden. Zu denken ist dabei z. B. an Spielzeugzuwendungen, die diakonischen Einrichtungen zur dortigen Verwendung unmittelbar zufließen.
Problematisch kann in diesem Zusammenhang die Frage der Bewertung der einzelnen Sachzuwendungen sein. Hier ist bei Sachzuwendungen aus einem Privatvermögen jeweils der Markt- oder Verkehrswert (= im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbarer Verkaufspreis) zu ermitteln, bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen der Teilwert (= Wiederbeschaffungswert). Diese Werte ergeben sich aufgrund von Schätzungen und Vergleichswerten unter Berücksichtigung von Neuwert, Qualität, Alter und Erhaltungszustand. Zu beachten ist, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit unter Erhalt einer Zuwendungsbestätigung davon abhängt, dass jeder zugewendete Sachgegenstand einzeln bezeichnet und bewertet worden ist. Bei manchen gebrauchten Gütern ist es nahezu unmöglich, im Einzelfall eine Wertbestimmung vorzunehmen.
In der Praxis ist es für manche Arten von Sachzuwendungen, z. B. Altkleider, nicht möglich, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, da kein Marktwert ermittelt werden kann.
2.3.2
Sachzuwendungen mittelbar für karitative Zwecke
Nicht zulässig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Sachzuwendungen, die nicht unmittelbar einem steuerbegünstigten Zweck zugeführt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Basaren und Flohmärkten. Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser kann, unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (der kirchlichen Körperschaft) bilden. Dann sind die Erlöse aus Basaren und Flohmärkten grundsätzlich steuerpflichtig. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Zuwendungsbestätigung für die Sachzuwendung erteilt werden darf.
Ausnahme: Handelt es sich bei dem vorgenannten Geschäftsbetrieb um einen so genannten Mittelbeschaffungsbetrieb einer Einrichtung der freien Wohlfahrt,
  1. der für Zweckverwirklichung (mildtätige Aufgaben) unentbehrlich oder
  2. nur durch solch einen Geschäftsbetrieb erreichbar ist und
  3. erfolgt durch den wirtschaftlichen Betrieb kein größerer Wettbewerb, also für die Zweckerreichung unvermeidbar und
  4. dient die Einrichtung im besonderen Maße hilfsbedürftigen Personen (z.B. Altenpflege) im Sinne von § 53 AO,
werden diese Betriebe (Mittelbeschaffungsbetriebe) dennoch als so genannte steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt.
Unbedingte Voraussetzung ist jedoch, dass sichergestellt ist, dass die Verwertung von Sachzuwendungen nachweislich und ausschließlich mildtätigen Zwecken zugute kommt. In diesem Falle ist es dann möglich, für Sachzuwendungen eine Zuwendungsbestätigung zu erteilen.
2.3.3
Zusammenfassung Sachzuwendung
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Sachzuwendungen dann steuerlich abziehbar sind, wenn
  1. für sie Zuwendungsbestätigungen erteilt werden können,
  2. sie einer steuerbegünstigten Körperschaft direkt oder unmittelbar zur dortigen Verwendung zufließen,
  3. sie über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als Zweckbetriebe verwertet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die erzielten Erlöse in besonderem Maße mildtätigen Zwecken zugute kommen,
  4. sie zur Mittelbeschaffung im Wege von höchstens zweimal im Jahr veranstalteten Lotterien und Tombolas dienen, die von den staatlichen Behörden genehmigt wurden.
3.
Zuwendungszwecke
Eine Kirchengemeinde verfolgt grundsätzlich kirchliche Zwecke. Gleichwohl kann es vorkommen, dass ein Spender seine Kirchengemeinde für kulturelle oder mildtätige Zwecke unterstützen möchte. Zu den kulturellen Zwecken zählt z.B. die Denkmalpflege. Soll also eine Spende ausdrücklich für eine denkmalgeschützte Kirche verwendet werden, ist der Wille des Spenders bindend. Auf der Zuwendungsbestätigung (Tz 4.1) ist zu vermerken, für welchen Zweck die Zuwendung verwendet wird. Die förderungswürdigen Zwecke werden in den §§ 52–54 AO abschließend definiert.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Zweckverwendung ist es ratsam, Zuwendungen für verschiedene Zuwendungszwecke auf verschiedenen Unterkonten zu verbuchen.
4.
Behandlung beim Zuwendungsempfänger
Von den Zuwendungen zu unterscheiden sind Kollekten und Opfer. Da diese grundsätzlich ohne Namensnennung gegeben werden, kann daher grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Um den Willen den Spenders nachvollziehbar zu wahren, sind Einnahmen – auch Zuwendungen – und Ausgaben für nicht kirchliche Zwecke gesondert auszuweisen. Sie dürfen nicht zusammen mit kirchlichen Einnahmen und Ausgaben verwendet werden.
4.1
Zuwendungsbestätigungen
Als Nachweis der geleisteten Zuwendung gegenüber dem Finanzamt dient eine Zuwendungsbestätigung. Die Zuwendungsbestätigung dient hierbei nicht nur der Glaubhaftmachung der Zahlung, sondern sie ist materielle Voraussetzung, um die Zuwendung steuerlich geltend machen zu können. Grundsätzlich kann sich eine Zuwendung nur im Jahr der Ausgabe bei einem Zuwender steuerlich auswirken. Testamentarisch verfügte Zuwendungen werden beim Erblasser im Zeitpunkt des Todes erfasst.
Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen sind kirchliche Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenbezirke) ebenso berechtigt wie die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen. Bei kirchlichen Körperschaften des privaten Rechtes (e. V. oder gGmbH) wird eine Zuwendungsbestätigung nur dann als Nachweis für die Zuwendung anerkannt, wenn der Freistellungsbescheid für die Körperschaft nicht älter als fünf Jahre ist bzw. eine vorläufige Bescheinigung nicht älter als drei Jahre ist.
Zuwendungsbestätigungen sind nach einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Muster zu gestalten. Diese Muster für Zuwendungsbestätigungen, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen, stehen im Internet unter www.ekiba.de bereit. 10 Sie sind unter „ekiba von A–Z“, „Formulare zum Download“ zu finden.
11 Von den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken dürfen Zuwendungsbestätigungen nur ausgestellt werden, wenn sie die Zuwendung vom Zuwender selbst unmittelbar in Empfang genommen haben, d. h. die Zuwendung muss dem Vermögen der Körperschaft der Kirchengemeinde bzw. des Kirchenbezirkes zugeflossen sein und als Einnahme verbucht werden.
12 Für Zuwendungen an nicht selbstständige Sonderkassen (z. B. für Kirchen- und Posaunenchöre) kann eine Zuwendungsbestätigung nur ausgestellt werden, wenn die Zuwendung zuvor bei der Kirchengemeinde eingegangen ist.
13 Rechtsfähige Einrichtungen, z. B. Chöre als eingetragene Vereine, dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erstellen.
14 Für alle Zuwendungen ist eine Zuwendungsliste zu führen. 15 Die Vereinnahmung und Weiterleitung von Zuwendungen innerhalb des kirchlichen Bereichs (hierzu zählt auch „Brot für die Welt“) ist in einem gesonderten Verzeichnis festzuhalten, so dass Einnahme und Weiterleitung jederzeit nachgewiesen werden können.
16 Damit eine doppelte Ausstellung von Bescheinigungen in jedem Fall vermieden wird, ist festzulegen, wer die Zuwendungsbestätigung ausstellt (z. B. Gemeindepfarrer, Vorsitzender des Kirchengemeinderats etc.).
17 In den Zuwendungsbestätigungen sind der Name und die Anschrift des Zuwenders einzutragen und das Eingangsdatum der Zuwendung zu vermerken. 18 Liegt der Verwendungszweck der Zuwendung im Ausland, so ist dies auf der Zuwendungsbestätigung anzugeben.
19 Bei Geldzuwendungen bis zur Höhe von 200,00 Euro ist für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung beim Zuwendungsgeber keine Zuwendungsbestätigung mehr erforderlich. 20 Ein Einzahlungsbeleg einer Bank wird von der Finanzverwaltung als Nachweis anerkannt.
4.2
Haftung bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen
Die inländische Körperschaft, beispielsweise die Kirchengemeinde, stellt die Zuwendungsbestätigung aus und hat damit die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung gegenüber dem Finanzamt. Der Zuwender darf auf die Richtigkeit der ausgestellten Zuwendungsbestätigung vertrauen. Dagegen haftet derjenige für die entgangene Steuer, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen haftet die ausstellende Körperschaft in Höhe von 30% des bescheinigten Zuwendungsbetrages. Dieser Fall kann auch bei fehlerhafter Wertermittlung von Sachzuwendungen eintreten.
Gerade im Hinblick auf die persönliche Haftung des Ausstellers einer Zuwendungsbestätigung ist besondere Sorgfalt bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen anzuwenden. Die Haftung trifft die Person, die eine Zuwendungsbestätigung ausstellt bzw. unterzeichnet. Der Zuwendungsempfänger muss deshalb nach Entgegennahme der Zuwendung sicherstellen, dass die Zuwendung der in der Zuwendungsbestätigung verzeichneten Zweckbestimmung zugeführt wird. Dies gilt auch für Letztempfänger (bei Durchlaufspenden) in gleicher Weise.
5.
Beispielhafte Einzelfälle
Erhält eine Kirchengemeinde Waren oder Gegenstände zu einem ermäßigten Kaufpreis, so liegt ein Leistungsaustausch vor. Es fehlt an der Unentgeltlichkeit für die gesamte Leistung. Daher ist es nicht zulässig, über den gewährten Preisnachlass eine Zuwendungsbestätigung auszustellen.
Werden dagegen Waren unverbilligt an eine Kirchengemeinde geliefert und daneben vom Unternehmer ein Geldbetrag gespendet, so kann über den Geldbetrag eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Die Gewährung eines Darlehens durch ein Kirchenmitglied an die Kirchengemeinde ist keine Zuwendung. Erst wenn die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens entfallen würde, z. B. bei einer Schenkung des Darlehensbetrages, liegt eine steuerlich abzugsfähige Zuwendung vor.
Für die Zinsersparnis bei einem unverzinslich oder niedrig verzinslich gewährten Darlehen kann ebenfalls keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, da es auch hier am Charakter der Zuwendung fehlt.
Unentgeltliche Dienstleistungen und Nutzungen sind keine Zuwendungen. Es kann keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, weil z. B. ein Handwerker unentgeltlich für die Gemeinde tätig wird.
Die im Rahmen ehrenamtlicher Mitarbeit erbrachten Dienstleistungen werden von den Kirchenmitgliedern unentgeltlich gewährt und begründen daher keinen Anspruch auf Vergütung. 10 Nur wenn eine erbrachte Leistung über den Rahmen ehrenamtlicher Mitarbeit hinausgeht und ein Rechtsanspruch auf Vergütung bestehen würde, kann eine Zuwendung vorliegen. 11 In diesem Fall ist an die Kirchengemeinde über die erbrachte Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen. 12 Die Vergütung ist als Ausgabe zu buchen: in der Höhe des ausgesprochenen Verzichts liegt eine Spende vor; über die eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden kann.
13 Wird einer Kirchengemeinde ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zur Nutzung überlassen, so liegt in der Regel keine Zuwendung vor, da kein Rechtsanspruch auf Auslagenersatz besteht. 14 Besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Kostenersatz, so ist dieser aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung nachzuweisen und bei Verzicht auf die Auszahlung der zugewendete Betrag als Einnahme zu verbuchen.
6.
Auskünfte und Inkrafttreten
Bei Zweifelsfragen bitten wir Sie, sich an das Finanzreferat des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe zu wenden.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom 17. November 2006 (GVBl. 2007 S. 6).