.Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Baugesetz - BauG)
Vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 1, S. 3)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für die Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände sowie andere kirchliche Rechtsträger unabhängig von ihrer Rechtsform, die der Aufsicht der Landeskirche unterliegen (kirchliche Rechtsträger).
(
2
)
Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen über die kirchliche Aufsicht finden bei Baumaßnahmen der Landeskirche keine Anwendung.
(
3
)
1 Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für Baumaßnahmen an Gebäuden im Eigentum der Stiftung Schönau. 2 Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Kirchliche Gebäude sind Gebäude, die dem kirchlichen Zweck nach § 3 gewidmet sind.
(
2
)
Baumaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Änderungen an kirchlichen Gebäuden oder Grundstücken, der Abbruch, die Instandsetzung und Modernisierung kirchlicher Gebäude sowie die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen.
(
3
)
1 Eine Baupflicht umfasst die Verpflichtung, ein Gebäude zu unterhalten, umzubauen oder wiederaufzubauen. 2 Sie ergibt sich aufgrund des Eigentums am Grundstück, oder besteht aufgrund besonderer Rechtstitel oder Vereinbarungen.
#§ 3
Einweihung, Widmung, Entwidmung
(
1
)
1 Die Einweihung und Widmung einer Kirche oder eines Gottesdienstraumes erfolgen durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof in einem Gottesdienst in agendarischer Form. 2 Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann eine andere Person mit der Durchführung des Gottesdienstes beauftragen.
(
2
)
Die Widmung von Pfarrhäusern, Dienstwohnungen, Gemeindehäusern, Kindergärten, Sozialstationen und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden erfolgt durch die erstmalige kirchliche Nutzung. Einweihungen können vorgenommen werden.
(
3
)
1 Über die Entwidmung beschließt das Vertretungsorgan des zuständigen Rechtsträgers. 2 Entwidmungen von Kirchen und Gottesdiensträumen erfolgen im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. 3 Absatz 1 gilt für die Entwidmung einer Kirche oder eines Gottesdienstraumes entsprechend.
#§ 4
Aufsicht und Genehmigungen
(
1
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat führt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Rechts- und Fachaufsicht nach dem Aufsichtsgesetz. 2 Dies umfasst insbesondere die Planung, Durchführung und Abwicklung kirchlicher Baumaßnahmen nach § 1 in architektonischer, bautechnischer, künstlerischer, diakoniespezifisch-fachlicher, verwaltungstechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
(
2
)
Unbeschadet der Regelungen des Aufsichtsgesetzes erstrecken sich die Aufgaben der Bauaufsicht auf die Beratung, Genehmigung und das zentrale Controlling bei Baumaßnahmen.
(
3
)
Der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates bedürfen vor ihrer Umsetzung Beschlüsse über
- Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden und Grundstücken,
- Nutzungsänderungen an kirchlichen Gebäuden,
- Maßnahmen zur Gestaltung von Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
- eine künstlerische Ausgestaltung von kirchlichen Gebäuden und Räumen,
- Erwerb oder Veräußerung von Kunstgut in gottesdienstlichen Räumen,
- Maßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmälern,
- die Auslobung von Wettbewerben für Architektinnen oder Architekten sowie Künstlerinnen oder Künstler sowie deren Beauftragung und der Abschluss entsprechender Vereinbarungen,
- die Ablösung von Baupflichten,
- Ein- und Ausbau, sowie die Beauftragung von Arbeiten an Geläuten und Orgeln.
(
4
)
§ 4 KVHG bleibt unberührt.
(
5
)
Schäden an kirchlichen Gebäuden, die deren Erhaltung gefährden, sind dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich anzuzeigen.
#§ 5
Planen und Bauen der Kirche
(
1
)
1 Kirchliches Bauen wird durch den Auftrag der Kirche bestimmt. 2 Das Selbstverständnis der Kirchengemeinde findet in ihren Bauten sichtbaren Ausdruck durch funktionsgerechte, nachhaltige, qualitätsvolle architektonische Gestaltung.
(
2
)
1 Zur Begrenzung der Bau- und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten ist nach den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu planen und zu bauen. 2 Deshalb sollen bewährte Techniken und Baukonstruktionen unter Beachtung der allgemeinen Regeln der Bautechnik, der Nachhaltigkeit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes angewendet werden. 3 Regelmäßige Baubegehungen sollen durchgeführt werden, um auftretende Bauschäden rechtzeitig zu erkennen und deren Beseitigung zu veranlassen.
(
3
)
Die Finanzierung und die Folgekosten der Baumaßnahme sind notwendiger Bestandteil der Programm-, Bau- und Kostenplanung.
(
4
)
Der Baubedarf ergibt sich aus der Nutzung der baulichen Anlage entsprechend den gegenwärtigen und künftigen Bedürfnissen kirchlichen Handelns.
(
5
)
1 Die kirchlichen Rechtsträger müssen die Finanzierung der geplanten Baumaßnahmen und der damit zusammenhängenden Folgekosten sicherstellen. 2 Zentrale Finanzmittel aus kirchlichen Förderprogrammen können nur bewilligt werden, wenn die erschließbaren Finanzmittel der kirchlichen Rechtsträger ausreichend eingesetzt werden.
#§ 6
Sorgfalt für Kirchliche Kulturdenkmäler
(
1
)
1 Die kirchlichen Rechtsträger haben dafür zu sorgen, dass Schäden an kirchlichen Kulturdenkmälern rechtzeitig erkannt werden. 2 Hierzu sind die kirchlichen Kulturdenkmäler in der Regel alle zwei Jahre zu begutachten. 3 Schäden, die deren Erhaltung gefährden, sind dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich anzuzeigen.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat führt ein Verzeichnis, in dem die kirchlichen Kulturdenkmäler erfasst werden.
#§ 7
Maßstäbe der Aufsicht
(
1
)
1 Kirchliche Aufsicht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird insbesondere durch die Genehmigungen nach § 4 sowie nach § 4 KVHG ausgeübt. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat berücksichtigt die in § 5 genannten Belange bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme und beurteilt, ob
- unter Betrachtung der geplanten Nutzung des Gebäudes die nachhaltige Finanzierung der Baumaßnahme und des Gebäudes voraussichtlich sichergestellt ist,
- die Baumaßnahme wirtschaftlich zu verantworten ist, insbesondere nur im erforderlichen Umfang geplant ist und einem für die Nutzung notwendigen lediglich einfachen Standard entspricht,
- die Baumaßnahme nach baufachlichtechnischen Gesichtspunkten vertretbar ist und
- die Baumaßnahme die Anforderungen der Umsetzung des Klimaschutzgesetzes und Aspekte der Nachhaltigkeit angemessen berücksichtigt.
(
2
)
Bei Maßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmälern berücksichtigt der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung der Regelungen des Denkmalschutzrechts sowie das Interesse, eine Entstellung, Verunstaltung oder Verschandelung kirchlicher Kulturdenkmäler zu vermeiden.
(
3
)
In der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Bauförderung aus zentralen Mitteln pauschal oder im Einzelfall begrenzt wird, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Finanzierung zwar sichergestellt ist, jedoch die Anforderungen an einen einfachen Standard überschritten werden.
#§ 8
Verordnungsermächtigung
(
1
)
1 Der Landeskirchenrat regelt durch Rechtsverordnung die Förderung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden durch zentrale Baufördermittel. 2 In diesem Rahmen kann vorgesehen werden, dass für die Bauförderung eine Priorisierungsplanung oder Sanierungsgesamtplanung erstellt wird.
(
2
)
Der Landeskirchenrat regelt durch Rechtsverordnung insbesondere
- Ausnahmen von den Genehmigungstatbeständen,
- die näheren Voraussetzungen zur Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung,
- das Genehmigungsverfahren sowie das Zusammenwirken mit den Verwaltungs- und Serviceämtern,
- die Durchführung von Baumaßnahmen,
- die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes für Gebäude in der Baupflicht Dritter,
- die Genehmigung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen an Geläuten und Orgeln.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenbaugesetz) vom 15. April 2000 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29) außer Kraft.
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