.Richtlinien
Richtlinien
für die Gestaltung und Herstellung der Siegel
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 8. Juni 1971
(GVBl. S. 147)
#1. Siegelgestaltung
Das Siegel hat kreisrunde Form und besteht aus:
#- Siegelbild, das klar, einfach und stilisiert sein muß; es soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen;
- 1 Siegelumschrift mit der Bezeichnung des Amtes; sie läuft gebrochen von links nach rechts, und zwar die amtliche Bezeichnung am oberen und die Ortsbezeichnung am unteren Rand des Siegels. 2 Die Schrift soll dem Stil des Siegelbildes entsprechen;
- äußerer Umrandung, die entfallen kann, wenn die Siegelumschrift den Rand lückenlos ausfüllt;
- Beizeichen, das unauffällig einzulegen ist, wenn mehrere Siegel mit gleichem Siegelbild und gleicher Umschrift geführt werden.
2. Siegelarten
1 Normalsiegel haben einen Durchmesser von 35 mm, Kleinsiegel für Formulare mit beschränktem Raum einen Durchmesser von 21 mm. 2 Beide werden als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi angefertigt und mit schwarzer Farbe benutzt.
3 Ein Großsiegel mit einem Durchmesser von 70 mm als Prägesiegel aus Metall wird nur vom Landesbischof für besondere Urkunden geführt.
#3. Siegelherstellung
- Mit dem Entwurf ist ein Graphiker zu beauftragen, eine Reinzeichnung des Entwurfs ist in Originalgröße mit dem Antrag zur Genehmigung vorzulegen.
- 1 Die Anfertigung ist einem Fachbetrieb zu übertragen. 2 Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel angefertigt werden, unbeschadet der Bestimmung von Nummer 1 Buchst. d.
- Einwandfreie Anfertigung und Übereinstimmung des Abdrucks mit dem genehmigten Entwurf sind vom Siegelführenden zu prüfen, ein Abdruck ist dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen (Muster ist diesem GVBl. beigefügt).
- Unterlagen über Genehmigung und Herstellung sind zu den Akten zu nehmen.
4. Siegelaufbewahrung
Siegel sind nach Gebrauch sofort wieder unter Verschluß zu nehmen, um Entwendung oder Mißbrauch auszuschließen.
#5. Siegeländerungen
- 1 Ändern sich die rechtlichen Verhältnisse oder die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten, so ist ein neues Siegel herzustellen. 2 Gleiches gilt für abgenutzte oder schadhafte Siegel.
- 1 Der Verlust eines Siegels ist unverzüglich dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen, der im Einvernehmen mit dem Siegelberechtigten entscheidet, ob eine Neufertigung mit Beizeichen oder ein Siegel mit neuem Siegelbild zu beschaffen ist.2 Bis zur Herstellung eines Ersatzsiegels wird entweder das »Kleinsiegel« oder der Dienststempel mit dem Vermerk »In Ermangelung eines Siegels« verwendet; auch kann eine andere siegelführende Stelle um Beglaubigung gebeten werden.
6. Siegelabdrucksammlung
Von den bei Inkrafttreten dieser Richtlinien vorhandenen Siegeln sind Abdrucke beim Landeskirchlichen Archiv zu hinterlegen (Muster ist diesem GVBl. beigefügt).