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Kirchliches Gesetz
zur Bereinigung des Rechts
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Rechtsbereinigungsgesetz RBerG)

Vom 14. November 1980

(GVBl. 1981 S. 53)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Aufhebung von Gesetzen

Die kirchlichen Gesetze der Evangelischen Landeskirche in Baden, die am 1. Juli 1980 in Kraft waren, werden aufgehoben soweit sie nicht in der Anlage A1# zu diesem Gesetz enthalten sind.
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§ 2
Ausnahmen

Von der Aufhebung sind ausgenommen:
  1. die in der Anlage B2# genannten Gesetze und Vereinbarungen betr. die Rechtsbeziehungen
    1. zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden,
    2. zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Landeskirche in Baden,
    3. zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und anderen Landeskirchen oder sonstigen Rechtsträgern,
  2. Übergangsbestimmungen in aufgehobenen Gesetzen,
  3. kirchliche Gesetze über Änderungen im Bestand von Kirchengemeinden und über Errichtung, Teilung und Zusammenlegung von Kirchenbezirken sowie über Genehmigung von Gemeindesatzungen.
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§ 3
Verweisungen

Verweisungen auf Gesetzesbestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, bleiben unberührt.
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§ 4
Übergangsregelung

( 1 ) Die durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Gesetze ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
( 2 ) Berechtigungen, die aufgrund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften erworben wurden, bleiben aufrechterhalten.
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§ 5
Bereinigung des Verordnungsrechts

( 1 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung das Verordnungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden zu bereinigen. Verordnungen bleiben nur in Kraft, soweit sie in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung enthalten sind. Verordnungen, deren Gegenstand wegen Änderung der Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht mehr regelungsbedürftig sind, sind nicht in die Anlage zu übernehmen.
( 2 ) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt auch für Rechtsverordnungen, die den Rang förmlicher Gesetze haben.
( 3 ) Bei der Bereinigung des Verordnungsrechts gilt die Übergangsregelung des § 4 entsprechend.
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§ 6
Fortschreibung

Der Evangelische Oberkirchenrat wird beauftragt, die Anlagen zu diesem Gesetz und der Rechtsverordnung (Positivlisten) fortzuschreiben und jährlich einmal – jeweils zum 31. Dezember – im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

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1 ↑ Nicht abgedruckt.
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2 ↑ Nicht abgedruckt.