.####Artikel 15 a
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1 Über die Errichtung neuer, die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Gemeindepfarrstellen sowie über deren Zuordnung zu den Predigtstellen entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung im Benehmen mit den betroffenen Ältestenkreisen und im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat.
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Bevor der Bezirkskirchenrat abschließend entscheidet, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
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Der abschließende Beschluss ergeht in einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist. Für die Beschwerde gegen den Beschluss gilt Artikel 112 a.
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1 Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Stellen für Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder Diakoninnen oder Diakone, so bilden die auf diesen Stellen eingesetzten Personen eine Dienstgruppe. 2 Weitere Personen, die auf landeskirchlichen Stellen in einer Pfarrgemeinde tätig sind, können einer Dienstgruppe zugeordnet werden. 3 Dienstgruppen können auch überparochial eingerichtet werden. 4 Das Nähere wird in einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.
#A. Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Gemeindepfarrstellen
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Der durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 eingefügte und 2014 revidierte Artikel 15a betrifft die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Gemeindepfarrstellen. Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 15 Abs. 3 Satz 1 GO a.F. unter Angleichung an die Formulierung in Artikel 15 Abs. 1 GO, sodass auch hier das erforderliche Einvernehmen der Kirchengemeinde durch das Benehmen ersetzt worden ist. Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 GO a.F. hatten nach dem Wegfall des Erfordernisses eines Einvernehmens mit dem Kirchengemeinderat keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und wurden daher gestrichen.
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Absatz 2 übernimmt die Regelung des Artikels 15 Abs. 5 GO a.F. Absatz 3 entspricht Artikel 15 Abs. 6 GO a.F. und verweist hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit auf die gesonderte Regelung des Artikels 112a GO. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit soll deutlich gemacht werden, dass es sich bei den Regelungsinhalten des Artikels 15a GO um einen eigenständigen Fragenkreis handelt, welcher mit einem eigenständigen Beschwerdeverfahren versehen ist.
#B. Bildung von Dienstgruppen
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Die umfassendsten Veränderungen betreffen Artikel 15a Abs. 4 GO. Die durch das Änderungsgesetz 2014 eingefügte Regelung ersetzt die Regelung des Artikels 15 Abs. 4 GO a.F. und stellt eine Rechtsgrundlage für die Dienstgruppen-RVO dar, welche das Recht der Dienstgruppen näher ausgestaltet. Die Regelung des Artikels 15 Abs. 4 GO a.F., nach welcher sich beim Bestehen mehrerer Pfarrstellen in einer Gemeinde ein Gruppenpfarramt bildete, sowie die Möglichkeit, durch Beschluss des Bezirkskirchenrates Gruppenämter mit anderen landeskirchlichen Stellen zu schaffen, wurde ab 2013 zunächst in Artikel 15a Abs. 2 GO a.F. fortgeführt. Gruppenämter wurden häufig errichtet, um Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen ein Stimmrecht im Ältestenkreis zu ermöglichen. Seit dem Grundordnungsänderungsgesetz von 2013 sieht das Leitungs- und Wahlgesetz in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c LWG jedoch ohnehin ein Stimmrecht der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone vor. Die nach Artikel 15a Abs. 2 GO a.F. erforderliche Entscheidung des Bezirkskirchenrates über die Errichtung eines Gruppenamtes war im Strukturrecht angesiedelt, obwohl sich das Zusammenwirken mehrerer Personen als Frage des Dienstrechtes darstellt. Aus diesen rechtssystematischen Gründen und wegen des Fehlens greifbarer inhaltlicher Kriterien für eine derartige Strukturentscheidung des Bezirkskirchenrates wurde diese Regelung 2014 aufgegeben. Nach Artikel 15a Abs. 4 GO entsteht eine Dienstgruppe nunmehr kraft Gesetz, ohne dass es eines Beschlusses des Bezirkskirchenrates bedarf.
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Insgesamt wurde das Zusammenwirken von hauptberuflich in der Gemeinde tätigen Personen neu geordnet und die Begriffe »Gruppenamt« und »Gruppenpfarramt« durch den Begriff »Dienstgruppe« ersetzt. Der Begriff »Dienstgruppe« unterscheidet nicht mehr danach, ob Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone in einer Dienstgruppe verortet sind, das entscheidende inhaltliche Kriterium für die Tätigkeit in einer Dienstgruppe ist die Mitzuständigkeit für die Aufgaben der Pfarramtsverwaltung. Die Beauftragung mit der Pfarramtsverwaltung bezieht sich auf die Person der Diakonin bzw. des Diakons und nicht auf die Stelle; sie ist abhängig von beruflicher Erfahrung und dem Absolvieren erforderlicher Fortbildungen und mit der Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe der betroffenen Person verbunden. Die Möglichkeit für den Evangelischen Oberkirchenrat, die in der Gemeinde eingesetzten Diakoninnen und Diakone die Mitverantwortung für die Pfarramtsverwaltung zu übertragen, ist in § 5 Abs. 2 des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 18. April 2008 geregelt.
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Die thematische Zuordnung der Errichtung von Dienstgruppen in Artikel 15a GO berücksichtigt die Auswirkung einer Dienstgruppe für die Pfarrgemeinde und für das Zusammenwirken mit ehrenamtlich in einer Pfarrgemeinde tätigen Personen. Das Zusammenwirken der hauptberuflich auf landeskirchlichen Stellen in der Pfarrgemeinde tätigen Personen im Rahmen einer Dienstgruppe bedarf näherer ausführender Regelungen, die in einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt sind. In der Dienstgruppen-RVO sind die grundlegenden Normen über das Zusammenwirken in einer Dienstgruppe enthalten (Aufgabenverteilung, Dienstplan, Verantwortlichkeiten, Geschäftsführung, Konfliktmanagement etc.) und die Voraussetzungen für eine Beauftragung nach § 5 Abs. 2 GDG benannt. Des Weiteren wird mit Artikel 15a Abs. 4 Satz 3 GO die überparochiale Zusammenarbeit in den Regelungszusammenhang mit Dienstgruppen gestellt. Die Dienstgruppen-RVO führt das Rechtsinstitut der überparochialen Zusammenarbeit aus seinem Schattendasein und hin zu klaren Regelungen, in welchen auch Diakoninnen und Diakone Berücksichtigung finden.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 15 a
A. Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Gemeindepfarrstellen
###B. Bildung von Dienstgruppen
###1 ↑ GVBl. S. 109.
2 ↑ Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Änderung des Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetzes und zur Aufhebung des Gruppengesetzes und weiterer Vorschriften vom 12. April 2014, GVBl. S. 163.
3 ↑ Siehe bisher: Artikel 15 Abs. 3 und 4 sowie 5 und 6 GO a.F.
4 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates: Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 27. Februar 2013, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 140. ff. (S. 150).
5 ↑ GVBl. S. 163.
6 ↑ Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen (Dienstgruppen-RVO) vom 5. November 2014 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert am 20. Juli 2017, GVBl. S. 202 (RS Baden Nr. 400.121).
7 ↑ GVBl. 2013, S. 109. Die Möglichkeit, in den Pfarrgemeinden mehrere Pfarrstellen zu errichten, die zusammen ein »Gruppenpfarramt« bilden, bestand schon vor 2007 nach § 11 Abs. 3 GO a.F. Auch der Zusammenschluss von Pfarrstellen mit Stellen, die mit nicht ordinierten Personen besetzt waren, zu einem »Gruppenamt« war möglich (§ 11 Abs. 4 a.F.). Mit dem Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2007 vom 28. April 2007 wurde nur die Zuständigkeit für deren Einrichtung vom Evangelischen Oberkirchenrat auf den Bezirkskirchenrat verlagert.
8 ↑ Die früher in Baden übliche Berufsbezeichnung Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone wurde inzwischen durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung und weiterer Vorschriften vom 21. Oktober 2020 in Diakoninnen bzw. Diakone geändert. Siehe dazu bei Art. 98.
9 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates vom 26. Februar 2014: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Neuordnung des Gruppenamtes, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 8. bis 12. April 2014, Anlage 5, S. 173.
10 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates: Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 27. Februar 2013, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 150.
11 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates vom 26. Februar 2014: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Neuordnung des Gruppenamtes, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 8. bis 12. April 2014, Anlage 5, S. 174.
12 ↑ GVBl. S. 118, zuletzt geändert am 21. Oktober 2020, GVBl. 2021 S. 32.
13 ↑ Siehe Dienstgruppen-RVO vom 5. November 2014 (RS Baden Nr. 400.121). Die Klarstellung gegenüber der früheren Fassung in Abs. 4, dass dafür eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates erforderlich ist, ist durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 2018, GVBl. 2019, S. 30 eingefügt worden.
14 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates vom 26. Februar 2014: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Neuordnung des Gruppenamtes, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 8. bis 12. April 2014, Anlage 5, S. 174.