Rechtsstand: 01.01.2022

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Artikel 112 a

( 1 ) Gegen
  1. Beschlüsse nach Artikel 15,
  2. Beschlüsse nach Artikel 15a und Bescheide aufgrund des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk,
  3. Beschlüsse nach Artikel 25 und Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7, soweit der Kirchengemeinderat oder in Stadtkirchenbezirken der Stadtkirchenrat entscheidet,
kann eine betroffene Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde beim Evangelischen Oberkirchenrat Beschwerde einlegen.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren.
( 3 ) Weitere Beschwerde zum Landeskirchenrat ist zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung schriftlich einzulegen. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren. Die Entscheidung des Landeskirchenrates ist endgültig.
( 4 ) Näheres regelt ein kirchliches Gesetz.
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Artikel 112a GO, der durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 20131# neu eingeführt wurde, ist im Zusammenhang mit der Verstetigung kirchenbezirklicher Ressourcensteuerung durch Gesetz vom 21. Oktober 20202# grundlegend neu gestaltet worden.
Geregelt wird - wie bisher - das Beschwerdeverfahren bei den verfassungsrechtlichen Strukturentscheidungen nach Artikel 15 GO und Artikel 15a GO. Neu aufgenommen wurden Entscheidungen der Kirchengemeinderäte im Rahmen der Budgetierung der Pfarrgemeinden nach Artikel 25 und Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7 GO, da es sich auch insoweit um Planungsentscheidungen der Ressourcensteuerung handelt.
Im Hinblick auf den möglichen Zuständigkeitsänderung bei Entscheidungen in den Stadtkirchenbezirken (vgl. Art. 38 Abs. 4) wird klargestellt, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn durch Bescheid entschieden wurde bzw. der Stadtkirchenrat die Entscheidung getroffen hat; Entscheidungen der Stadtsynoden sind als Synodalentscheidungen einer rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen.3#
Absatz 2 sieht vor, dass die Beschwerde, obwohl die Entscheidung vom Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat getroffen wurde, beim Evangelischen Oberkirchenrat einzulegen ist. Zur beschleunigten und transparenten Erledigung des Beschwerdeverfahrens wird dem Evangelischen Oberkirchenrat eine das Verfahren ordnende Funktion zugewiesen. Aus den gleichen Gründen ist in § 16 RS-KB-G das Beschwerdeverfahren selbst in zahlreichen Einzelheiten geregelt.
Den Beschwerdegegenständen ist gemeinsam, dass es sich um politisch zu treffenden Ressourcenentscheidungen handelt, bei denen den entscheidenden Organen ein eigenständiges Planungsermessen zugebilligt ist. Daher sind diese Entscheidungen rechtlich nur begrenzt auf etwaige Ermessensfehler überprüfbar.4# Insofern ist es für alle diese Entscheidungen dabei geblieben, den Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht nicht zu eröffnen (Absatz 3).

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1 ↑ GVBl. S. 109.
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2 ↑ Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung, GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21; vgl. Art. 32 Rdnr. 5a.
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3 ↑ Zur Begründung siehe die Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. Oktober bis 28. Oktober 2021, Anlage 9.
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4 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, S. 140 ff. (S. 154).