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Verordnung des Innenministeriums über die Befreiung
der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
von der Entrichtung von Baugebühren

Vom 5. Juli 1962

(GBl. S. 81)

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§ 1

( 1 ) In den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden werden bei Bauten der kirchlichen Baubehörden Gebühren der Nr. 12 Unter-Nrn. 3, 4, 6, 7 und 11 des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren – Gebührenverzeichnis – (Anlage zu § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 11.4.1961 (GBl. S. 161) nicht erhoben.
( 2 ) In den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen werden bei Bauten der Kirchen und Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, Gebühren der Nr. 12 Unter-Nrn. 3 bis 8, 10 und 11 des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren – Gebührenverzeichnis – nicht erhoben.
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.5.1961 in Kraft. Bereits entrichtete Verwaltungsgebühren sind auf Antrag zu erstatten.