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Landesjustizkostengesetz
– Auszug –

In der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. BW S. 110, 244),

zuletzt geändert am 13. Dezember 2011 (GBl. BW S. 545)

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§ 1
Allgemeine Regelung

( 1 ) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung sind § 4 Abs. 3 JVKostO und, soweit auf diesen Bezug genommen wird, § 4 Abs. 4 JVKostO ausgenommen. § 7a Abs. 1 JVKostO findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis.
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§ 7
Gebührenfreiheit

( 1 ) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit:
1.
Kirchen, andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind;
2.
...
3.
der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;
4.
die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen;
5.
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbereich betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
( 3 ) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher; Gebühren, die nicht beim Schulder beigetrieben werden können, sind von Gläubiger zu erstatten.
( 4 ) Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Körperschaften sind auch von der Zahlung der Auslagen nach der Kostenordnung befreit.
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§ 8
Sonstige Gebührenbefreiungsvorschriften

Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, die Kosten- und Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.