.Vereinbarung
Vereinbarung
Baupflicht an kirchlichen Gebäuden betr.
Vom 15. August 1956 (GVBl. S. 1231#)
1 Zwischen der Vereinigten Evang.-prot. Landeskirche Badens und dem Lande Baden-Württemberg wurde zur Klärung von Zweifelsfragen über den Umfang der staatlichen Baupflicht an Kirchen die untenstehende Vereinbarung abgeschlossen. 2 Wir ersuchen die Kirchengemeinderäte, künftig nach dieser Vereinbarung zu verfahren. 3 Wir haben zugleich unsere Bezirksverwaltungsstellen angewiesen, bei Kirchen, zu denen ein unmittelbarer Fonds baupflichtig ist, ebenfalls nach Maßgabe der mit dem Staat abgeschlossenen Vereinbarung zu verfahren. 4 Dementsprechend richtet sich der Umfang der Baupflicht auch der Kirchengemeinden zu ihren Kirchen künftig nach diesen Bestimmungen. 5 In allen Zweifelsfällen wolle uns unverzüglich berichtet werden.
6 Nachstehend geben wir die mit dem Lande Baden-Württemberg abgeschlossene Vereinbarung bekannt:
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Finanzministerium
Baden-Württemberg in Stuttgart,
vertreten durch das Finanzministerium
Baden-Württemberg in Stuttgart,
und
die Vereinigte Evang.-prot. Landeskirche Badens,
vertreten durch den Evang. Oberkirchenrat
in Karlsruhe,
vertreten durch den Evang. Oberkirchenrat
in Karlsruhe,
schließen zur Klärung von Zweifelsfragen, die bei den auf der Innehabung inkamerierten Kirchenguts beruhenden staatlichen Baulasten zu evangelischen Pfarrkirchen entstanden sind, folgende
#Vereinbarung
###§ 1
1 Als Baubedürfnisse sind diejenigen kirchlichen Bedürfnisse anzusehen, zu deren Befriedigung bauliche Maßnahmen notwendig sind mit der Folge, daß die entsprechenden Sachen wesentliche Bestandteile des Kirchengebäudes werden. 2 Altar, Kanzel, Kirchengestühl, Orgel, Kirchenglocken und Kirchenuhr gelten, falls sich die staatliche Pflicht im Einzelfall auf sie erstreckt, als Baubedürfnisse.
#§ 2
Bei den Baupflichten soll zwischen altvorhandenen Bedürfnissen, die mit neuartigen Mitteln befriedigt werden, und neuartigen Bedürfnissen unterschieden werden.
#§ 3
(
1
)
Ist ein altvorhandenes Baubedürfnis, das das Land zu befriedigen hat, durch ein neuartiges Mittel zu befriedigen, so wird der zur Beschaffung und Instandhaltung des neuartigen Mittels erforderliche Aufwand vom Lande getragen.
(
2
)
Die Stromversorgungsanlage für die Kirchen, der elektrische Motor für die Orgel, die elektrische Läuteanlage für die Kirchenglocken und der elektrische Uhrenaufzug mit den dazugehörigen Leitungen stellen neuartige Mittel zur Befriedigung altvorhandener Baubedürfnisse dar.
#§ 4
(
1
)
Tritt bei einer Kirche, zu der das Land baupflichtig ist, ein neuartiges Baubedürfnis auf, so übernimmt das Land 60 %, die Kirchengemeinde 40 % des zur Befriedigung dieses Baubedürfnisses erforderlichen Aufwands.
(
2
)
Wo das Land nur zu einem Teil einer Kirche baupflichtig ist, gilt Absatz 1 auch nur für diesen Teil.
(
3
)
Die Heizungsanlage einer Kirche stellt ein neuartiges Baubedürfnis dar, wenn sie der baulichen Erhaltung des Kirchengebäudes dient oder wenn sie zum Schutze der Gesundheit der Teilnehmer am Gottesdienst erforderlich ist.
#§ 5
Bei dem elektrischen Liedanzeiger, dem Lautsprecher, der Schwerhörigenanlage und den Lampen handelt es sich nicht um Baubedürfnisse.
#§ 6
Ob ein künftig neu auftauchendes Baubedürfnis durch ein neuartiges Mittel (§ 3) zu befriedigen bzw. als neuartiges Baubedürfnis (§ 4) zu behandeln ist, wird von Fall zu Fall im Wege der Ergänzung dieser Vereinbarung geklärt.
#§ 7
Die Leistungspflicht des Landes ruht, solange der dem Land nicht obliegende Kostenanteil ungesichert ist.
#§ 8
Die Leistungspflicht des Landes ruht, soweit und solange ein Baubedürfnis von dritter Seite befriedigt wird.
#§ 9
(
1
)
Der Aufwand, der für die Befriedigung neuartiger Baubedürfnisse und für die Beschaffung und Instandhaltung neuartiger Mittel zur Befriedigung altvorhandener Baubedürfnisse vor dem 1.4.1955 entstanden ist, fällt nicht unter diese Vereinbarung.
(
2
)
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen Übereinstimmung darüber bestand, daß die Kirchengemeinde nur vorläufig leistet.
#§ 10
Mindert sich ein Baubedürfnis nach Menge und Art, so mindert sich die Baupflicht des Landes entsprechend.
#§ 11
1 Ist das Land nur subsidiär baupflichtig, so ändert sich hieran durch diese Vereinbarung nichts. 2 Hat das Land auf Grund seiner subsidiären Baupflicht zu leisten, so leistet es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Karlsruhe, den 15. Aug. 1956 | Stuttgart, den 15. Aug. 1956 |
Evang. Oberkirchenrat: | Finanzministerium: |
(Siegel) (gez.) Dr. Bürgy | (Siegel) (gez.) Dr. Frank |