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Arbeitsrechtsregelung
über die Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung
(AR-KurzA)

Vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 46, S. 91)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung in Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden und Stiftungen mit eigenständiger Rechnungsführung – wie Mütterkurheime, Tagungshäuser, Jugendheime, Sozial-/Diakoniestationen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch auf die Arbeitsverhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und als satzungsrechtliche Mitgliederverpflichtung seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen der im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (ARK Baden) getroffenen Regelungen Anwendung.
Protokollnotiz:
Dies betrifft sowohl die Arbeitsverhältnisse nach AR-M als auch nach AR-AVR.
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§ 2
Voraussetzung für die Einführung der Kurzarbeit

( 1 ) Bei Vorlage der Voraussetzungen nach den entsprechenden Regelungen des SGB III in der jeweils geltenden Fassung kann zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung eingeführt werden. Die Notwendigkeit der Einführung der Kurzarbeit ist der Mitarbeitendenvertretung schriftlich nachzuweisen.
( 2 ) Zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit muss mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegen.
( 3 ) Während der Geltungsdauer einer Dienstvereinbarung nach der Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) ist bei der vereinbarungsschließenden Dienststelle die Anwendung der Arbeitsrechtsregelung über die Einführung der Kurzarbeit (AR-KurzA) ausgeschlossen.
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§ 3
Inhalt der Dienstvereinbarung

( 1 ) In der Dienstvereinbarung ist mindestens zu regeln
  1. Beginn, Dauer und Umfang der Kurzarbeit,
  2. Lage und Verteilung der Kurzarbeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall an einzelnen Tagen) und
  3. der von der Kurzarbeit betroffene Personenkreis bzw. die betroffenen Arbeitsbereiche der Einrichtung.
( 2 ) In der Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Regelungen nach Absatz 1 der Dienstplan, der mindestens monatlich zu erstellen ist, der Mitarbeitendenvertretung zur Zustimmung vorzulegen sowie monatlich die Verteilung der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit nachzuweisen ist.
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§ 4
Jahressonderzahlung, Zuwendung und Urlaubsgeld

Die Jahressonderzahlung nach TVöD bzw. die Zuwendung und das Urlaubsgeld nach AVR werden aus dem Entgelt bzw. der Vergütung ohne Kurzarbeit gezahlt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt außer Kraft mit dem Wirksamwerden einer von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes abgeschlossenen Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit; die Wirksamkeit der vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage dieser Arbeitsrechtsregelung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen wird dadurch nicht berührt.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung (AR-KurzA) vom 7. Mai 1998 (GVBl. S. 106) zuletzt geändert durch Artikel 9 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S.79) außer Kraft.