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Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/98
über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
(AR-ArbZG)

Vom 4. März 1998 (GVBl. S. 74)

geändert durch Art. 13 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 80)
geändert 17. Mai 2017 (GVBl. S. 166)
zuletzt geändert 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 27, S. 64)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 6 des kirchlichen Gesetzes vom 26. April 1994 (GVBl. S. 67), sowie aufgrund des § 7 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 wird zu § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitszeitgesetzes ergänzend geregelt:
Die in § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG genannten abweichenden Regelungen für Krankenhäuser und andere Einrichtungen finden auch Anwendung in Einrichtungen der ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, insbesondere in Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen.
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§ 2

Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und den daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes können durch Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG abweichende Regelungen zu § 3 ArbZG (Dauer der täglichen Arbeitszeit), § 4 ArbZG (Ruhepausen), § 5 Abs. 1 ArbZG (Mindestruhezeit) und § 6 Abs. 2 Ar-bZG (Nacht und Schichtarbeit) in den nachfolgend aufgeführten Fällen getroffen werden:1#
  1. In Krankenhäusern, Einrichtungen der Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe, in Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen, in denen dienstplanmäßig im Schichtbetrieb gearbeitet wird, kann bzw. können
    1. bei Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Ruhepausen abweichend von 4 ArbZG auf bezahlte Kurzpausen (weniger als 15 Minuten) von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
    2. die Mindestruhezeit abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG dreimal wöchentlich auf neun Stunden verkürzt werden,
    3. die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer abweichend von § 6 Abs. 2 ArbZG auf bis zu elf Stunden verlängert werden.
  2. In stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können
    1. die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG bis zu dreizehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden,
    2. die Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG, wie sie sich nach den Gegebenheiten des Tagesablaufs ergeben, als bezahlte Kurzpausen von mindestens 15 Minuten gewährt werden.
  3. In stationären Einrichtungen der Altenhilfe, in den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe („stationäre Behindertenhilfe“) und im Integrationsdienst an Schulen (Schulbegleitung) können die Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG, wie sie sich nach den Gegebenheiten des Tagesablaufs ergeben, als bezahlte Kurzpausen von mindestens 15 Minuten gewährt werden. Eine Dienstvereinbarung im Sinne des Satzes 1 steht unter dem Vorbehalt der Meldung über die geplanten Änderungen an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie. Die Dienstvereinbarung muss die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts für beide Vereinbarungsparteien im Hinblick auf die Befristung der Arbeitsrechtsregelung zum 29. Februar 2024 enthalten.2#
  4. In Krankenhäusern können Seelsorgerinnen und Seelsorger die Ruhezeit von elf Stunden gemäß § 5 Absatz 1 ArbZG durch Inanspruchnahme zur Betreuung von Personen während der Rufbereitschaft im Umfang von maximal fünfeinhalb Stunden unterbrechen.3#
Anmerkung zur § 2 Nr. 3:
Die Möglichkeit der Gewährung von bezahlten Kurzpausen soll nur im Ausnahmefall und nur dann vereinbart werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (Arbeitsunterbrechung durch Pausen) nicht anders umgesetzt werden können.4#
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§ 3

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-ArbZG vom 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 27, S. 64), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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2 ↑ Nummer 3 neu eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-ArbZG vom 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 27, S. 64), mit Wirkung zum 1. Mai 2022. Die neu eingefügte Nummer 3 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2024 außer Kraft. Gültige Dienstvereinbarungen gemäß § 2 bleiben davon unberührt.
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3 ↑ Nummer 3 eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-ArbZG vom 17. Mai 2017 (GVBl. S. 166) mit Wirkung zum 1. Juni 2017. Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 wurde Nummer 3 zu Nummer 4 (GVBl. Teil I, Nr. 27, S. 64).
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4 ↑ Anmerkung zu § 2 Nr. 3 neu angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-ArbZG vom 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 27, S. 64), mit Wirkung zum 1. Mai 2022. Die Anmerkung zu § 2 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2024 außer Kraft. Gültige Dienstvereinbarungen gemäß § 2 bleiben davon unberührt.