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Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum in der stationären Behinderten- und Jugendhilfe (AR VP Behinderten-/Jugendhilfe - AR-VP/BJ)

Vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 22, S. 67)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum in Dienststellen und Einrichtungen, welche die AR-M anwenden, für den Beruf
  1. der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers,
  2. der Jugend- und Heimerzieherin/des Jugend- und Heimerziehers.
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§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikums

( 1 ) Im Mittelpunkt des Vorpraktikums steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).
( 2 ) Das Vorpraktikum ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
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§ 3
Rechtsgrundlagen

Auf das Vorpraktikum finden folgende Bestimmungen sinngemäß Anwendung:
  1. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – die Bestimmungen der §§ 4 bis 6, 8a, 11 bis 12a, 14 und
  2. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil - Pflege - die Bestimmungen der §§ 7, § 9, 10 und 11 in den jeweils geltenden Fassungen, soweit im Folgenden keine ergänzende bzw. abweichende Regelungen getroffen werden.
Im Übrigen finden § 26 des Berufsbildungsgesetzes und § 6 der AR-Ausbi/Prakt in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.
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§ 4
Dauer des Vorpraktikums

( 1 ) Die Dauer des Vorpraktikums richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
( 2 ) Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.
( 3 ) Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 5
Beendigung des Vorpraktikums

( 1 ) Während der Probezeit kann das Vorpraktikum jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Vorpraktikum nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Person im Vorpraktikum mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn das Praktikum aufgegeben oder für eine Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit begonnen werden soll.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) Personen im Vorpraktikum erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.
( 2 ) Personen im Vorpraktikum nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil – Pflege – richtet. Die Vergütung beträgt:
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Jahr des Vorpraktikums beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.
( 3 ) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
( 4 ) Personen im Vorpraktikum erhalten von der nach Absatz 1 zustehenden Vergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreteb

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/94 über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/BAJ) vom 23. Februar 1994 (GVBl. S. 49) zuletzt geändert 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203), außer Kraft.
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Anmerkungen

  1. Personen im Vorpraktikum sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennen lernen.
  2. Personen im Vorpraktikum sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
  3. Personen im Vorpraktikum sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  4. Personen im Vorpraktikum ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennen zu lernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.