.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum in der stationären Behinderten- und Jugendhilfe (AR VP Behinderten-/Jugendhilfe - AR-VP/BJ)
Vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 22, S. 67)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum in Dienststellen und Einrichtungen, welche die AR-M anwenden, für den Beruf
- der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers,
- der Jugend- und Heimerzieherin/des Jugend- und Heimerziehers.
§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikums
(
1
)
Im Mittelpunkt des Vorpraktikums steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).
(
2
)
Das Vorpraktikum ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
#§ 3
Rechtsgrundlagen
1 Auf das Vorpraktikum finden folgende Bestimmungen sinngemäß Anwendung:
- vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – die Bestimmungen der §§ 4 bis 6, 8a, 11 bis 12a, 14 und
- vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil - Pflege - die Bestimmungen der §§ 7, § 9, 10 und 11 in den jeweils geltenden Fassungen, soweit im Folgenden keine ergänzende bzw. abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Im Übrigen finden § 26 des Berufsbildungsgesetzes und § 6 der AR-Ausbi/Prakt in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.
#§ 4
Dauer des Vorpraktikums
(
1
)
Die Dauer des Vorpraktikums richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
(
2
)
Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.
(
3
)
Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
#§ 5
Beendigung des Vorpraktikums
(
1
)
Während der Probezeit kann das Vorpraktikum jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
2
)
Nach der Probezeit kann das Vorpraktikum nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- von der Person im Vorpraktikum mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn das Praktikum aufgegeben oder für eine Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit begonnen werden soll.
(
3
)
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(
4
)
1 Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2 Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
#§ 6
Vergütung
(
1
)
Personen im Vorpraktikum erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.
(
2
)
1 Personen im Vorpraktikum nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil – Pflege – richtet. 2 Die Vergütung beträgt:
- Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
- mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Jahr des Vorpraktikums beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.
(
3
)
Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
(
4
)
Personen im Vorpraktikum erhalten von der nach Absatz 1 zustehenden Vergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreteb
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/94 über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/BAJ) vom 23. Februar 1994 (GVBl. S. 49) zuletzt geändert 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203), außer Kraft.
#Anmerkungen
- Personen im Vorpraktikum sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennen lernen.
- Personen im Vorpraktikum sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
- Personen im Vorpraktikum sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
- Personen im Vorpraktikum ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennen zu lernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.