.3 Mitarbeitende in Diakonie-/Sozialstationen
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3 Mitarbeitende in Diakonie-/Sozialstationen
(Gemeindekrankenpflege) 1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe P |
1. | Pflegehelferinnen und Pflegehelfer. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1) | P 5 |
2. | Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1) | P 6 |
3. | Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Al-tenpfleger in der Gemeindekrankenpflege. (Hierzu Protokollerklärungen Nr.1 und 6) | P 8 |
4. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3 mit einer Zusatzausbildung. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 6) | P 9 |
5. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) | P 10 |
6. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) | P 10 |
7. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) | P 11 |
8. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) | P 11 |
9. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) | P 12 |
10. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) | P 12 |
11. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) | P 13 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Die Mitarbeitenden erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
Nr. 2
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales kann in der Gemeindekrankenpflege oder in einer für die Tätigkeit gleichwertigen und förderlichen staatlich anerkannten Ausbildung erfolgt sein.
Nr. 3
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach den Punkten:
- unter 100 Punkte Kategorie 1
- ab 100 Punkte Kategorie 2
- ab 200 Punkte Kategorie 3
- ab 350 Punkte Kategorie 4
Mitarbeitende als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter von Diakonie-/Sozialstationen mit mehr als 45 unterstellten Personen sind nach Anlage 1 Teil I des TV Entgeltordnung Bund eingruppiert.
Nr. 4
Die Punktzahlen der Kategorien nach Protokollerklärung Nr. 3 werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
- Der Zahl, der der Pflegedienstleitung am 31. Dezember eines Kalenderjahres unterstellten Personen- je Person 6 Punkte.Dabei werden angerechnet:a) Personen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent und mehr voll undb) Personen mit einem Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent zur Hälfte,unabhängig von der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.c) Krankenpflege-, Altenpflege- und Familienpflegeschüler – sofern die Sozialstation Träger der Ausbildung ist – im Verhältnis 3:1,d) Praktikantinnen und Praktikanten, die aufgrund ihrer Ausbildungsordnung ein Praktikum ab-solvieren je nach Anzahl der Praktikantenwochen im Kalenderjahr.
- Der Summe der abgerechneten Leistungsentgelte in einem Wirtschaftsjahr- je angefangene 50.000 Euro 3 Punkte.Die Summe der abgerechneten Leistungsentgelte ist auf das Jahr 2001 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Tätigkeitsmerkmale zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen.
- Zusätzlichen regelmäßig beanspruchten Diensten, sofern der Betreuungsbetrieb der Pflege-dienstleitung unterstellt ist,- je Dienst 10 Punkte.Solche Dienste sind insbesondere:a) Tagespflegeb) Kurzzeitpflegec) Nachtpfleged) Nachbarschaftshilfee) Essen auf Rädernf) Mobiler sozialer Hilfsdienstg) Haus- und Familienpflegeh) Hospizdiensti) Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise und Schulungen, von denen mindestens zwei durchgeführt werden müssen.
- Angebote von Spezialpflege- je Angebotsgruppe 5 Punkte.Unter Spezialpflege im Sinne dieser Kategorie fallen Pflegeformen, für die spezielle Schu-lungsmaßnahmen notwendig sind, die eines vermehrten Zeitaufwandes bedürfen, regelmäßig in Anspruch genommen werden und als eigene Leistung definiert sind.
- Zusätzliche Kriterien:Für besondere zusätzlich übertragene Aufgaben von besonderer Verantwortung können- bis zu 5 zusätzliche Punkteangerechnet werden.
Nr. 5
Für die Erhebung der Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 4 zählt das Datum der Feststellung im Jahresabschluss. Bei Verzögerung der Prüfung gilt der ungeprüfte Jahresabschluss. Die Veränderung in der Eingruppierung erfolgt zum 1. Januar des Folgejahres. Soweit eine Rückgruppierung erfolgt, wird der Differenzbetrag zur bisherigen Vergütung durch eine aufzehrbare Zulage gewährt. Angerechnet werden hierbei alle persönlichen oder allgemeinen Vergütungserhöhungen.
Nr. 6
Mitarbeitende, denen durch ausdrückliche Anordnung die Bereichsleitung einer Diakonie-/Sozialstation übertragen ist, erhalten eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen P 9 und P 10, Stufe 5. Eine Bereichsleitung liegt vor, wenn in großen Diakonie-/Sozialstationen einer Pflegefachkraft für einen Bereich die Pflegeorganisation einschließlich der Personalverantwortung für mehrere Personen übertragen worden ist.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.