.5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/
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5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege1#
####Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung. | 2 |
2. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung. | 3 |
3. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung. (Protokollerklärung Nr. 1) | 4 |
4. | Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens zweijährigen Ausbildung. (Protokollerklärung Nr. 1) | 6 |
5. | Haus- und Familienpflegerinnen, sowie Haus- und Familienpfleger, Dorfhelferinnen und Dorfhelfer jeweils mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Protokollerklärung Nr. 2) | 8 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
Nr. 2
Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluss des Berufspraktikums gleich.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).