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5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.
2
2.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.
3
3.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 1)
4
4.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens zweijährigen Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 1)
6
5.
Haus- und Familienpflegerinnen, sowie Haus- und Familienpfleger, Dorfhelferinnen und Dorfhelfer jeweils mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Protokollerklärung Nr. 2)
8
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
Nr. 2
Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluss des Berufspraktikums gleich.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).