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7 Diakoninnen und Diakone in der Gemeinde, in der bezirklichen oder landeskirchlichen Kinder- und Jugendarbeit oder mit allgemeinem kirchlichem Auftrag 1#2#3#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Beschäftigte mit einer mindestens dreijährigen Fachschulausbildung in der Tätigkeit von Diakoninnen und Diakonen in der Gemeinde, der bezirklichen oder landeskirchlichen Kinder- und Jugendarbeit oder im allgemeinen kirchlichen Auftrag (Protokollerklärung Nr. 1) | 9a |
2. | Gemeindepädagogische Mitarbeitende mit einer kirchlich anerkannten Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Protokollerklärung Nr. 2) | 9b |
3. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 und 2 nach Abschluss einer kirchlichen Aufbauausbildung. | 10 |
4. | Diakoninnen und Diakone mit einer abgeschlossenen, kirchlich anerkannten Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Protokollerklärung Nr. 3) | 10 |
5. | Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 3 und 4 nach Abschluss der 2. Dienstprüfung. | |
6. | Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 5, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung heraushebt. (Protokollerklärung Nr. 4) | 12 |
7. | Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 6, deren Tätigkeit sich durch das besondere Maß an Verantwortung und besondere Bedeutung erheblich heraushebt. (Protokollerklärung Nr. 5) | 13 |
8. | Diakoninnen und Diakone wie Fallgruppe 7 mit Tätigkeiten, die in großem Umfang landes- oder bundesweite Bedeutung haben. (Protokollerklärung Nr. 6. | 14 |
Protokollerklärungen
Nr. 1
Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen oder mit einem BA/MA eines Studiengangs, der nicht berufsqualifizierend ist;
Mitarbeitende vor oder ohne Abschluss des praxisintegrierenden Studiengangs Religionspädagogik/Gemeindediakonie.
Mitarbeitende vor oder ohne Abschluss des praxisintegrierenden Studiengangs Religionspädagogik/Gemeindediakonie.
Nr. 2
Absolventinnen und Absolventen von anerkannten Fachschulen vor Abschluss der Aufbauausbildung.
Nr. 3
Absolventinnen und Absolventen der EH Freiburg ohne 2. Dienstprüfung (= Regeleinstufung).
Nr. 4
Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben:
Leitung oder umfangreiche Verwaltung mit Beauftragung; mit schwieriger oder umfangreicher Koordination; mit Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungselementen (Krankenhausseelsorge, Evangelische Erwachsenenbildung, eigenständige Bereichsverantwortung wie im Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden).
Leitung oder umfangreiche Verwaltung mit Beauftragung; mit schwieriger oder umfangreicher Koordination; mit Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungselementen (Krankenhausseelsorge, Evangelische Erwachsenenbildung, eigenständige Bereichsverantwortung wie im Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden).
Nr. 5
Diakoninnen und Diakone mit Masterabschluss und entsprechender Tätigkeit und Beauftragung mit umfangreichen Verwaltungsaufgaben nach § 5 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz i.V. m. § 3 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO für mehrere Rechtsträger. Ausnahmen in der Zuordnung zu einer Pfarrgemeinde nach § 5 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
Diakoninnen und Diakone, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben und mit besonderen Leitungsaufgaben und/oder Personalverantwortung für mindestens fünf Beschäftigte ab EG 10 in der diakonischen oder sozialen Arbeit beauftragt sind.
Diakoninnen und Diakone, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben und mit besonderen Leitungsaufgaben und/oder Personalverantwortung für mindestens fünf Beschäftigte ab EG 10 in der diakonischen oder sozialen Arbeit beauftragt sind.
Nr. 6
Dazu zählen insbesondere die Geschäftsführung des Kinder- und Jugendwerkes Baden, die Leitung der Bibelgalerie, die Leitung des Generalsekretariats des CVJM oder einer Abteilung im Diakonischen Werk der
Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nr. 1 der AR zur Änderung der AR-M vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 26, S. 67) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Bestandsschutzregelung gemäß Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 26, S. 67)
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nr. 1 der AR zur Änderung der AR-M vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 26, S. 67) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Bestandsschutzregelung gemäß Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 26, S. 67)
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A KEntgO Abschnitt 7 vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 57, S. 118), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A KEntgO Abschnitt 7 vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 57, S. 118), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A KEntgO Abschnitt 7 vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 57, S. 118), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M, Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A KEntgO Abschnitt 7 vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 57, S. 118), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.