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13 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker1#
###Fallgrup. | Tätikeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Prüfung in Kirchenmusikstellen (§ 5 a Kirchenmusikgesetz). | 3 |
2. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertiger Ausbildung in Kirchenmusikstellen (§ 5 a Kirchenmusikgesetz). (Protokollerklärungen Nr. 1 und 12) | 5 |
3. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertiger Ausbildung in einer Beschäftigung nach der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte (AR-Einzelentgelt). (Protokollerklärungen Nr. 2, 11 und 12) | 6 |
4. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertiger Ausbildung in Kirchenmusikstellen (§ 5 a Kirchenmusikgesetz). (Protokollerklärungen Nr. 2, 11 und 12) | 8 |
5. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik oder gleichwertigem Abschluss auf Kirchenmusikstellen in einer Beschäftigung nach der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte (AR-Einzelentgelt).2# (Protokollerklärungen Nr. 3, 11 und 12) | 9b |
6. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik oder gleichwertigem Abschluss in Kirchenmusikstellen (§ 5 a Kirchenmusikgesetz). (Protokollerklärungen Nr. 3, 11 und 12) | 10 |
7. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik in Kantorenstellen mit lokaler Bedeutung. (Protokollerklärung Nr. 5) | 11 |
8. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Masterstudium Kirchenmusik in Kantorenstellen mit lokaler Bedeutung. (Protokollerklärungen Nr. 4 und 5) | 12 |
9. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik in Kantorenstellen mit regionaler Bedeutung. (Protokollerklärung Nr. 6) | 12 |
10. | Orgelsachverständige. | 12 |
11. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik, deren Stelle einen künstlerischen Schwerpunkt setzt. (Protokollerklärungen Nr. 7 und 8) | 13 |
12. | Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte. | 13 |
13. | Beauftragte für Popularmusik. | 13 |
14. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Masterstudiengang Kirchenmusik in Kantorenstellen mit überregionaler Bedeutung. (Protokollerklärung Nr. 10) | 14 |
15. | Orgelsachverständige mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Hochschulbildung. | 14 |
16. | Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Masterstudiengang Kirchenmusik in Stellen mit landeskirchlichen Leitungs- und Fachberatungsfunktionen. | 15 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Eine der D-Prüfung gleichwertige Ausbildung ist gegeben:
- bei Studienabschlüssen an Pädagogischen Hochschulen und Fachschulen für Musik, wenn ein Nebenfach mit Bezug zur kirchenmusikalischen Tätigkeit studiert wurde,
- bei Studierenden der Kirchenmusik ab dem 1. Semester.
Wenn der Kirchenmusiker nur Ensembleleitungsdienst versieht:
- bei Studierenden der Schulmusik (Sek.stufe II) ab dem 5. Semester,
- Diplom/ Bachelor (ML, STPM) an einer Musikhochschule, einem Konservatorium oder einer Universität, wenn kein der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechendes Fach studiert wurde.
Wenn der Kirchenmusiker nur Orgeldienst versieht:
- Bei Studierenden der Schulmusik (Sek.stufe II) ab dem 1. Semester, wenn Orgel als Hauptfach belegt ist.
Nr. 2
Eine der C-Prüfung gleichwertige Ausbildung ist gegeben:
- Bei Studienabschlüssen an Pädagogischen Hochschulen und Fachschulen für Musik, wenn ein der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechendes Fach als Haupt- oder Leistungsfach belegt wurde.
- Bei Studienabschlüssen für Schulmusik oder Diplom/ Bachelor (ML, STMP) an einer Musikhochschule, einem Konservatorium oder einer Universität, wenn ein Nebenfach mit Bezug zur kirchenmusikalischen Tätigkeit studiert wurde.
- Bei Studierenden der Kirchenmusik ab dem 5. Semester.
Nr. 3
Ein dem abgeschlossenen Hochschulstudium Kirchenmusik gleichwertiger Abschluss ist gegeben:
- Bei Studienabschlüssen für Schulmusik oder Diplom/ Bachelor (ML, STMP) an einer Musikhochschule, einem Konservatorium oder einer Universität, wenn ein der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechendes Fach als Haupt- oder Leistungsfach belegt wurde.
- Bei einem Studienabschluss eines Aufbaustudiengangs (Master) an einer Musikhochschule, wenn das der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechende Fach studiert wurde (z.B. Orchesterdiplom, Kapellmeister, Künstlerische Ausbildung (Reife), Konzertexamen, Solistenexamen, Solistendiplom).
Nr. 4
Mit dem abgeschlossenen Masterstudium vergleichbar ist der bisherige A-Abschluss.
Nr. 5
Stellen mit lokaler Bedeutung sind Stellen, die ihrem Dienstauftrag und ihrer Wirksamkeit nach weniger als ein Drittel übergemeindliche Funktionen erfüllen.
Nr. 6
Stellen mit regionaler Bedeutung sind Stellen, die ihrem Dienstauftrag und ihrer Wirksamkeit nach zu mindestens ein Drittel übergemeindliche Funktionen erfüllen.
Nr. 7
Stellen, die einen künstlerischen Schwerpunkt setzen, sind Stellen, deren beschlossenes und ausgeschriebenes Stellenprofil diesen Schwerpunkt benennt; der Schwerpunkt muss mindestens ein Drittel der Tätigkeit prägen.
Nr. 8
In diese Fallgruppe kann nur eingruppiert werden, wer ein abgeschlossenes Masterstudium oder einen A-Abschluss vorweisen kann.
Nr.10
Stellen mit überregionaler Bedeutung sind Stellen, die entweder ihren Aufgaben oder ihrer Wirksamkeit nach einen großen Einzugsbereich prägen, der über die Grenzen des jeweiligen Kirchenbezirks hinausreicht.
Nr. 11
Die Gleichwertigkeitsanerkennung zur C-Prüfung (Protokollerklärung Nr. 2) bzw. zu einem abgeschlossenen Hochschulstudium Kirchenmusik (Protokollerklärung Nr. 3) kann nur erfolgen, wenn ein Leistungsnachweis oder eine Prüfung im Fach „Liturgik“ vorliegt.
Nr. 12
Verfügen kirchenmusikalische Mitarbeitende über einen anderen als in den Protokollerklärung 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor im Einzelfall, gegebenenfalls aufgrund eines Vorspiels oder aufgrund Teilnahme an einer Ensembleprobe.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 1 der AR zur Änderung der AR-M vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 (GVBl. 2018, S. 126)
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 1 der AR zur Änderung der AR-M vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 (GVBl. 2018, S. 126)